Im Bereich der Wirtschaft sowie der Verbände, Projekte und Institutionen kann Berlin mangels gesetzgeberischer Kompetenzen als Land weniger Vorgaben zur Frauenförderung machen, wie im Bereich des öffentlichen Dienstes und der staatlichen Betriebe.
Dennoch nutzt das Land seine begrenzten rechtlichen Spielräume optimal aus, um die Beschäftigungsbedingungen von Frauen im Land positiv zu beeinflussen. Im Landesgleichstellungsgesetz ist in § 14 die Grundlage für Frauenförderung mittels der Gewährung öffentlicher Leistungen geschaffen. Das funktioniert so, dass auf dem Weg über die Gewährung staatlicher Zuwendungen die Arbeitsbedingungen von Frauen in den Betrieben der Zuwendungsempfänger verbessert werden. § 14 LGG verknüpft zu diesem Zweck die Vergabe von Mitteln des Landes Berlin ab einem bestimmten Betrag mit der Auflage, dass bei den geförderten Projekten, Trägern oder Unternehmen Maßnahmen der Frauenförderung für die dort beschäftigten Frauen umgesetzt werden. Das Interesse an staatlicher Förderung ist in der Regel so groß, dass diese Auflagen – ebenso wie zum Beispiel Auflagen zur Zahlung eines Mindestlohnes – erfüllt werden.
Es gibt für diese Art der Umsetzung von Gleichstellungsvorgaben kaum konkrete Vorbildregelungen. Das Instrument ist jedoch bekannt. So regelt das Bundesgleichstellungsgesetz in § 3, dass bei der Gewährung von freiwilligen staatlichen Leistungen durch Dienststellen des Bundes an institutionelle Leistungsempfänger durch vertragliche Vereinbarungen sichergestellt werden soll, dass die Leistungsempfänger die Grundzüge des Gesetzes bei sich anwenden.