Verbot der sexuellen Belästigung

Sexuelle Belästigung ist eine Diskriminierung

Sexuelle Belästigung ist eine häufige Form der Diskriminierung welche sich in den meisten Fällen gegenüber Frauen äußert. Sie tritt sowohl im Privatleben auf, durch bekannte oder fremde Personen, häufig aber auch am Arbeitsplatz, durch Vorgesetzte, Kollegen oder Kunden. Neben Gewalt und tätlichen Angriffen gelten auch verbale und nonverbale Verhaltensweisen als sexuelle Belästigungen.
Nicht zuletzt aufgrund der #MeToo-Debatte bekam das Thema sexuelle Belästigung gegen Frauen weltweite mediale Aufmerksamkeit und zeigte ein seit langem drängendes gesellschaftliches Problem auf. Dennoch wissen Betroffene von sexueller Belästigung oftmals nicht, welche Rechte ihnen zustehen und wo Beratung und Hilfe hierzu angeboten wird.

Sexuelle Belästigung in verschiedenen Lebensbereichen

Fälle von sexueller Belästigung können überall im Alltag geschehen, ob auf der Straße, auf einer Feier oder im Restaurant. Laut einer Studie des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) erleben rund 60 % aller Frauen in Deutschland mindestens eine Form von sexueller Belästigung. Am häufigsten treten sexuelle Belästigungen durch Handlungen wie Nachpfeifen, Anstarren und Bemerkungen sowie über E-Mail und am Telefon auf. Häufig sind außerdem Kommentare über den Körper bzw. sexuelle Anspielungen, mehrmaliges Nachfragen nach einem Treffen, unnötige Nähe sowie Betatschen und Küssen. Verschiedene gesetzliche Regelungen verbieten sexuelle Belästigungen und bieten den Betroffenen Handlungsmöglichkeiten.

Strafrechtliche Normen

In allen Bereichen des täglichen Lebens ist das Strafgesetzbuch (StGB) anwendbar und schützt vor Formen der sexuellen Belästigung. Am 10. November 2016 trat das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung in Kraft. Bekannt wurde diese Reform insbesondere durch den Grundsatz „Nein heißt Nein“, welcher deutschlandweite Aufmerksamkeit erreichte. Im Vergleich zu den alten Straftatbeständen stellt die Gesetzesänderung konsequenter als zuvor auf den Schutz sexueller Selbstbestimmung ab. Hierbei wurde ein eigener Straftatbestand zur sexuellen Belästigung (§ 184i StGB) geschaffen.

Der Tatbestand der sexuellen Belästigung setzt voraus, dass der Täter „eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt“. Verbale Belästigungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Straftatbestandes. Weitere Formen sexueller Belästigung sind u.a. als Beleidigung, sexuelle Nötigung oder Nachstellung (Stalking) strafbar.

Seit dem 1. Januar 2021 ist eine „Bildaufnahme des Intimbereichs“ (§ 184k StGB), also das sogenannte Upskirting (das heimliche Fotografieren oder Filmen des Intimbereichs), strafbar. Ziel des § 184k StGB ist der Schutz der Intimsphäre und sexuellen Selbstbestimmung des Opfers. Erfasst sind heimliche und unbefugte Aufnahmen unter den Rock bzw. das Kleid oder des Ausschnittes. Neben der Aufnahme bzw. dem Herstellen solcher Bilder wird auch deren Übertragung, der Gebrauch und das Zugänglichmachen für Dritte vom Straftatbestand erfasst.

Landesantidiskriminierungsgesetz des Landes Berlin

Neben der Möglichkeit eines strafrechtlichen Vorgehens gegen verschiedene Formen sexueller Belästigung bietet auch das neue Landesantidiskriminierungsgesetz des Landes Berlin (LADG) die Möglichkeit, gegen sexuelle Belästigung im Rahmen behördlichen Handelns von öffentlichen Stellen des Landes Berlin vorzugehen. Im Gegensatz zu den Straftatbeständen des StGB, bei denen jede Person Täter sein kann, greift das LADG nur bei sexueller Belästigung durch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Im Juni 2020 beschloss das Abgeordnetenhaus das Landesantidiskriminierungsgesetz des Landes Berlin. Unter verschiedenen Diskriminierungsformen wird gemäß § 4 Abs. 4 LADG auch die sexuelle Belästigung erfasst. Danach liegt eine sexuelle Belästigung vor, wenn insbesondere ein unerwünschter Körperkontakt, eine unerwünschte Bemerkung sexuellen Inhalts, das Zeigen pornographischer Darstellungen sowie die Aufforderung zu sexuellen Handlungen bezweckt oder bewirkt wird, sodass die Würde der betroffenen Person verletzt ist. Aufgrund des LADG können Betroffene Schadensersatzansprüche geltend machen, vgl. § 8 LADG. Neu ist außerdem die Beweissituation bei einem gerichtlichen Verfahren. Nach § 7 LADG muss die von sexueller Belästigung oder anderen Diskriminierungsformen betroffene Person lediglich glaubhaft machen, dass ein Verstoß vorliegt. Gelingt dies, obliegt es der öffentlichen Stelle, den Verstoß zu widerlegen.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Darüber hinaus bestehen auch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Ansprüche für Betroffene von sexueller Belästigung in verschiedenen Lebensbereichen. Das seit 2006 geltende AGG definiert sexuelle Belästigung gemäß § 3 Abs. 4 AGG folgendermaßen:

„Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung (…), wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.“

Neben dem Schutz des AGG im Bereich Beschäftigung und Beruf kann es außerdem im Zivilrechtsverkehr (bei sogenannten Massengeschäften) angewendet werden. Hierunter fallen Alltagsgeschäfte wie Einkäufe, Restaurant-, Gaststätten- und Diskothekenbesuche, Wohnungssuche oder auch Geschäfte mit Versicherungen oder Banken. Sollten in diesen Bereichen diskriminierende Handlungen in Form einer sexuellen Belästigung nach § 3 Abs. 4 AGG geschehen, gilt das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot gemäß § 19 AGG. Außerdem bestehen nach § 21 Abs. 1 und 2 AGG Ansprüche zur Beseitigung von Benachteiligungen sowie ein Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz.

Hilfe bei sexueller Belästigung

Als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner stehen insbesondere LARA e.V. sowie das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen zur Verfügung. Die genannten sowie weitere Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bieten ihre Beratungen in verschiedenen Sprachen an.

Beratungsstellen

Rechtsgrundlagen

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Die aktuellen Ergebnisse der Befragungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung IAB zeigen eindrücklich, dass sexuelle Belästigung ein weit verbreitetes Problem ist. 20 Prozent aller Beschäftigten sind selbst Opfer von sexueller Belästigung geworden oder haben es in ihrem Arbeitsumfeld miterlebt. Frauen sind dabei häufiger betroffen als Männer. Oft sind die Opfer sexueller Übergriffe, aber auch die Führungskräfte mit der Situation überfordert. Sexuelle Belästigung im Arbeitsalltag zeigt sich in verschiedenen Ausprägungen, etwa durch anzügliches Anstarren oder Bemerkungen mit sexualisiertem Inhalt, aber auch in Form von Belästigungen am Telefon oder per E-Mail bis hin zu körperlichen Übergriffen.

Sexualität wird häufig gezielt als Mittel zur Demütigung und Machtausübung eingesetzt. Tendenziell zeigt sich, dass Frauen in der Ausbildung, in niedrigen beruflichen Positionen, in ungesicherten Arbeitsverhältnissen, mit kurzer Betriebszugehörigkeit oder ohne festes Beziehungsgefüge innerhalb des Betriebes besonders gefährdet sind. Häufig liegt ein Abhängigkeitsverhältnis vor, bei der die betroffene Frau beruflich und finanziell viel zu verlieren hat.

Es ist die Verantwortung der Arbeitgebenden und der Vorgesetzten, die Beschäftigten vor sexueller Belästigung zu schützen und bekannt gewordenen Fällen sensibel und mit Nachdruck nachzugehen. Dazu gehört es, ein angstfreies Arbeitsumfeld zu gestalten und Anzeichen jeglicher Form von Machtmissbrauch zu erkennen. Es geht aber nicht nur um ein gutes Arbeitsklima, es sind klare Beschwerdeverfahren zu verankern, so dass Betroffene darauf vertrauen können, ernstgenommen und geschützt zu werden.

Es braucht auch Kolleginnen und Kollegen, die nicht wegschauen und die Betroffenen in der Wahrnehmung ihrer Rechte bestärken. In den meisten Fällen sind Frauen von sexueller Belästigung betroffen. Dabei sollen alle ermutigt werden, sich dagegen zu wehren und sich an die entsprechenden Ansprechpersonen zu wenden. Alle Beschäftigten haben ein Recht auf ein sicheres und diskriminierungsfreies Arbeitsumfeld.

