Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz

Leistungsberechtigte sind gehörlose, blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen. Das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen prüft das Landesversorgungsamt. Die Bescheiderteilung und die Zahlungen im Falle der Bewilligung sind Aufgabe des Amtes für Soziales.

Wir empfehlen dem Antrag vorhandene ärztliche Einschätzungen zur gesundheitlichen Einschränkung wie oben beschrieben mitzuschicken.

Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz werden unabhängig vom sonstigen Einkommen und Vermögen gewährt, da sie keine Leistungen der Sozialhilfe sind.

Zweckgleiche Leistungen (beispielsweise Leistungen der Pflegekasse und ähnliche) werden in einem festgelegten Rahmen auf die Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz angerechnet.

Voraussetzungen:

gewöhnlicher Aufenthalt und Wohnsitz im Land Berlin

Blindheit

Als Blinde im Sinne des Gesetzes gelten Personen:
  • denen das Augenlicht vollständig fehlt,
  • deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder
  • bei denen andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie zuvor genannter Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzusetzen sind.

Hochgradige Sehbehinderung

Als hochgradig Sehbehinderte gelten Personen:
  • deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Zwanzigstel beträgt oder
  • bei denen andere hinsichtlich des Schweregrades gleich zu achtende Störungen der Sehfunktion vorliegen.
    Dies ist der Fall, wenn die Einschränkungen des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 bedingt und noch nicht Blindheit vorliegt.

Gehörlosigkeit

Als Gehörlose gelten:
  • Personen, mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit ode an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.
  • Personen, die erst später die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erworben haben, gelten nur dann als Gehörlose, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen mehr als 90 beträgt.