Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht,
bei Beglaubigungen von Kopien ausländischer Schulzeugnisse
auf Übersetzungen durch bei den deutschen Gerichten zugelassene Übersetzer
zumindest dann grundsätzlich zu verzichten, wenn solche im Herkunftsland
bereits angefertigt wurden und auf eine Apostillen angebracht ist.
Begründung:
Vom Bürgeramt Friedrichshain-Kreuzberg wurde am 13. Mai 2008
um 14:20 Uhr erneut einem israelischen Bürger die Beglaubigungen der Kopien
seines Schulzeugnisses verweigert. Als Begründung wurde darauf verwiesen, dass
die deutsche Übersetzung von einem Dolmetscher erfolgt sei, der nicht beim den
deutschen Gerichten registriert ist. Tatsächlich wurde das Zeugnis von einer
Dolmetscherin in Israel übersetzt, aber sowohl das Originalzeugnis als auch die
Übersetzung jeweils mit einer Apostille versehen. Damit sind sowohl Original
als auch Übersetzung nach internationalen Abkommen in Deutschland
einschließlich des Berliner Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg gültig.
Vorgelegt wurden:
das in Jerusalem am 25.12. 2007
erteilte, hebräischsprachige Zeugnis, versehen mit einer Apostille des
israelischen Außenministeriums vom 21.01.2008;
Die deutsche Übersetzung des
Zeugnisses einschließlich einer deutschsprachigen eidesstattlichen
Erklärung der amtlichen Übersetzerin;
Notarielle Beglaubigung der
Unterschrift der amtlich bestellten Dolmetscherin, sowie der Kopien des
Originalzeugnisses und dessen deutschen Übersetzung, alles ebenfalls versehen
mit einer Apostille vom 22.01.2008.
Das Bezirksamt hatte zudem auf mehrere Anfragen vom 17.
Januar 2008 wegen entsprechende Vorfälle im November 2007, am Montag, den 07.
Januar 2008, und Mittwoch, den 09.01.2008, erklärt:
„Handelt es sich erkennbar um ein Schulzeugnis, muss
für die Prüfung, ob Beglaubigungshindernisse vorliegen, nicht zwingend eine
Übersetzung angefordert werden, auch wenn die Sprachkenntnisse desjenigen, der
die Beglaubigung vornimmt, nicht ausreichen, um jedes Detail zu übersetzen. Im
Hinblick auf die Kosten wird hier auf eine Übersetzung durch einen amtlichen
Dolmetscher … verzichtet.“
Für israelische Staatsbürger gilt das offensichtlich
nicht.
Die
Beglaubigung musste daher auch in diesem Falle vom Bürgeramt eines anderen
Bezirks erfolgen.
Auf „die Gerichte“ zu verweisen, ist eine Hürde, von der
bekannt ist, dass sie von 18- bis 20-jährige ausländische Studienwillige gar
nicht genommen werden kann. Ein solcher Verweis ist umso problematischer als er
auch noch höchst überflüssig ist. Wir meinen, auch des Bezirk
Friedrichshain-Kreuzberg sollte sofort damit beginnen, das Studium von
Ausländern an den Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland fördern und so mit
dazu beizutragen, dass ausländische Studenten von Beginn an mit Aussicht auf
Erfolg studieren können, anstatt sie mit bürokratische Mätzchen abzuwimmeln.
Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Der
Antrag wird in den Ausschuss für Wirtschaft, Bürgerdienste und Ordnungsamt
überwiesen.
28.05.2008 - BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Ö 7.28 - überwiesen
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Es wird
folgender Beschluss gefasst:
26.06.2008 - Wirtschaft, Bürgerdienste und Ordnungsamt
Ö 4 - im Ausschuss abgelehnt
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Es wird
folgender Beschluss gefasst:
16.07.2008 - BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Ö 8.4 - ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)
Bebauungsplan VI-125b für das Gelände zwischen Ritterstraße, Alexandrinenstraße, Franz-Künstler-Straße und Alte Jakobstraße mit Ausnahme der Flurstücke 240/2, 615, 633, 634, 635, 636, 637, 638, 639, 640, 642, 643, 644, 660 (teilweise), 661 (teilweise) im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg
Bebauungsplan 2 - 21 für die Grundstücke An der Schillingbrücke/ Stralauer Platz sowie
Stralauer Platz 29, 30, 31, 33 (FLST 302 und 303) im Bezirk Friedrichshain -Kreuzberg,
Ortsteil Friedrichshain;
hier: Aufstellungsbeschluss
Konzept zur Verbesserung der Sicherheit für FußgängerInnen, mehr Verkehrssicherheit für FußgängerInnen und RadfahrerInnen an den Baustellen im öffentlichen Raum
Bebauungsplan VI-4-1 für das Gelände zwischen Gitschiner Straße, Prinzenstraße, Carl-Herz-Ufer, Landwehrkanal und Alexandrinenstraße im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg
hier: Teilungsbeschluss (Änderung des BA-Beschlusses vom 26.02.1985)
Die Teileinziehung einer ca. 1000 m² großen Teilfläche (aus Flurstück 234, Flur 20) der
dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Helsingforser Straße vor Nr. 11-13 im Bereich
der Dathe-Oberschule im Ortsteil Friedrichshain
Widmung der fertig gestellten Fußgängerbrücke "Warschauer Straße" über Bahnanlage in Friedrichshain-Kreuzberg (Arena am Ostgüterbahnhof) zum öffentlichen Straßenland
Einziehung des gewidmeten Straßenlandes (Straßenbegleitgrün) Flurstück 716, Flur
189 mit einer Größe von 1.111 m² vor Markgrafenstraße Nr. 67/68 im Ortsteil Kreuzberg
Bebauungsplan V- 27b für die Grundstücke Warschauer Platz 1-5, Stralauer Allee
44-47 und Naglerstraße 22-26 im Bezirk Friedrichshain- Kreuzberg, Ortsteil
Friedrichshain
Bebauungsplanentwurf V-36 für die Grundstücke Palisadenstraße 39-49 im Bezirk
Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain
hier:
- die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens V-36