Die Verankerung des Gleichheitsgebotes für Frauen und Männer in Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes der jungen Bundesrepublik Deutschland war 1949 keine Selbstverständlichkeit; sie konnte nur durch das außerordentliche Engagement insbesondere einer Frau, Elisabeth Selbert, durchgesetzt werden. Es brauchte fast ein Jahrzehnt bis der erste Schritt in Richtung formelle Gleichstellung in Gesetzesform gegossen wurde: Erst 1957 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Es trat 1958 in Kraft. Besonders im Familienrecht gab es zahlreiche Änderungen zugunsten von Ehefrauen. So wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch die Zugewinngemeinschaft zum gesetzlichen Güterstand deklariert. Bei der Kindererziehung wurden die Vorrechte des Vaters eingeschränkt – aber nicht beseitigt (Stichentscheid des Vaters). Das Gesetz stärkte die Rolle der Frauen, verabschiedete sich jedoch
nicht vom Leitbild der Hausfrauenehe. Ehemänner durften nicht mehr die Arbeitsstellen ihrer Ehefrauen ohne deren Einverständnis kündigen, auch die Verwaltung und Nutznießung des Frauenvermögens lag nicht mehr bei ihnen allein; erwerbstätig durften Frauen aber nur sein, wenn „dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie” vereinbar war. Das sogenannte Gleichberechtigungsgesetz bestätigte damit die „natürliche“ Aufgabenverteilung zwischen den Geschlechtern: “Die Frau sei in erster Linie zur Haushaltsführung, der Mann dem finanziellen Unterhalt verpflichtet.” Erst die Eherechtsreform im Jahre 1976 gab dieses gesetzliche Leitbild auf. Rudimente dieses Rollenbildes finden sich jedoch auch heute noch in zahlreichen Rechtsbereichen, so im Steuerrecht (z.B. Ehegattensplitting) oder im Sozialrecht mit seinen abgeleiteten Rechtsansprüchen (z.B. beitragsfreie Mitversicherung in der
gesetzlichen Krankenversicherung).
In der DDR führte Arbeitskräftemangel zur umfassenden Integration von Frauen in das Berufsleben. Vorbild für gesetzliche Normierungen war die „werktätige Mutter“. Das Prinzip der Gleichberechtigung in ehelichen Beziehungen wurde 1949 rechtlich verankert. Ehepaare und Eltern hatten gemeinsame familiäre Entscheidungsbefugnisse und waren in der ehelichen Gemeinschaft zum Unterhalt verpflichtet. Dies galt jedoch – anders als in der Bundesrepublik – nicht für den Fall der Trennung oder Ehescheidung. In der Verfassung der DDR waren die Prinzipien des Rechts auf Arbeit und auf gleichen Lohn für Frauen und Männer festgeschrieben. Erziehung und Pflege oblagen jedoch auch in der DDR überwiegend den Frauen. Die „werktätige Mutter“ wurde durch flankierendes Recht gestützt, hierzu zählten Freistellungsanspüche und normierte Sozialleistungen ausschließlich für Mütter.
Parallel zur Gleichstellung im bundesdeutschen Recht wurde 1957 im Gründungsvertrag zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (den sog. Römischen Verträgen) das Postulat der Lohngleichheit von Frauen und Männern in Artikel 119 EWG festgeschrieben. Das Prinzip der Lohngleichheit war jedoch nicht primär vom Gedanken der Chancengleichheit der Geschlechter geprägt, sondern beruhte auf Wettbewerbsgesichtspunkten. Erst 1975 wurde die erste sog. Lohngleichheitsrichtlinie verabschiedet, der 1976 die sog. Chancengleichheitsrichtlinie folgte, die bis ins Jahr 2002 uneingeschränkte Gültigkeit hatte.
Die rechtliche Gleichstellung von Frauen orientiert(e) sich maßgeblich an der ihnen gesellschaftspolitisch zugewiesenen Rolle und wurde und wird vom wirtschaftlichen Bedarf geprägt.
Dies lässt ein Blick zurück auf das Arbeitsrecht unschwer erkennen: Bis 1955 waren sogenannte Lohnabschlagsklauseln für Frauen zulässig. Tarifvertraglich verankert waren noch bis in die 80er Jahre sogenannte Leichtlohngruppen. Und heute sind es primär Frauen, die in sogenannten prekären Beschäftigungsverhältnissen tätig sind. Die Erwerbstätigkeit von
Frauen war und ist noch immer vom Arbeitskräftebedarf abhängig.