Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Überblick

Die Gleichheit vor dem Gesetz und der Schutz aller Menschen vor Diskriminierungen ist ein Menschenrecht, das in Deutschland insbesondere in Artikel 3 des Grundgesetzes festgeschrieben ist. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) leistet einen wesentlichen Beitrag zu seiner Umsetzung.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz als Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien

Am 15.08.2006 ist das „Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung“ in Kraft getreten. Umgesetzt werden vier Antidiskriminierungsrichtlinien,

  • die sog. Antirassismusrichtlinie (RL 2000/43/EG; Umsetzungsfrist 2003),
  • die Beschäftigungsrichtlinie (RL 2000/78/EG; Umsetzungsfrist 2003),
  • die Genderrichtlinie (RL 2002/73/EG; Umsetzungsfrist 2005) und
  • die Gleichbehandlungsrichtlinie (RL 2004/113/EG; Umsetzungsfrist 2007).

Artikel 1 dieses Gesetzes bildet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das eine Umsetzung für alle Diskriminierungsmerkmale darstellt.

Diskriminierungsschutz bei Beschäftigung und Beruf und im Zivilrechtsverkehr

Ziel des AGG ist ein umfassender Diskriminierungsschutz sowohl in arbeitsrechtlichen als auch in zivilrechtlichen Verhältnissen, der von der Anbahnung über die Durchführung bis zur Beendigung reicht. Geschützt werden daher zum Beispiel bereits Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber sowie auch selbstständig Erwerbstätige. Der Schutz im Zivilrechtsverkehr erfasst private Alltagsgeschäfte, wie den Abschluss von Kauf-, Versicherungs- oder Mietverträgen. Über die EU-Vorgaben hinausgehend werden auch die Merkmale Religion/Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Geschlecht in den zivilrechtlichen Diskriminierungsschutz einbezogen, weil ansonsten wesentliche Bereiche des rechtlichen Lebens aus dem Benachteiligungsschutz ausgeklammert blieben.

Nach dem AGG ist jede Benachteiligung aus Gründen der Merkmale

  • Rasse/Ethnie
  • Geschlecht
  • Religion/Weltanschauung
  • Alter
  • Behinderung
  • sexuellen Identität

untersagt.

Benachteiligungen, Belästigungen und Positive Maßnahmen

Das AGG verwendet das Wort „Benachteiligung“ synonym für „Diskriminierung“. Benachteiligungen im Sinne des AGG sind sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen. Mittelbare Benachteiligungen betreffen das große Feld von Diskriminierungen aufgrund anscheinend neutraler Vorschriften, Verfahren, Kriterien etc. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Belästigungen sowie sexuelle Belästigungen Benachteiligungen im Sinne des AGG. Das AGG erfasst außerdem solche Fälle, in denen jemand angewiesen wird, andere zu benachteiligen. Dies ist insbesondere für den Bereich des Arbeitslebens relevant.

Ungleichbehandlungen aufgrund der Diskriminierungsmerkmale sind in begrenztem Umfang aus sachlichen Gründen zulässig. Die einzelnen Ausnahme-Tatbestände sind im Gesetz geregelt. Zulässig sind auch weiterhin sog. Positive Maßnahmen, die dazu beitragen sollen, auf geeignete und angemessene Weise bestehende Benachteiligungen abzubauen. Darunter fallen z.B. Frauenfördermaßnahmen, wie sie auch das Landesgleichstellungsgesetz des Landes Berlin vorsieht.

Beratungsmöglichkeiten auf Landes- und Bundesebene

Gemäß den Reglungen des AGG wurde 2006 beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) eine Antidiskriminierungsstelle des Bundes eingerichtet. Diese hat u.a. die Aufgabe Beschwerden entgegenzunehmen und Betroffene zu unterstützen. Des Weiteren sieht das Gesetz vor, dass die Antidiskriminierungsstelle bei ihrer Tätigkeit Einrichtungen u.a. auf Landesebene einbezieht.

Bei der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen besteht seit dem 3. April 2007 eine „Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung (Antidiskriminierungsstelle)“. Die Landesstelle ist eine ministerielle Einrichtung mit folgenden Aufgaben:

  • Unterstützung der Verwaltung bei der Umsetzung des AGG und Sensibilisierung,
  • Öffentlichkeitsarbeit (präventive Maßnahmen, Aufklärung, Dokumentation),
  • Koordination und Zusammenarbeit mit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und den anderen Bundesländern,
  • Vernetzung von Nichtregierungsorganisationen und Verwaltungseinheiten.

Kooperationen und Schnittstellen innerhalb des Senats ergeben sich insbesondere mit der für Frauen- und Gleichstellungspolitik zuständigen Senatsverwaltung, sofern es um Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts geht, sowie der Beauftragten für Integration und Migration, dem Landesbeauftragten für Behinderte, der Fachabteilung Soziales der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales mit den dortigen Bereichen der Behinderten- und Seniorenpolitik und mit dem Beauftragten für Kirchen-, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in der Senatskanzlei.

Wörter Diskriminierung und Ungleichbehandlung

Geschlechtsdiskriminierung

Die Diskriminierung wegen des Geschlechts ist insbesondere als Benachteiligung von Frauen eines der klassischen großen Antidiskriminierungsthemen. Geschlechtsdiskriminierung

Farbige Paragraphenzeichen

Verhältnis AGG - LGG

Das Grundgesetz und die Verfassung von Berlin fordern die tatsächliche, nicht nur formale Gleichstellung der Geschlechter. Auf dem Weg zur tatsächlichen Gleichstellung leisten Diskriminierungsverbote und Fördergebote gleichermaßen wichtige Beiträge. Verhältnis AGG - LGG

Eine Gemeinschaft

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Sexuelle Belästigung betrifft oft Frauen und kommt besonders häufig am Arbeitsplatz vor. So fühlten sich viele Frauen in ihrem Berufsleben bereits einmal belästigt, aber auch Männer können Opfer eines sexuellen Übergriffs sein. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

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