- das 66. Lebensjahr vollendet haben,
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, d.h. das sie nicht in der Lage sind, mindestens 3 Stunden am Tag zu arbeiten.
Dies gilt, wenn sie ihren Lebensunterhalt wie Lebensmittel, Kleidung, Unterkunft und Heizung nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Ehepaare, eingetragene Lebenspartnerschaften und eheähnliche Gemeinschaften müssen dafür ihr gemeinsames Einkommen und Vermögen einsetzen.