Gleichstellungsaspekte in den Hochschulverträgen

Aktenordner mit der Aufschrift „Verträge“

Rechtliche Grundlage der Hochschulverträge

Die Hochschulverträge sind das zentrale Steuerungselement der Hochschulpolitik. In § 2a des Berliner Hochschulgesetzes ist normiert, dass die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung Verträge mit den staatlichen Hochschulen mit einer Laufzeit von in der Regel fünf Jahren schließen soll. Diese Verträge beinthalten Regelungen über die Grundzüge der weiteren Entwicklung der Hochschulen und über die Höhe des Staatszuschusses zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium. Sie bedürfen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses.

Die Hochschulverträge 2018 bis 2022

Autonomie, Planungssicherheit, Leistungsanreize und Transparenz sind die vier gestaltenden Prinzipien der Berliner Hochschulfinanzierung. Mit den Hochschulverträgen 2018 bis 2022 wurde das bestehende, auf Leistung basierte Finanzierungssystem unter Beibehaltung seiner Grundstruktur weiterentwickelt. Einzelne Leistungsparameter wurden angepasst, um die Steuerungsziele besser zu verwirklichen.

Die Zuschüsse an die Hochschulen sind in verschiedene Bereiche unterteilt, die für die einzelnen Hochschultypen unterschiedlich bemessen werden:
  • leistungsunabhängige Sockelfinanzierung
  • leistungsbasierte Finanzierung der Lehre
  • leistungsbasierte Finanzierung von Forschung/Wissenstransfer
  • leistungsbasierte Finanzierung von Gleichstellung/Diversity

Gleichstellung als Parameter leistungsbasierter Hochschulfinanzierung

Im Bereich Gleichstellung zielt die leistungsbasierte Hochschulfinanzierung auf die Beseitigung der Unterrepräsentanz von Frauen im Wissenschaftssystem. Bis zur Erreichung der 50%-Quote werden Leistungen nach verschiedenen Indikatoren honoriert:

Indikatoren Honorar
Neuberufungen von W2/W3-Professorinnen auf Lebenszeit in Fachgebieten mit Besetzungsquote < 15% 350.000 Euro
Neuberufungen von W2/W3-Professorinnen auf Lebenszeit in Fachgebieten mit Besetzungsquote 15-30 % 300.000 Euro
Neuberufungen von W2/W3-Professorinnen auf Lebenszeit in Fachgebieten mit Besetzungsquote 30-50 % 250.000 Euro
Weiblich besetzte Professuren auf Lebenszeit bis zur Quote von 50% 40.000 Euro
Weiblich besetzte W1-Professuren und sonstige befristete Professuren (alle Hochschultypen) sowie Gastprofessuren (nur Kunsthochschulen) bis zur Quote von 50% 20.000 Euro

Weitere gleichstellungspolitisch relevante Regelungen in den Hochschulverträgen

  • Verpflichtung der Hochschulen zur Umsetzung von Gender Mainstreaming, Inklusion und Entwicklung von Maßnahmen zur Chancengleichheit im Rahmen der Organisations- und Personalentwicklung sowie in allen Bereichen von Forschung und Lehre (Präambel)
  • Fortschreibung der zukunftsorientierten Gleichstellungskonzepte incl. Festlegung von Steuerungsinstrumenten zur Förderung der Gleichstellung (VIII., 1.1)
  • Entwicklung von Zielzahlen auf zentraler und dezentraler Ebene; Erhöhung des Anteils der Professorinnen und Juniorprofessorinnen und Besetzung von Qualifikationsstellen mindestens im Verhältnis zur jeweils vorangehenden Qualifikationsstufe bis das Geschlechterverhältnis ausgeglichen ist (VIII., 1.2)
  • Konferenz zu den Ergebnissen und Erfolgen der Gleichstellungspolitik an den Berliner Hochschulen im vierten Vertragsjahr; Stellungnahme in den regulären Leistungsberichten der Hochschulen zur Umsetzung der Gleichstellungskonzepte und Erreichung der Zielzahlen (VIII., 1.3) sowie zur Erfüllung des Gleichstellungsauftrags insbesondere bei der Gewährung von Leistungsbezügen im Rahmen der W-Besoldung (XII., 1.1)
  • Integration von Perspektiven der Frauen- und Geschlechterforschung in alle dafür geeigneten Fächer und hochschulübergreifende Forschungsprojekte und –verbünde; Ausbau von Professuren und Projekten im Bereich der Gender Studies (VIII., 1.4)
  • Gewährleistung der Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie (VIII., 1.5)
  • Kooperation der Vertragshochschulen im Handlungsfeld Dual Career (V Abs. 4)
  • Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten zur Verlängerung befristeter Verträge des wissenschaftlichen Personals aufgrund der Betreuung von Kindern (V., 1.4).