Drucksache - DS/1332/III  

 
 
Betreff: Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit eines Bezirksamtsmitglieds
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Hehmke, Andy 
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
24.06.2009 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg beantwortet   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
1. Version vom 26.06.2009 PDF-Dokument

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Wie viele der 72 Berliner Bezirksamtsmitglieder gehen derzeit einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit nach?

 

  1. Welche Ermessensspielräume/ gesetzliche Grundlagen sind maßgeblich für die Erteilung bzw. Versagung einer solchen genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit?

 

  1. Mit welchem Datum ist von dem betreffenden Mitglied des Friedrichshain-Kreuzberger Bezirksamtes der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung einer nebenberuflichen Erwerbstätigkeit eingegangen und welches Datum trägt die erteilte Genehmigung?

 

Nachfrage:

 

  1. Wie beurteilt das Bezirksamt die Tatsache, dass es ausgerechnet der BA-Abteilung unter Führung der Dezernentin, die eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ausübt, nachweislich wiederholt nicht gelingt, von der BVV beschlossene Berichtsaufträge dieser auch zuzuleiten (noch dazu in allen Fällen ohne Begründung und Bitte um Fristverlängerung; vgl. z.B. Nachfragen der SPD-Fraktion im Ältestenrat vom Mai 2009) und auch weitere große, haushaltswirksame Themenkomplexe einer Lösung bzw. eines zielgerichteten Vorgehens der Verwaltung und des zuständigen BA-Mitgliedes harren (z.B. Umgang mit abzuschließenden Erbbaurechtsverträgen, Interessenbekundungsverfahren zur ehemaligen Rosegger-Schule, Erhebung von Beiträgen nach dem Straßenausbaubeitragsgesetz)?

 

 

Hinweis !

Aufgrund technischer Probleme bei der Aufzeichnung vorliegender Drucksache, liegt nur die Beantwortung von Herrn Dr. Schulz in schriftlicher Form vor !

 

Zu 1.

 

Die Frage kann vom BA nicht beantwortet werden.

 

Zu 2.

Für die Nebentätigkeiten von Beamten/Innen - auch politischen Beamten/Innen - finden die §§ 60ff. LBG ( bis 01.04.09 §§ 28ff. LBG) Anwendung.

Eine Genehmigung ist gemäß § 62 LBG (bis 01.04.09 § 29 LBG) zu versagen, wenn dienst­liche Interessen beeinträchtigt werden könnten, z.B. weil

-  der/die Beamte/in zu stark von der Nebentätigkeit beansprucht wird, wovon in der Regel bei

   einem Umfang von mehr als 8 Stunden wöchentlich auszugehen ist

-  ein Bezug zu seiner/ihrer Tätigkeit im Bezirksamt besteht

-  das Ansehen der öffentlichen Verwaltung geschädigt werden könnte.

Wenn dem nichts entgegensteht, wird die beantragte Nebentätigkeit gemäß § 62 LBG (bis 01.04.09 § 29 LBG) für die Dauer von maximal 2 Jahren genehmigt.

 

 

Zu 3.

Die betreffende Stadträtin mit Schreiben vom 04.12.2007 einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit außerhalb der Dienstzeit gestellt.

 

Mit Bescheid vom 06.01.2008 wurde der Stadträtin eine Nebentätigkeit als „freischaffende Architektin mit max. 12 Stunden monatlich für die Dauer vom 01.12.2007 bis 30.11.2009“ bewilligt.

 

Nachfrage

 

Die genehmigte Nebentätigkeit wird gemäß Antrag außerhalb der Dienstzeit ausgeübt. Die Tätigkeit als Stadträtin bleibt davon unberührt.

 

 

S C H U L Z

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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