Drucksache - DS/1350/III  

 
 
Betreff: Lärm- und Geruchsbelästigung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:FDPFDP
Verfasser:Diener, ThomasDiener, Thomas
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
24.06.2009 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag
Anlagen:
1. Version vom 30.06.2009 PDF-Dokument

Sehr geehrter Herr Diener,

 

Sehr geehrter Herr Diener,

 

Ihre o.g. Mündliche Anfrage vom  24.06.2009 beantworte ich wie folgt:

 

1. Wie ist das Prozedere bei Beschwerden über Lärm- und Geruchsbelästigung von Gewerbe

betrieben?

 

Und

 

2. Werden Messungen durchgeführt und wenn ja wie?

Nach Eingang der Beschwerde wird der mögliche Verursacher zunächst durch den Fachbereich Umwelt über die Beschwerde informiert und um Abhilfemaßnahmen gebeten. Weiterhin erfolgen zumeist schriftlich Hinweise auf mögliche ordnungsberechtigte Maßnahmen für den Fall, dass der Beschwerde nicht auf kooperativem Wege abgeholfen werden kann.

Werden die Beschwerden aufrechterhalten, kann eine Betriebsbesichtigung durchgeführt werden, um zu prüfen, ob der Stand der Technik im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) eingehalten wird.

Häufig wird zur Objektivierung bei Lärmbeschwerden eine Schallpegelmessung (gemäß TA-Lärm) durchgeführt. Die Messungen werden in den meisten Fällen direkt bei der/dem Beschwerdeführer/in durchgeführt. Die Häufigkeit der Schallpegelmessungen am Immissionsort ( = Ort des Beschwerdeführers) richtet sich nach der Eindeutigkeit des Messergebnisses bzw. nach der Höhe der festgestellten Überschreitung des Immissionsrichtwertes. In einigen Fällen ist es notwendig, mehrmals zu messen.

Bei immissionsschutztechnisch ungünstigen Situationen kann durch den messenden Mitarbeiter des FB Umwelt auch ein Ersatzmessort gewählt werden (z.B. bei Lärm durch Lüftungsanlagen wegen auftretender Fremdgeräusche). Wenn der Lärm von „innen“ kommt, d.h. der Emissionsort ist im gleichen Haus oder mit der Wohnung des Beschwerdeführers körperlich verbunden, findet die Messung auch „innen“ bei geschlossenem Fenster statt. Wenn der Emissionsort „außen“ liegt, wird 0,5 m vor dem geöffneten Fenster des Beschwerdeführers gemessen (s.a. DIN 45645-1).

 

 

Bei Geruchsbeschwerden wird zunächst stets ermittelt, ob die Anlagen des Gewerbebetriebes, wie z.B. die Abluftführung, dem Stand der Technik entspricht. Nur wenn dies der Fall ist und Geruchsbeschwerden weiterhin bestehen, ist die Ermittlung des Belästigungsgrades der Gerüche notwendig (in der Regel gemäß „Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL“ [Rundschreiben über die Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen, Amtsblatt Nr. 26 v. 16.06.06]).

Bei der Bewertung der Geruchsbelästigung wird bei eindeutig festgestellten Belästigungen durch den FB Umwelt eine einmalige Ermittlung genügen. Eine genaue Ermittlung der Geruchsbelästigungen entsprechend der „Geruchsimmissions-Richtlinie“ ist sehr zeit-, kosten- und personalintensiv und wird in der Praxis selten angewendet. Über einen längeren Zeitraum wird durch eine Anzahl von Probanden (4 - 5 Personen, z.B. bei Mc-Donald’s/Wrangelstr.) zu verschiedenen Zeiten, Windrichtungen und Witterungslagen olfaktorische Geruchsproben über jeweils ca. 10 Minuten durchgeführt und protokolliert. Die gesamte Erfassung / Auswertung  dauert in der Regel einige Monate.

 

Bei Geruchsbeschwerden aus Chemischen Reinigungen erfolgt jedoch ein anderes Vorgehen: Hier kann in den der Chemischen Reinigung direkt anliegenden Wohnungen mittels Diffusionssammler überprüft werden, ob der gem. 2. BImSchV gesetzlich vorgegebene Innenraumluftgrenzwert für Perchlorethylen in Höhe von 0,1 mg /m3 eingehalten wird (es ist übrigens der einzige gesetzlich vorgegebene Grenzwert für Innenraumluft !) 

 

 

Bei Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte gem. TA Lärm bzw. dem Nachweis schädlicher Umwelteinwirkungen durch Gerüche wird gem. § 24 BImSchG bzw. § 12 LImSchG Bln ein Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der Anordnung (Auflagenerteilung) eingeleitet. Dieses ist mit erheblichen Kosten für den Verursacher / Gewerbetreibenden verbunden und wird nur veranlasst, wenn mit kooperativen Maßnahmen einer berechtigten Beschwerde nicht abgeholfen wird.

 

3. Wenn nicht immer Messungen durchgeführt werden, warum nicht?

Messungen werden grundsätzlich nicht bei verhaltensbedingtem Lärm durchgeführt (z.B. Nachbarschaftslärm). – siehe AV LImSchG Bln -.

Wenn die Quelle der Belästigung nicht genau definiert und zugeordnet werden kann, finden auch keine Messungen statt.

 

Bei einer eindeutigen Immissionssituation werden ebenfalls keine Messungen durchgeführt, wenn der Verursacher/Gewerbetreibende mit der fachlichen Auffassung des Fachbereiches Umwelt auch ohne Messung einverstanden ist und „freiwillig“ Schallschutzmaßnahmen einleitet, jedoch wird nach Umsetzung von Lärm- / Geruchsminderungsmaßnahmen in der Regel vom Betreiber gefordert, den Stand der Technik nachzuweisen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

 

 

Jutta Kalepky

Dez BWI

 

 
 

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