Rechte von Betroffenen

Über ihre Rechte sind sich viele Betroffene nicht im Klaren. Es gehört jedoch zur Pflicht der Arbeitgebenden die Beschäftigten vor Diskriminierungen zu schützen. Zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung gibt es neben den strafrechtlichen Normen außerdem das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie das Landesgleichstellungsgesetz des Landes Berlin (LGG). Das LGG gilt speziell für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin, vgl. §§ 1, 1a LGG.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Neben den Fällen im Zivilrechtsverkehr entfaltet das AGG vor allem im Beschäftigungsverhältnis seine Geltung. Im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses stellen nach § 3 Abs. 4 des AGG sexuelle Belästigungen eine Benachteiligung dar, welche die Würde der betreffenden Person verletzt. Das AGG erfasst dabei nicht nur körperliche Übergriffe, sondern außerdem auch verbale und nonverbale Belästigungen. Für deren Verhinderung hat gemäß § 12 AGG die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber zu sorgen. Sexuell belästigten Beschäftigten steht ein Beschwerderecht nach § 13 AGG zu. Das Beschwerderecht bei den entsprechenden Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern darf nicht zu Benachteiligungen der betroffenen Person führen. Nach § 15 AGG haben Betroffene von sexueller Belästigung außerdem einen Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz.
Interne Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Betroffene im Bereich des AGG sind betriebliche Beschwerdestellen, Betriebs- und Personalräte und Vorgesetzte, sofern diese nicht selbst in die Vorfälle involviert sind.

Das Landesgleichstellungsgesetz

Das LGG stellt in § 12 für den Bereich des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin fest, dass es sich bei sexuellen Belästigungen um Diskriminierungen und damit Dienstpflichtverletzungen handelt. § 12 Abs. 2 LGG definiert sexuelle Belästigung, wobei die Aufzählung darin nicht als abschließend zu betrachten ist:

„Sexuelle Belästigungen sind insbesondere unerwünschter Körperkontakt, unerwünschte Bemerkungen, Kommentare und Witze sexuellen Inhalts, Zeigen pornographischer Darstellungen am Arbeitsplatz sowie die Aufforderung zu sexuellen Handlungen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.“

Im Bereich des LGG sind vor allem die Frauenvertreterinnen (vgl. § 17 Abs. 7 LGG), aber auch der Personalrat sowie die Schwerbehindertenvertretungen die Ansprechpersonen für Fälle von sexueller Belästigung vorgesehen. Die Frauenvertreterinnen sind verpflichtet, die Betroffenen zu beraten und Mitteilungen über sexuelle Belästigungen mit Einverständnis der Betroffenen an die Dienststellenleitung weiterzugeben.

Pflichten von Arbeitgebenden

Arbeitgebende sind gesetzlich verpflichtet, Präventions- und Schutzmaßnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu ergreifen (vgl. §§ 12, 13, 17 AGG). Zudem ist eine klare Haltung des Arbeitgebenden notwendig.

Mit folgenden Maßnahmen können Arbeitgebende präventiv ein sicheres Arbeitsumfeld gestalten:

  • Thematisierung von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, z.B. auf Personalversammlungen
  • Bereitstellen von Informationen, z.B. im Intranet
  • Einrichtung einer Beschwerdestelle, die nach dem AGG in jeder Arbeitsstelle vorhanden sein muss
  • Bekanntmachen von Beratungsstellen, wie z.B. LARA e.V. oder die Antidiskriminierungsstelle des Bundes
  • Verpflichtende Fortbildungen für Personalverantwortliche
  • Durchführung von regelmäßigen Schulungen für alle Beschäftigten
  • Verankerung eines transparenten, klar festgelegten Beschwerdeverfahrens z.B. in einer Betriebs- oder Personalvereinbarung, einschließlich eines Überprüfungsverfahren (Monitoring)
  • Befragung der Beschäftigten zum Thema sexuelle Belästigung
  • Aufklärung bei Neueinstellungen über die bestehenden Regelungen in der jeweiligen Einrichtung

Anlaufstellen

Interne Anlaufstellen für Betroffene im Beschäftigungsverhältnis können sein:

  • Frauenvertreterin
  • betriebliche Beschwerdestellen
  • Betriebs- und Personalräte
  • Vorgesetzte
  • Betriebs- bzw. Dienststellenleitung

Rahmendienstvereinbarung gegen sexuelle Belästigung

Die am 28. Mai 2025 unterzeichnete Rahmendienstvereinbarung gegen sexuelle Belästigung verpflichtet die Dienststellen des Landes Berlin zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens. Die ordnungsgemäße Durchführung obliegt der Dienststellenleitung. Es besteht die Möglichkeit, die Aufgaben und Pflichten innerhalb der Dienststelle zu delegieren. Eine sensibilisierte und sachkundige Beratung sowie Verfahrensführung ist zu gewährleisten.

Sie gilt für alle Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst des Landes Berlin. Hiervon sind auch beschäftigte Personen in der Berufsausbildung oder im Praktikum erfasst.

Die Rahmendienstvereinbarung kann auch für andere Unternehmen bzw. Betriebe als Vorlage für eine interne Regelung genutzt werden

  • Rahmendienstvereinbarung

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Rechtsgrundlagen

Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung

Abteilung Frauen und Gleichstellung