Leistungsgewährungsverordnung

Frauenförderung bei staatlicher Leistungsgewährung

Wer fördert, kann auch fordern. Frei nach diesem Motto erwartet das Land Berlin von den Institutionen oder Projekten, die es freiwillig finanziell fördert, dass diese Frauenförderung betreiben.

Berlin als Vorreiter (Berlin vorbildhaft)

Im Bereich der Wirtschaft sowie der Verbände, Projekte und Institutionen kann Berlin mangels gesetzgeberischer Kompetenzen als Land weniger Vorgaben zur Frauenförderung machen, wie im Bereich des öffentlichen Dienstes und der staatlichen Betriebe.
Dennoch nutzt das Land seine begrenzten rechtlichen Spielräume optimal aus, um die Beschäftigungsbedingungen von Frauen im Land positiv zu beeinflussen. Im Landesgleichstellungsgesetz ist in § 14 die Grundlage für Frauenförderung mittels der Gewährung öffentlicher Leistungen geschaffen. Das funktioniert so, dass auf dem Weg über die Gewährung staatlicher Zuwendungen die Arbeitsbedingungen von Frauen in den Betrieben der Zuwendungsempfänger verbessert werden. § 14 LGG verknüpft zu diesem Zweck die Vergabe von Mitteln des Landes Berlin ab einem bestimmten Betrag mit der Auflage, dass bei den geförderten Projekten, Trägern oder Unternehmen Maßnahmen der Frauenförderung für die dort beschäftigten Frauen umgesetzt werden. Das Interesse an staatlicher Förderung ist in der Regel so groß, dass diese Auflagen – ebenso wie zum Beispiel Auflagen zur Zahlung eines Mindestlohnes – erfüllt werden.
Es gibt für diese Art der Umsetzung von Gleichstellungsvorgaben kaum konkrete Vorbildregelungen. Das Instrument ist jedoch bekannt. So regelt das Bundesgleichstellungsgesetz in § 3, dass bei der Gewährung von freiwilligen staatlichen Leistungen durch Dienststellen des Bundes an institutionelle Leistungsempfänger durch vertragliche Vereinbarungen sichergestellt werden soll, dass die Leistungsempfänger die Grundzüge des Gesetzes bei sich anwenden.

Grundsätze der Frauenförderung bei freiwilligen staatlichen Zuwendungen

Frauenförderung als ein Zweck staatlicher Leistungsgewährung ist durch Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz sowie Artikel 10 Absatz 3 der Verfassung von Berlin qua Verfassung besonders legitimiert. Das Land ist dabei im Rahmen der Selbstbindung der – hier: leistungsgewährenden Verwaltung – an die Maßgaben des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz gebunden, der eine willkürliche Ungleichbehandlung von Leistungsempfangenden verbietet. Die Vorgabe muss grundsätzlich also alle, die Mittel des Landes Berlin für ihre Projekte bzw. Institutionen haben wollen, gleich treffen. § 14 LGG erfasst grundsätzlich alle Zuwendungen, die das Land Berlin vergibt. Zur verhältnismäßigen Ausgestaltung der Auflage werden jedoch Leistungsempfangende mit wenig Personal – unter 10 Beschäftigte – sowie Zuwendungen unterhalb von 25 000 Euro ausgeschlossen. Sofern die Auflage zur Frauenförderung nicht erfüllt wird, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Rückforderung der gewährten Mittel.

Ausbau des Instruments durch Gesetzesnovellen im Jahr 2010

Mit der Neunten Novelle zum Landesgleichstellungsgesetz vom 18. November 2010 wurden neben den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe in § 13 auch die Vorgaben für die staatliche Leistungsgewährung in § 14 des Landesgleichstellungsgesetz geändert.
Das novellierte Landesgleichstellungsgesetz enthält nun zudem eine Dokumentationspflicht für die leistungsgewährenden Stellen und eine Berichtspflicht des Senats zu den Maßnahmen zur Frauenförderung und der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Diese regelmäßige Datenerhebung schafft Transparenz und trägt dazu bei, die Leistungsgewährung als wirksames Instrument für das Ziel Frauenförderung zu steuern.
Mit der Leistungsgewährungsverordnung, die nach langer Vorbereitung und Abstimmung am 15. November 2011 vom Senat beschlossen wurde, werden die seit langem erforderlichen Ausführungsvorschriften zu § 14 des Landesgleichstellungsgesetzes unter Beachtung des geltenden Berliner Haushalts- und Zuwendungsrechts geschaffen.

Link-Tipps/ Literaturtipps/ Materialtipps

  • Leistungsgewährungsverordnung

    GVBl. 2011, S. 710, © Verlag und Vertrieb: Wolters Kluwer Deutschland GmbH

    PDF-Dokument (220.7 kB)

  • Faltblatt-Informationen zur Leistungsgewährungsverordnung

    PDF-Dokument (135.0 kB)

  • Hinweise zur Leistungsgewährungsverordnung

    PDF-Dokument (115.1 kB)