Frauenförderverordnung

Frauenförderung durch öffentliche Auftragsvergabe

Der Staat kann nicht nur über Ge- und Verbote gestalten, sondern auch über seine Einflussmöglichkeiten als Auftraggeber. Für den Bereich der Wirtschaft ist dies ein sinnvolles Mittel um Frauenförderung zu betreiben. In Berlin sind die wesentlichen Regelungen in der Frauenförderverordnung enthalten.

Berlin als Vorreiter (Berlin vorbildhaft)

Nach wie vor ist Berlin eines der wenigen Bundesländer, die im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe einen Beitrag zur Verwirklichung beschäftigungspolitischer Ziele leisten.
Damit nutzt Berlin den geringen Handlungsspielraum der öffentlichen Hand optimal aus, um im beschäftigungspolitischen Interesse Einfluss auf die private Wirtschaft auszuüben und entsprechende Anreize zur Frauenförderung und besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu schaffen. Näheres zur Umsetzung dieser Ziele wird seit 1999 auf der Rechtsgrundlage des § 13 Abs. 2 des Berliner Landesgleichstellungsgesetzes in Kraft getretene Frauenförderverordnung (FFV) geregelt.
Kernpunkt der Regelungen der FFV ist, dass sich Bewerberinnen und Bewerber um öffentliche Aufträge bereits zum Zeitpunkt der Abgabe ihres Angebots zur Durchführung oder Einleitung einer bestimmten Art und Anzahl der in der FFV enthaltenen Maßnahmen zur Frauenförderung und besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf abhängig von der Unternehmensgröße verpflichten müssen. Die FFV nennt zahlreiche mögliche Maßnahmen, die Unternehmen unterschiedlichster Branchen Frauenförderung ermöglichen. Kommen die auftragnehmenden Unternehmen diesen Verpflichtungen im Weiteren nicht nach, bestehen Sanktionsmöglichkeiten, z.B. Ausschluss von der Auftragsvergabe.

Ausbau des Instruments durch Gesetzesnovellen im Jahr 2010

Mit der Novellierung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes und des Landesgleichstellungsgesetzes im Jahr 2010 baut Berlin diesen vorbildhaften Beitrag im Bereich der Frauenförderung aus, indem zukünftig durch niedrigere Grenzwerte mehr Auftragsvergaben erfasst werden, die Vergabe von Bauleistungen nun ebenfalls mit der Einhaltung von Frauenfördervorgaben verknüpft wird und zukünftig die Kontrolle der Beachtung von Frauenfördervorgaben verstärkt wird. Im Interesse einer wirtschaftsfreundlichen Regelung bleiben kleine Unternehmen (unter 10 Beschäftigte) aber nach wie vor ausgespart und es werden erst Aufträge ab einer bestimmten Größenordnung erfasst (Liefer- und Dienstleistungen ab 25.000 Euro und Bauleistungen ab 200.000 Euro Auftragswert).
Das novellierte Landesgleichstellungsgesetz enthält zudem eine Dokumentationspflicht der Vergabestellen und eine Berichtspflicht des Senats zu den Maßnahmen zur Frauenförderung und der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Diese regelmäßige Datenerhebung schafft Transparenz und trägt dazu bei, die Auftragsvergabe als wirksames Instrument für das Ziel Frauenförderung zu steuern.

Die Frauenförderverordnung wurde entsprechend novelliert und ist am 29. Juli 2011 in Kraft getreten. Die Frauenförderverordnung ist nunmehr zu beachten
  • bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen des Landes Berlin
  • wenn das Auftragsvolumen über 25.000 Euro liegt (bzw. 200.000 bei Bauleistungen),
  • wenn der Auftragsgegenstand Liefer- und Dienst- oder Bauleistungen sind,
  • bei Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten.

Gestaffelt nach Unternehmensgröße müssen die Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer sich bereits zum Zeitpunkt der Abgabe ihres Angebots zur Durch- oder Fortführung einer bestimmten Art und Anzahl von in dem Katalog des § 2 FFV aufgelisteten frauenfördernden Maßnahmen verpflichten. Die novellierte FFV enthält weitere Maßnahmen, die den Unternehmen mehr Möglichkeiten der Frauenförderung bieten sowie eine größere Staffelung sowie erleichterte Nachweismöglichkeiten. Neu ist ebenfalls die Stichprobenkontrolle, ob die Frauenfördermaßnahmen von den Unternehmen umgesetzt werden.

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