Drucksache - DS/0749/III  

 
 
Betreff: Beglaubigung ausländischer Zeugniskopien
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:WAS - BVorsteherin
  Burkert-Eulitz, Marianne
Drucksache-Art:AntragBeschluss
   Beteiligt:WAS - B
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
28.05.2008    Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg überwiesen   
Wirtschaft, Bürgerdienste und Ordnungsamt Vorberatung
26.06.2008 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Bürgerdienste und Ordnungsamt im Ausschuss abgelehnt   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
16.07.2008 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)     

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
1. Version vom 20.05.2008 PDF-Dokument

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht,

bei Beglaubigungen von Kopien ausländischer Schulzeugnisse auf Übersetzungen durch bei den deutschen Gerichten zugelassene Übersetzer zumindest dann grundsätzlich zu verzichten, wenn solche im Herkunftsland bereits angefertigt wurden und auf eine Apostillen angebracht ist.

 

Begründung:

Vom Bürgeramt Friedrichshain-Kreuzberg wurde am 13. Mai 2008 um 14:20 Uhr erneut einem israelischen Bürger die Beglaubigungen der Kopien seines Schulzeugnisses verweigert. Als Begründung wurde darauf verwiesen, dass die deutsche Übersetzung von einem Dolmetscher erfolgt sei, der nicht beim den deutschen Gerichten registriert ist. Tatsächlich wurde das Zeugnis von einer Dolmetscherin in Israel übersetzt, aber sowohl das Originalzeugnis als auch die Übersetzung jeweils mit einer Apostille versehen. Damit sind sowohl Original als auch Übersetzung nach internationalen Abkommen in Deutschland einschließlich des Berliner Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg gültig.

Vorgelegt wurden:

  1. das in Jerusalem am 25.12. 2007 erteilte, hebräischsprachige Zeugnis, versehen mit einer Apostille des israelischen Außenministeriums vom 21.01.2008;
  2. Die deutsche Übersetzung des Zeugnisses einschließlich einer deutschsprachigen eidesstattlichen Erklärung der amtlichen Übersetzerin;
  3. Notarielle Beglaubigung der Unterschrift der amtlich bestellten Dolmetscherin, sowie der Kopien des Originalzeugnisses und dessen deutschen Übersetzung, alles ebenfalls versehen mit einer Apostille vom 22.01.2008.

Das Bezirksamt hatte zudem auf mehrere Anfragen vom 17. Januar 2008 wegen entsprechende Vorfälle im November 2007, am Montag, den 07. Januar 2008, und Mittwoch, den 09.01.2008, erklärt:

„Handelt es sich erkennbar um ein Schulzeugnis, muss für die Prüfung, ob Beglaubigungshindernisse vorliegen, nicht zwingend eine Übersetzung angefordert werden, auch wenn die Sprachkenntnisse desjenigen, der die Beglaubigung vornimmt, nicht ausreichen, um jedes Detail zu übersetzen. Im Hinblick auf die Kosten wird hier auf eine Übersetzung durch einen amtlichen Dolmetscher … verzichtet.“

Für israelische Staatsbürger gilt das offensichtlich nicht.

Die Beglaubigung musste daher auch in diesem Falle vom Bürgeramt eines anderen Bezirks erfolgen.

Auf „die Gerichte“ zu verweisen, ist eine Hürde, von der bekannt ist, dass sie von 18- bis 20-jährige ausländische Studienwillige gar nicht genommen werden kann. Ein solcher Verweis ist umso problematischer als er auch noch höchst überflüssig ist. Wir meinen, auch des Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg sollte sofort damit beginnen, das Studium von Ausländern an den Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland fördern und so mit dazu beizutragen, dass ausländische Studenten von Beginn an mit Aussicht auf Erfolg studieren können, anstatt sie mit bürokratische Mätzchen abzuwimmeln.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Der Antrag wird in den Ausschuss für Wirtschaft, Bürgerdienste und Ordnungsamt überwiesen.

 
 

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