Gemäß § 4 LGG haben alle in § 1 LGG genannten Einrichtungen sowie die Landesunternehmen mit Mehrheitsbeteiligungen Frauenförderpläne aufzustellen. Dazu ist eine Bestandsaufnahme und eine Analyse der Beschäftigtenstruktur sowie eine Vorausschau der zu erwartenden personellen Fluktuation vorzunehmen.
In einem nächsten Schritt erfolgt sodann die Festlegung der zeitlichen, personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen zum Abbau der Unterrepräsentanz von Frauen. Schließlich ist das Qualifikationspotenzial von Frauen festzustellen, d.h. eine Personalentwicklungsplanung anzustellen.
Im Neunten Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes wird in § 4 Abs. 8 nunmehr festgeschrieben, dass die Festlegungen im Frauenförderplan Bestandteil der Personalentwicklungsplanung sind.
Neu ist auch, das die Frauenvertreterinnen der fehlenden Erstellung, Anpassung oder Fortschreibung eines Frauenförderplans mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage begegnen können (§ 20 LGG). Der Frauenförderplan ist für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und danach fortzuschreiben. Spätestens nach zwei Jahren ist er an die aktuelle Entwicklung anzupassen.