Ich frage das Bezirksamt:
- Wie viele der 72 Berliner Bezirksamtsmitglieder
gehen derzeit einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit nach?
- Welche Ermessensspielräume/ gesetzliche
Grundlagen sind maßgeblich für die Erteilung bzw. Versagung einer solchen
genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit?
- Mit welchem Datum ist von dem betreffenden
Mitglied des Friedrichshain-Kreuzberger Bezirksamtes der Antrag auf
Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung einer nebenberuflichen
Erwerbstätigkeit eingegangen und welches Datum trägt die erteilte
Genehmigung?
Nachfrage:
- Wie beurteilt das Bezirksamt die Tatsache, dass
es ausgerechnet der BA-Abteilung unter Führung der Dezernentin, die eine
genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ausübt, nachweislich wiederholt
nicht gelingt, von der BVV beschlossene Berichtsaufträge dieser auch
zuzuleiten (noch dazu in allen Fällen ohne Begründung und Bitte um
Fristverlängerung; vgl. z.B. Nachfragen der SPD-Fraktion im Ältestenrat
vom Mai 2009) und auch weitere große, haushaltswirksame Themenkomplexe
einer Lösung bzw. eines zielgerichteten Vorgehens der Verwaltung und des
zuständigen BA-Mitgliedes harren (z.B. Umgang mit abzuschließenden
Erbbaurechtsverträgen, Interessenbekundungsverfahren zur ehemaligen
Rosegger-Schule, Erhebung von Beiträgen nach dem
Straßenausbaubeitragsgesetz)?
Hinweis !
Aufgrund technischer
Probleme bei der Aufzeichnung vorliegender Drucksache, liegt nur die
Beantwortung von Herrn Dr. Schulz in schriftlicher Form vor !
Zu 1.
Die Frage
kann vom BA nicht beantwortet werden.
Zu
2.
Für
die Nebentätigkeiten von Beamten/Innen - auch politischen Beamten/Innen -
finden die §§ 60ff. LBG ( bis 01.04.09 §§ 28ff. LBG) Anwendung.
Eine
Genehmigung ist gemäß § 62 LBG (bis 01.04.09 § 29 LBG) zu versagen, wenn dienstliche
Interessen beeinträchtigt werden könnten, z.B. weil
- der/die
Beamte/in zu stark von der Nebentätigkeit beansprucht wird, wovon in der Regel
bei
einem
Umfang von mehr als 8 Stunden wöchentlich auszugehen ist
- ein Bezug zu
seiner/ihrer Tätigkeit im Bezirksamt besteht
- das Ansehen
der öffentlichen Verwaltung geschädigt werden könnte.
Wenn
dem nichts entgegensteht, wird die beantragte Nebentätigkeit gemäß § 62 LBG
(bis 01.04.09 § 29 LBG) für die Dauer von maximal 2 Jahren genehmigt.
Zu 3.
Die
betreffende Stadträtin mit Schreiben vom 04.12.2007 einen Antrag auf Genehmigung
einer Nebentätigkeit außerhalb der Dienstzeit gestellt.
Mit Bescheid vom 06.01.2008 wurde der Stadträtin eine
Nebentätigkeit als „freischaffende Architektin mit max. 12 Stunden monatlich
für die Dauer vom 01.12.2007 bis 30.11.2009“ bewilligt.
Nachfrage
Die genehmigte Nebentätigkeit wird gemäß Antrag
außerhalb der Dienstzeit ausgeübt. Die Tätigkeit als Stadträtin bleibt davon
unberührt.
S C H U L Z