Vorkaufsrecht

Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hat am 27.09.2016 den Beschluss gefasst, bei Grundstücksverkäufen in Sozialen Erhaltungsgebieten die Ausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 24-28 Baugesetzbuch zu prüfen. Den Beschluss sowie seine Begründung finden Sie unten als Downloads.

Die Prüfung und, soweit notwendig, Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckt die Ziele und Zwecke der Erhaltungsverordnung umzusetzen und die Mieter*innen vor verdrängungswirksamen Maßnahmen zu schützen. Gemäß § 27 Baugesetzbuch liegt es in der Hand der Grundstückskäufer*innen, das Vorkaufsrecht abzuwenden.

Nachdem das bezirkliche Vorgehen bis zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (10. Senat) vom 22.10.2019 bestätigt wurde (zum Urteil), hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 09.11.2021 – BVerwG 4 C 1.20 – die bezirkliche Praxis nicht getragen (zum Urteil).

Anträge auf Erteilung eines Negativzeugnis können Sie inklusive Kaufvertrag gern per E-Mail direkt bei uns einreichen: vorkaufsrecht@ba-fk.berlin.de.

  • Bezirksamtsbeschluss zum Vorkaufsrecht vom 27.09.2016

    PDF-Dokument (18.4 kB) - Stand: 27.09.2016

  • Bezirksamtsbeschluss zum Vorkaufsrecht - Begründung

    PDF-Dokument (96.9 kB) - Stand: 27.09.2016

  • Bezirksamtsbeschluss zum Vorkaufsrecht vom 02.06.2020

    PDF-Dokument (260.5 kB) - Stand: 02.06.2020

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