Verbot der sexuellen Belästigung

Sexuelle Belästigung ist eine Diskriminierung

Sexuelle Belästigung betrifft oft Frauen und kommt besonders häufig am Arbeitsplatz vor. So fühlten sich viele Frauen in ihrem Berufsleben bereits einmal belästigt, aber auch Männer können Opfer eines sexuellen Übergriffs sein.

Sexuelle Belästigung als Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Sexuelle Belästigung ist eine Form von Belästigung, die insbesondere auf das Geschlecht der betroffenen Person abzielt. Sie ist eine häufige Erscheinungsform der Diskriminierung von Frauen. Sie umfasst unterschiedliche Formen wie Anstarren und anzügliche Bemerkungen, aber auch Belästigungen am Telefon oder über den PC bis hin zu sexualisierten körperlichen Übergriffen.

Eine sexuelle Belästigung ist eine vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erfasste Benachteiligung wegen des Geschlechts, für deren Verhinderung der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin gemäß § 12 AGG zu sorgen hat.

Das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) stellt in § 12 für den Bereich des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin fest, dass es sich bei sexuellen Belästigungen um Diskriminierungen und damit Dienstpflichtverletzungen handelt.

Je nach Form, Kontext und Ausmaß können sexuelle Belästigungen darüber hinaus auch strafbare Handlungen sein,z.B. Beleidigungen, sexuelle Nötigungen, Nachstellungen.

Das AGG trifft Regelungen zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Es gibt eine Beschreibung der sexuellen Belästigung und definiert:

„Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung (…), wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.“

Das AGG löst das Beschäftigtenschutzgesetz ab, das von 1994 bis 2006 galt. Im Vergleich zum Beschäftigtenschutzgesetz wurde die Definition der sexueller Belästigung in Umsetzung europäischer Vorgaben der Richtlinie 2002/74 neu gefasst und die Schadensersatzansprüche betroffener Menschen wirksamer ausgestaltet. Zu den Erfahrungen mit der Umsetzung des Beschäftigtenschutzgesetzes hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Untersuchung “Beschäftigtenschutzgesetz in der Praxis” veröffentlicht.

Sexuelle Belästigung betrifft besonders Frauen

Die Ausgangssituation der von Diskriminierung Betroffenen stellt sich in der Regel geschlechtsspezifisch unterschiedlich dar. Sexuelle Belästigung ist eine Diskriminierungsform, die besonders Frauen betrifft. So sind Frauen zum Beispiel überdurchschnittlich häufig von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betroffen, wenn sie keine berufliche Qualifikation oder Ausbildung aufweisen, sich noch in der Probezeit befinden oder erst kurze Zeit im Betrieb sind. Besonders oft werden Abhängigkeitsverhältnisse ausgenutzt. Weitere Eigenschaften, die Diskriminierungsmerkmale sein können, wie Alter, Herkunft und insbesondere Behinderung können zu besonderer Benachteiligung bei sexueller Belästigung führen.

Beschwerderecht nach dem AGG

Sexuell belästigten Beschäftigten steht ein Beschwerderecht zu (§ 13 AGG). Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen oder Vorgesetzte haben die Beschwerde zu prüfen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass sich die festgestellte sexuelle Belästigung wiederholt.

Wer berät bei sexuellen Belästigungen?

Im Geltungsbereich des LGG, d.h. vor allem dem öffentlichen Dienst, ist neben der AGG-Beschwerdestelle, die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen in ihrem Betrieb einzurichten haben, auch die Frauenvertreterin der jeweiligen Dienststelle Ansprechperson in Fällen sexueller Belästigung.

Auf der Ebene des Senats ist insbesondere die für Frauen- und Gleichstellungspolitik zuständige Senatsverwaltung bei Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts zuständig. Kooperationen und Schnittstellen innerhalb des Senats ergeben sich auch hier – je nach Fallgestaltung – mit den für die anderen Merkmale zuständigen Stellen. Das sind die Beauftragte für Integration und Migration, der Landesbeauftragte für Behinderte, der Fachabteilung Soziales der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales mit den dortigen Bereichen der Behinderten- und Seniorenpolitik und mit dem Beauftragten für Kirchen-, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in der Senatskanzlei.

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