Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Anspruch auf diese Hilfeleistung haben Personen, die- die Rentenaltersgrenze erreicht haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, d.h. nicht mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können
sofern, sie ihren Lebensunterhalt, wie Lebensmittel, Kleidung, Unterkunft und Heizung nicht bzw. nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können. Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften müssen ihr gemeinsames Einkommen und Vermögen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einsetzen. Auch bei eheähnlichen Gemeinschaften wird von einem wechselseitigen füreinander Einstehen in finanziellen Notsituationen ausgegangen.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine bedarfsabhängige Leistung für Menschen, die ihren Lebensunterhalt, wie Lebensmittel, Kleidung, Unterkunft und Heizung nicht beziehungsweise nicht ausreichend aus eigenen Einkommen und Vermögen decken können. Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften müssen ihr gemeinsames Einkommen und Vermögen für die Sicherung ihres Lebensunterhalts einsetzen. Auch bei eheähnlichen Gemeinschaften wird von einem wechselseitigen und füreinander Einstehen in finanziellen Notsituationen ausgegangen.
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, welche umgangssprachlich auch als Sozialhilfe bekannt ist, haben Personen, die die Rentenaltersgrenze noch nicht erreicht haben und die vorübergehend – jedoch nicht dauerhaft – erwerbsgemindert sind, d.h. nicht mindestens drei Stunden täglich arbeiten können.
Personen, die erwerbsfähig sind, können beim JobCenter Friedrichshain-Kreuzberg einen Antrag auf AlgII – Grundsicherung für Arbeitssuchende stellen. Dauerhaft erwerbsgeminderte Personen oder diejenigen, die die Rentenaltersgrenze erreicht haben, können Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen.