Gesetzestexte

Paragraph

Gleichstellung betrifft alle Lebensbereiche. Zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten zählen u.a. folgende Maßnahmen:

  • Verwirklichung des §21 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) im Bezirk
  • Umsetzung des Verfassungsauftrages der Gleichstellung nach Art. 3 Abs. 2 und 3 GG von gleichberechtigter Teilhabe von Frauen und Männern sowie des im Bezirk und auf Landesebene
  • Beteiligung bei gleichstellungspolitischen Belangen in der kommunalen Verwaltung
  • Beratung des Bezirksamtes, der Fachämter, der Fraktionen der BVV zu allen Gleichstellungsfragen
  • Beratung und Unterstützung von Frauen zu allen gleichstellungsrelevanten Fragen und bei Diskriminierungen
  • Enge Zusammenarbeit mit gleichstellungspolitischen Akteur*innen – sowohl aus der Zivilgesellschaft als auch in der Verwaltung und Politik
  • Realisierung und Unterstützung von gleichstellungspolitischen Veranstaltungen und Projekten
  • Unterstützung und Ausbau der frauenpolitischen Infrastruktur im Bezirk
  • Landesgleichstellungsgesetz
    Das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) enthält Regelungen, um sowohl die Gleichstellung von Frauen und Männern als auch die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie voranzubringen.

    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG
    Das AGG ist das deutsche Antidiskriminierungsgesetz. Es schützt Menschen vor Diskriminierung aufgrund des Alters, des Geschlechts, einer chronischen Erkrankung oder Behinderung, der Religion, der sexuellen Identität oder aus rassistischen oder antisemitischen Gründen. Es gilt bei der Arbeit, bei Alltagsgeschäften und bei der Wohnungssuche.

  • Landesantidiskriminierungsgesetz LADG
    Das Landesantidiskriminierungsgesetz LADG ist das zentrale antidiskriminierungsrechtliche Schlüsselprojekt des Berliner Senats.

    Grundgesetz GG
    Das Grundgesetz regelt die grundelegenden Rechte und Pflichten der Bürger*innen sowie die Struktur des Staates.

Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

Jamile da Silva e Silva
Sprechstunde nach Terminvereinbarung