Drucksache - DS/1328/III
Die
Vorlage des Bezirksamtes wird gemäß Beschlussempfehlung zur Kenntnis genommen. Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Die
Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen. Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung
vom 09.06.2009 beschlossen: 1. Der als Anlage beigefügte
„Bezirkliche Masterplan Gleichstellung im Rahmen des Gleichstellungspolitischen
Rahmenprogramms“ wird beschlossen und an die Senatsverwaltung für Wirtschaft,
Technologie und Frauen weitergeleitet. 2. Bei der
Bezirksverordnetenversammlung ist die beigefügte Vorlage zur Kenntnisnahme einzubringen. 3. Mit der Durchführung des
Beschlusses wird die Abteilung Stadtentwicklung, Personal und Gleichstellung beauftragt. A). Begründung Mit dem RdB-Beschluss 394/2008 wurde
empfohlen, dass alle Bezirke einen bezirklichen Masterplan Gleichstellung mit
konkreten Maßnahmen und Aktionen im Rahmen des Gleichstellungspolitischen
Rahmenprogramms erarbeiten sollen. Das Bezirksamt hat am 9.12.2008
beschlossen, der Empfehlung des RdB Rechnung zu tragen und einen bezirklichen
Masterplan unter Einbeziehung aller Abteilungen und unter Federführung der
Gleichstellungsbeauftragten zu erstellen. B). Rechtsgrundlagen: §15 BezVG C). Auswirkungen auf den
Haushaltsplan und die Finanzplanung: Keine a) Auswirkungen auf Einnahmen und
Ausgaben: keine b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine Berlin, den 09.06.2009 Bezirksbürgermeister Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt: Die
Vorlage des Bezirksamtes wird in die Ausschüsse Integration, Migration / Frauen
und Gleichstellung ff. überwiesen. IntMig
02.07.09 Der Ausschuss empfiehlt dem ff. Ausschuss, den Masterplan der Gleichstellungsbeauftragten zur Kenntnis zu nehmen. Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Die
Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen. GleichstA 15.07. Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Die
Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen. BVV 15.07.2009 Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt: Die
Vorlage des Bezirksamtes wird als Zwischenbericht zur Kenntnis genommen. |
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