Zum Verhältnis von Antidiskriminierung und Förderung

Die Förderung von Frauen als Gleichbehandlung

Das Grundgesetz und die Verfassung von Berlin fordern die tatsächliche, nicht nur formale Gleichstellung der Geschlechter. Auf dem Weg zur tatsächlichen Gleichstellung leisten Diskriminierungsverbote und Fördergebote gleichermaßen wichtige Beiträge.

Diskriminierungsverbote und Frauenfördermaßnahmen – eine Ergänzung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz enthält im Wesentlichen Diskriminierungsverbote. Es bestimmt u.a., dass Benachteiligungen aus Gründen des Geschlechts unzulässig sind. Das knüpft an die Aussage des Artikels 3 Absatz 3 Grundgesetz an, dass niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Verbote, Menschen wegen bestimmter Eigenschaften zu benachteiligen sind ein wichtiges Instrument, um für Gleichheit zu sorgen.

Regelungen, die wie das Landesgleichstellungsgesetz gezielt zur Förderung von Frauen geschaffen wurden, stehen nicht im Widerspruch hierzu, denn sie dienen insbesondere dazu, die bestehende Benachteiligung von Frauen auszugleichen. Förderregelungen gehen davon aus, dass allein das Verbot der Benachteiligung nicht ausreicht, um den bestehenden ungleichen Lebensbedingungen und Chancen von Menschen Rechnung zu tragen. Dies betrifft nicht nur Frauen im Verhältnis zu Männern, sondern zum Beispiel auch behinderte im Verhältnis zu nicht behinderten Menschen. Auch hier gibt es Förderregelungen. Förderregelungen sollen tatsächliche Gleichheit herstellen. Ob in bestimmten Lebensbereichen eher die konsequente Vermeidung von Diskriminierung(-smöglichkeiten) oder die gezielte Förderung beim Abbau von Benachteiligungen hilft, ist nicht einfach zu entscheiden und hängt von konkreten Praxiserfahrungen ab. Dies zeigt zum Beispiel die Diskussion um anonyme Bewerbungen. Gezielte Frauenförderung ist schwierig, wenn bei der Bewerbung keine Angaben zum Geschlecht erfolgen sollen.

Positive Maßnahmen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Die Möglichkeiten solcher Positiver Maßnahmen zum Abbau von Benachteiligungen sind auch im Europarecht sowie dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorhanden und zulässig. Das AGG enthält neben den Diskriminierungsverboten eine ausdrückliche Regelung, auf die Fördermaßnahmen gestützt werden können.
§ 5 AGG erlaubt sogenannte Positive Maßnahmen, die dazu beitragen sollen, auf geeignete und angemessene Weise bestehende Benachteiligungen abzubauen. Darunter fallen z.B. Frauenfördermaßnahmen, wie sie auch das Landesgleichstellungsgesetz des Landes Berlin vorsieht. Als bekannteste Positive Maßnahme kann die Quote angesehen werden, mit der der Frauenanteil in bestimmten Bereichen des Arbeitslebens, insbesondere Führungspositionen erhöht werden soll.

Frauenquoten sind keine Benachteiligung von Männern, sondern Instrumente der Gleichstellung

Die sogenannte Quote ist ein seit langem bekanntes und immer wieder umstrittenes Instrument der Frauenförderung. Das Landesgleichstellungsgesetz enthält seit seinem Bestehen (1991) eine Quote als Förderinstrument. Diese Regelung zur Bevorzugung von Frauen bei Stellenbesetzungen und Beförderungen hat bestimmte Voraussetzungen:

  • Frauen müssen im Bereich der zu besetzenden Stelle unterrepräsentiert sein, darin spiegelt sich die vorhanden Benachteiligung der Frauen wider.
  • Sie müssen im Vergleich zu den männlichen Bewerbern gleichwertig qualifiziert sein.
  • Die Einzelfallgerechtigkeit muss gewahrt werden, d.h. es dürfen in der Person eines männlichen Mitbewerbers keine Gründe vorliegen, die dessen Einstellung erforderlich machen.

Die Voraussetzungen entsprechen den rechtlichen Vorgaben, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Rechtsprechung für Quotenregelungen aufgestellt hat und zeigen, dass der Vorwurf falsch ist, eine Quote würde mit der Voraussetzung der Qualifikation kollidieren.
Quotenregelungen sind im Bereich des öffentlichen Dienstes keine Seltenheit. Schwieriger ist es aus rechtlichen Gründen im Bereich der privaten Wirtschaft Regelungen zu treffen. Dies zeigt die Diskussion um Frauenquoten für Aufsichtsräte und Vorstände von Unternehmen.