Über ihre Rechte sind sich viele Betroffene nicht im Klaren. Es gehört jedoch zur Pflicht der Arbeitgebenden die Beschäftigten vor Diskriminierungen zu schützen. Zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung gibt es neben den strafrechtlichen Normen außerdem das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie das Landesgleichstellungsgesetz des Landes Berlin (LGG). Das LGG gilt speziell für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin, vgl. §§ 1, 1a LGG.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Neben den Fällen im Zivilrechtsverkehr entfaltet das AGG vor allem im Beschäftigungsverhältnis seine Geltung. Im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses stellen nach § 3 Abs. 4 des AGG sexuelle Belästigungen eine Benachteiligung dar, welche die Würde der betreffenden Person verletzt. Das AGG erfasst dabei nicht nur körperliche Übergriffe, sondern außerdem auch verbale und nonverbale Belästigungen. Für deren Verhinderung hat gemäß § 12 AGG die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber zu sorgen. Sexuell belästigten Beschäftigten steht ein Beschwerderecht nach § 13 AGG zu. Das Beschwerderecht bei den entsprechenden Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern darf nicht zu Benachteiligungen der betroffenen Person führen. Nach § 15 AGG haben Betroffene von sexueller Belästigung außerdem einen Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz.
Interne Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Betroffene im Bereich des AGG sind betriebliche Beschwerdestellen, Betriebs- und Personalräte und Vorgesetzte, sofern diese nicht selbst in die Vorfälle involviert sind.
Das Landesgleichstellungsgesetz
Das LGG stellt in § 12 für den Bereich des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin fest, dass es sich bei sexuellen Belästigungen um Diskriminierungen und damit Dienstpflichtverletzungen handelt. § 12 Abs. 2 LGG definiert sexuelle Belästigung, wobei die Aufzählung darin nicht als abschließend zu betrachten ist:
„Sexuelle Belästigungen sind insbesondere unerwünschter Körperkontakt, unerwünschte Bemerkungen, Kommentare und Witze sexuellen Inhalts, Zeigen pornographischer Darstellungen am Arbeitsplatz sowie die Aufforderung zu sexuellen Handlungen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.“
Im Bereich des LGG sind vor allem die Frauenvertreterinnen (vgl. § 17 Abs. 7 LGG), aber auch der Personalrat sowie die Schwerbehindertenvertretungen die Ansprechpersonen für Fälle von sexueller Belästigung vorgesehen. Die Frauenvertreterinnen sind verpflichtet, die Betroffenen zu beraten und Mitteilungen über sexuelle Belästigungen mit Einverständnis der Betroffenen an die Dienststellenleitung weiterzugeben.
Pflichten von Arbeitgebenden
Arbeitgebende sind gesetzlich verpflichtet, Präventions- und Schutzmaßnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu ergreifen (vgl. §§ 12, 13, 17 AGG). Zudem ist eine klare Haltung des Arbeitgebenden notwendig.
Mit folgenden Maßnahmen können Arbeitgebende präventiv ein sicheres Arbeitsumfeld gestalten:
- Thematisierung von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, z.B. auf Personalversammlungen
- Bereitstellen von Informationen, z.B. im Intranet
- Einrichtung einer Beschwerdestelle, die nach dem AGG in jeder Arbeitsstelle vorhanden sein muss
- Bekanntmachen von Beratungsstellen, wie z.B. LARA e.V. oder die Antidiskriminierungsstelle des Bundes
- Verpflichtende Fortbildungen für Personalverantwortliche
- Durchführung von regelmäßigen Schulungen für alle Beschäftigten
- Verankerung eines transparenten, klar festgelegten Beschwerdeverfahrens z.B. in einer Betriebs- oder Personalvereinbarung, einschließlich eines Überprüfungsverfahren (Monitoring)
- Befragung der Beschäftigten zum Thema sexuelle Belästigung
- Aufklärung bei Neueinstellungen über die bestehenden Regelungen in der jeweiligen Einrichtung
Anlaufstellen
Interne Anlaufstellen für Betroffene im Beschäftigungsverhältnis können sein:
- Frauenvertreterin
- betriebliche Beschwerdestellen
- Betriebs- und Personalräte
- Vorgesetzte
- Betriebs- bzw. Dienststellenleitung