Die Ausgangssituation der von Diskriminierung Betroffenen stellt sich in der Regel geschlechtsspezifisch unterschiedlich dar. Es muss davon ausgegangen werden, dass Frauen bei allen Diskriminierungsmerkmalen, also Rasse, ethnischer Herkunft, Weltanschauung, Religion, Behinderung, Alter sowie sexuelle Identität in besonderem Maße von unmittelbaren, insbesondere aber von mittelbaren Benachteiligungen betroffen sind. Viele Untersuchungen zeigen, dass das Geschlecht bei den genannten sonstigen Merkmalen verstärkend hinzukommt: Geringere Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die höchsten Risiken, benachteiligt zu werden, haben Frauen mit Migrationshintergrund, Frauen mit Behinderung und ältere Frauen.
Die wissenschaftliche und juristische Aufarbeitung der mehrfachen, sich verstärkenden oder sich verschränkenden Diskriminierung ist im Fluss. Bislang trägt das AGG Situationen, in denen Diskriminierung aus mehr als einem Grund zum Tragen kommt dadurch ausdrücklich Rechnung, dass sich die Rechtfertigung in solchen Fällen gemäß § 4 AGG auf alle Gründe der Diskriminierung beziehen muss.
Sexuelle Belästigung ist eine weitere Diskriminierungsform, die besonders Frauen betrifft und vom AGG erfasst wird.