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Wir verbeamten Lehrkräfte in Berlin
Berlin kehrt nach 18 Jahren wieder zur Verbeamtung von Lehrerinnen und Lehrern zurück. Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen rund um die Verbeamtung. Weitere Informationen
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Die Beförderung/Höhergruppierung auf Grund der Anerkennung für den Laufbahnzweig „Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen“ erfolgt, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind und der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie das entsprechende Antragsformular vollständig ausgefüllt vorliegt. Ihre Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Antragsbearbeitung verarbeitet.
Sie müssen mindestens eine vierjährige Unterrichtstätigkeit im Anschluss an den Vorbereitungsdienst/das Referendariat in Vollzeit oder mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit an einer öffentlichen Schule, einer genehmigten oder einer staatlich anerkannten Ersatzschule geleistet haben.
Bei einem Beschäftigungsumfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt eine proportionale Verlängerung. Auf die o.g. erforderliche Beschäftigungsdauer sind Zeiten der Elternzeit oder Pflege von minderjährigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen bis zu einer Dauer von zwei Jahren anzurechnen. Die Anrechnung führt jedoch nicht zur Reduzierung des Umfangs der erforderlichen Fortbildungszeiten von insgesamt 30 Zeitstunden.
Wenn Sie nicht als Seminarleiterin, Seminarleiter, Fachseminarleiterin, Fachseminarleiter, Schulberaterin oder Schulberater tätig waren oder sind und auch keine Weiterbildung oder Studien gemäß der Weiterbildungsverordnung durchlaufen haben, müssen Sie Fortbildungen im Umfang von 30 Zeitstunden (1.800 Minuten) durchlaufen. Anrechenbar sind Fortbildungen seit 2004.
Anerkannt werden Fortbildungen zur Förderung pädagogischer Kompetenzen (fachlich, methodisch, sozial). Nicht anerkannt werden z. B. Präsenztage, die ausschließlich Konferenzcharakter (in Hinsicht auf Organisation) haben, reine Schulverwaltungsthemen, Verwaltungs- und Dienstrecht, Erste-Hilfe-Kurse, Dienstbesprechungen, allgemeine Sitzungen etc.
Zur Dokumentation der Fortbildungen gibt es ein gesondertes Formblatt, das Sie Ihrer Schulleitung vorlegen. Konkrete und detaillierte Nachweise über einzelne Fortbildungen, die absolviert wurden, sind für die Antragstellung nicht erforderlich. Es genügt die Kenntnis der Schulleiterin bzw. des Schulleiters darüber, dass Sie die Fortbildungsverpflichtung erfüllt haben und ihre bzw. seine schriftliche Bestätigung auf dem Antragsformular. Der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter bleibt es jedoch freigestellt, Fortbildungsnachweise von Ihnen zu verlangen, wenn sie bzw. er dies als notwendig für die Erteilung der Bestätigung erachtet.
Soweit Sie noch nicht vier Jahre im Schuldienst beschäftigt sind, warten Sie mit der Antragstellung bis zum Erreichen der vier Jahre ab. Entsprechendes gilt, wenn Sie gegenüber Ihrer Schulleitung noch nicht den erforderlichen Umfang an qualifizierenden Tätigkeiten (Fortbildung) dokumentieren können.
Die Anerkennung der Befähigung für den Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen wird dann schnellstmöglich nach Antragstellung und Vorliegen der o.g. Voraussetzungen vorgenommen.
Mit der Anerkennung der Befähigung für den Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen, sind Sie verpflichtet, in den drei Jahren nach der Entscheidung weitere 30 Zeitstunden (1.800 Minuten) Fortbildungen zu besuchen und gegenüber Ihrer Schulleitung nachzuweisen. Eine von Ihrer Schulleitung unterschriebene Bestätigung über die Erfüllung der Fortbildungspflicht reichen Sie am Ende der Dreijahresfrist bei der Personalstelle der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung für Ihre Personalakte ein.
Als Fortbildungen für diesen Nachweis geeignet sind Fortbildungen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik oder Heterogenität.
Wenn Sie während der drei Jahre nach der Anerkennung in den Ruhestand treten, reduziert sich der Umfang der erforderlichen Fortbildung in dem Verhältnis in dem die Zeit der Tätigkeit zu drei Jahren steht. Auch wenn Beamtinnen und Beamte aufgrund von § 38 Absatz 2 Landesbeamtengesetz über die gesetzliche Altersgrenze hinaus tätig sind, besteht die Verpflichtung zum Nachweis der Fortbildung.
Die Teilnahme und der Nachweis über die Fortbildung in den auf die Anerkennung folgenden drei Jahren sind Dienstpflichten gemäß § 18 Laufbahngesetz. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung hat disziplinarrechtliche bzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Auch Schulleiterinnen und Schulleiter können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen sich die Befähigung für den Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen auf Antrag anerkennen lassen. Die Besoldung bzw. Vergütung von Rektorinnen und Rektoren ist jedoch bei den Laufbahnzweigen nach § 8 und § 8a Bildungslaufbahnverordnung gleich.
Lehrkräfte mit einer Zuerkennung nach § 19 Absatz 3 Schullaufbahnverordnung für die Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12 allgemeinbildender Unterricht), können ebenfalls einen Antrag stellen. Für Diplomlehrkräfte mit abgeschlossener Lehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR, bei denen die in § 19 Abs. 3 SchulLVO genannten Qualifikationen vorliegen, eine Bewährungsfeststellung aber nicht erfolgt ist, gilt Abschnitt 5 Nr. 1 Abs. 1 Entgeltordnung. Bei diesen Lehrkräften wird fiktiv vom Vorliegen der Bewährungsfeststellung ausgegangen. Die Höhergruppierung erfolgt unter denselben Voraussetzungen wie die Beförderung einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft, d.h. einer beamteten Lehrkraft, die die Befähigung für den Laufbahnzweig nach § 8 BLVO besitzt.
Bernhard-Weiß-Straße 6
10178 Berlin
Holger Rink
Anerkennung von Lehramtsprüfungen