Gesetzliche Regelungen zur Frauenförderung

Ein Überblick

Im Land Berlin kommen unterschiedliche rechtliche Frauenfördervorgaben zum Einsatz, die die Gleichstellung von Frauen in verschiedenen Bereichen der Arbeitswelt betreffen. In der Summe verhelfen sie dem Verfassungsgrundsatz der Gleichberechtigung zur Wirksamkeit. Hier erhalten Sie einen Überblick.

Gleichstellung braucht rechtliche Absicherung

Gleichstellung verwirklicht sich nicht von allein, auch nicht im Bereich der Arbeitswelt. Rechtliche Vorgaben zur Gleichstellung gibt es auf unterschiedlichen Ebenen, die sich zum Teil bedingen und ineinandergreifen. Es gibt ausschließliche Regelungen zur Frauenförderung, wie das Landesgleichstellungsgesetz oder einzelne Vorgaben zur Frauenförderung bzw. Diskriminierungsverbote in anderen Gesetzen, wie z.B. dem Arbeitsrecht und dem Beamtenrecht.

Rechtliche Regelungen auf EU- und Bundesebene

Grundsätzliche Vorgaben zur Gleichstellung mit Relevanz für Berlin finden sich auf der Ebene des Rechts der Europäischen Union sowie auf Bundesebene. Das Land Berlin hat diese Vorgaben zu beachten. So finden sich die zentralen Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Europäischen Richtlinien. Das AGG ist ein Bundesgesetz und entfaltet auch im Land Berlin Geltung, und zwar sowohl im Bereich des öffentlichen Dienstes, wie auch im Zivilrechtsverkehr und im Arbeitsrecht der privaten Wirtschaft. Es enthält neben Diskriminierungsverboten auch eine gesetzliche Grundlage (§ 5 AGG), um Maßnahmen der Förderung von Frauen zu ergreifen.

Das Landesgleichstellungsgesetz

Das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) ist die wesentliche gesetzliche Grundlage im Land Berlin zur Verwirklichung tatsächlicher Gleichstellung. Es betrifft vor allem den Bereich des öffentlichen Dienstes, enthält aber auch Regelungen, die Frauenförderung in den privaten Unternehmen befördern sollen. Es verpflichtet die Einrichtungen des Landes Berlin zur Gleichstellung von Frauen und zur aktiven Frauenförderung. Besonders verpflichtet werden auch die Berliner Betriebe sowie die Unternehmen, an denen das Land Berlin die Mehrheit der Anteile hält. Damit müssen auch diese großen Arbeitgeber Frauenfördermaßnahmen umsetzen. Zu den vorgesehenen Instrumentarien gehören Frauenförderpläne, Frauenvertreterinnen und beispielsweise im Fall von Unterrepräsentanz die Verpflichtung, eine Frau mit gleichwertiger Qualifikation einem männlichen Bewerber vorzuziehen. Damit enthält das LGG genau solche Maßnahmen, die auch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zur Förderung von Frauen erlaubt sind.

Bewährte gesetzliche Vorgaben: Quotenregelungen, insbesondere: Mehr Frauen in die Aufsichtsräte

Das Landesgleichstellungsgesetz enthält seit seinem Bestehen 1991 eine Quote als positives Förderinstrument. Diese Regelung zur Bevorzugung von Frauen hat bestimmte Voraussetzungen:
  • Frauen müssen im Bereich der zu besetzenden Stelle unterrepräsentiert sein.
  • Sie müssen im Vergleich zu den männlichen Bewerbern gleichwertig qualifiziert sein.
  • Die Einzelfallgerechtigkeit muss gewahrt werden, d.h. es dürfen in der Person eines männlichen Mitbewerbers keine Gründe vorliegen, die dessen Einstellung erforderlich machen.

2011 befasste sich die 21. Gleichstellungs- und Frauenminister-/innenkonferenz (GFMK) mit dem Thema und sprach sich in einem Beschluss für eine gesetzliche Quotenregelung bei Spitzenpositionen zugunsten von Frauen aus, die bis zum Jahr 2017 wirksam werden muss. Auch die 82. Konferenz der Justizministerinnen und -minister hat 2011 einen Beschluss gefasst, nach dem die Einführung einer bundesgesetzlich geregelten Geschlechterquote für Führungspositionen der Wirtschaft dringend geboten ist und eine einfache gesetzliche Lösung empfohlen wird.

Quotenregelungen sind im Bereich des öffentlichen Dienstes keine Seltenheit. Schwieriger ist es aus rechtlichen Gründen, im Bereich der privaten Wirtschaft Regelungen zu treffen. Dies zeigt die Diskussion um Frauenquoten für Aufsichtsräte und Vorstände von Unternehmen. Hier ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass nur der Bund entsprechende Gesetze schaffen kann. Die Länder können insbesondere über ihr Wirken im Bundesrat Vorschläge machen und Anregungen geben.

Gleichstellung im Arbeitsleben über das Vergaberecht und die Gewährung staatlicher Leistungen

Das Berliner Ausschreibungs- und Vergaberecht bindet in Übereinstimmung mit dem Landesgleichstellungsgesetz die Vergabe öffentlicher Aufträge an die Bedingung der Frauenförderung in den Unternehmen. So werden auf dem Weg über die Auftragsvergabe, die Arbeitsbedingungen von Frauen in den Betrieben verbessert. Vom Prinzip ähnlich funktioniert die Vorgabe des § 14 Landesgleichstellungsgesetz, der die freiwillige Gewährung von Mitteln des Landes Berlin ab einem bestimmten Betrag mit der Auflage verbindet, dass bei den geförderten Projekten, Trägern oder Unternehmen, Maßnahmen der Frauenförderung umgesetzt werden.

Praxistaugliche Regelungen im Einzelnen – Die Frauenförderverordnung

Ein Beispiel für rechtliche Vorgaben auf der Ebene unterhalb von Gesetzen ist die 1999 auf der Rechtsgrundlage des § 13 Abs. 2 des Berliner Landesgleichstellungsgesetzes in Kraft getretene Frauenförderverordnung (FFV). Sie regelt Einzelheiten zur Frauenförderung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.