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Drucksache - DS/1332/III
Ich frage das Bezirksamt:
Nachfrage:
Hinweis ! Aufgrund technischer
Probleme bei der Aufzeichnung vorliegender Drucksache, liegt nur die
Beantwortung von Herrn Dr. Schulz in schriftlicher Form vor ! Zu 1. Die Frage
kann vom BA nicht beantwortet werden. Zu
2. Für
die Nebentätigkeiten von Beamten/Innen - auch politischen Beamten/Innen -
finden die §§ 60ff. LBG ( bis 01.04.09 §§ 28ff. LBG) Anwendung. Eine
Genehmigung ist gemäß § 62 LBG (bis 01.04.09 § 29 LBG) zu versagen, wenn dienstliche
Interessen beeinträchtigt werden könnten, z.B. weil - der/die
Beamte/in zu stark von der Nebentätigkeit beansprucht wird, wovon in der Regel
bei einem
Umfang von mehr als 8 Stunden wöchentlich auszugehen ist - ein Bezug zu
seiner/ihrer Tätigkeit im Bezirksamt besteht - das Ansehen
der öffentlichen Verwaltung geschädigt werden könnte. Wenn
dem nichts entgegensteht, wird die beantragte Nebentätigkeit gemäß § 62 LBG
(bis 01.04.09 § 29 LBG) für die Dauer von maximal 2 Jahren genehmigt. Zu 3. Die
betreffende Stadträtin mit Schreiben vom 04.12.2007 einen Antrag auf Genehmigung
einer Nebentätigkeit außerhalb der Dienstzeit gestellt. Mit Bescheid vom 06.01.2008 wurde der Stadträtin eine
Nebentätigkeit als „freischaffende Architektin mit max. 12 Stunden monatlich
für die Dauer vom 01.12.2007 bis 30.11.2009“ bewilligt. Nachfrage Die genehmigte Nebentätigkeit wird gemäß Antrag
außerhalb der Dienstzeit ausgeübt. Die Tätigkeit als Stadträtin bleibt davon
unberührt. S C H U L Z |
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