Landesgleichstellungsgesetz

Das Berliner Landesgleichstellungsgesetz

1991 trat das Landesgleichstellungsgesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Berliner Landesdienst (LGG) in Kraft. Der Frauenanteil ist seitdem auch in Führungspositionen kontinuierlich gestiegen; in Spitzenpositionen allerdings sind Frauen immer noch die Ausnahme.

Gleichstellungszielen näher kommen

Das Landesgleichstellungsgesetz verpflichtet die Einrichtungen des Landes Berlin zur Gleichstellung von Frauen und Männern und zur aktiven Frauenförderung. Zu den gesetzlichen Instrumentarien gehören Frauenförderpläne, Frauenvertreterinnen und beispielsweise im Fall von Unterrepräsentanz die Verpflichtung, eine Frau mit gleichwertiger Qualifikation einem männlichen Bewerber vorzuziehen. Bei Stellenabbau ist der Frauenanteil mindestens zu erhalten. Die regelmäßig erscheinenden Berichte zum LGG zeigen, dass die gesetzlichen Regelungen in den Landesbehörden, wenn auch mit unterschiedlichem Erfolg, umgesetzt werden. Der Frauenanteil steigt auch in höheren Positionen. In Leitungspositionen und in Entscheidungsgremien ist allerdings noch immer eine deutliche Unterrepräsentanz von Frauen zu verzeichnen. Hier ist mehr Transparenz und Controlling angezeigt. Die Novelle des LGG greift unter anderem dieses Problem auf.

Neuntes Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes

Am 18.11.2010 wurde die Novelle zum Landesgleichstellungsgesetz vom Abgeordnetenhaus beschlossen. Sie ist seit 28.11.2010 in Kraft. Um die Chancen von Frauen zur Übernahme von Führungspositionen im Bereich der öffentlichen Verwaltung und der Mehrheitsbeteiligungen des Landes Berlin zu stärken, müssen nun geplante Besetzungen von Vorstands- und Geschäftsleitungspositionen öffentlich bekannt gemacht werden. Frauenvertreterinnen haben das Recht, an den Verfahren mitzuwirken. Die Neuregelungen erstrecken sich über die Vorgaben zur Frauenförderung bei der öffentlichen Auftragsvergabe auch in den Bereich der Privatwirtschaft. So wird der Schwellenwert für die Berücksichtigung von Frauenförderung und der Förderung von Beruf und Familie bei der öffentlichen Auftragsvergabe von bisher 50.000 € auf 25.000 € gesenkt und Bauleistungen ab einem Auftragswert von 200.000 € einbezogen. Beteiligungsunternehmen des Landes Berlin werden künftig verpflichtet, Maßnahmen der Frauenförderung durchzuführen.
Außerdem werden künftig in mehr Einrichtungen sowohl eine Frauenvertreterin als auch eine Stellvertreterin amtieren können. Um die Rechte der weiblichen Beschäftigten im Berliner Landesdienst zu stärken, wurden Änderungen im Verfahren zur Wahl der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin vorgenommen und das Bestellungsverfahren eingeführt. Näheres regelt die Verordnung über die Wahl und Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin {WOBFrau) vom 10.5.2011.

Rechtsgrundlage

Link-Tipps/ Literaturtipps/ Materialtipps

  • Ausführungsvorschriften zum Landesgleichstellungsgesetz

    PDF-Dokument (364.9 kB)

  • Faltblatt zum LGG

    PDF-Dokument (103.4 kB)

  • LGG für Beteiligungsunternehmen

    Hinweise zur Anwendung des Landesgleichstellungsgesetzes in den Beteiligungsunternehmen des Landes Berlin

    PDF-Dokument (107.1 kB)