Die Umwandlungsverordnung gemäß § 250 BauGB gilt in ganz Berlin bis 2030 und regelt die Zulässigkeit der Begründung von Wohneigentum.
Umwandlung
Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB
Der Senat hat am 03.08.2021 und 21.09.2021 eine Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gemäß § 250 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten beschlossen. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen. Die Verordnung gilt für das gesamte Berliner Stadtgebiet. Mit Ablauf des 31. Dezember 2030 tritt die Verordnung außer Kraft.
Umwandlungsverordnung in sozialen Erhaltungsgebieten
Seit 2015 gibt es außerdem die alle fünf Jahre erneuerte Umwandlungsverordnung für soziale Erhaltungsgebiete, deren Grundlage § 172 Abs. 1 Satz 4 des Baugesetzbuchs bildet. Soweit sich Ihr Grundstück im Geltungsbereich eines sozialen Erhaltungsgebiets befindet und die Umwandlungsverordnung gemäß § 250 BauGB auf Ihr Vorhaben nicht anzuwenden ist, gilt die Umwandlungsverordnung in sozialen Erhaltungsgebieten.
Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Vorhaben an die zuständige Sachbearbeitung Herrn Stimpel:
Tel: (030) 90298-2568
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Sprechzeiten: dienstags 9 bis 12 Uhr und nach Vereinbarung
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Umwandlungsverordnung gemäß § 250 des Baugesetzbuchs
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Umwandlungsverordnung in sozialen Erhaltungsgebieten
Die Umwandlungsverordnung gilt nur in den sozialen Erhaltungsgebieten Berlins und nur, soweit nicht die “Umwandlungsverordnung gemäß § 250 des Baugesetzbuchs” gilt.
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Fachbereich Stadtplanung
Leitung: Herr Peckskamp
Gruppe Erhaltungsgebiete
Leitung: Herr Schaar
- Raum: 2062
- Tel.: (030) 90298-2571
- E-Mail E-Mailadresse von Herrn Schaar
Sprechzeit:
Dienstag
9:00 bis 12:00 Uhr
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