Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
§ 43 Absatz 6 und 7, welche die Vertagung von Drucksachen behandeln, werden geändert wie folgt:
(6)
Wurde ein Beratungsgegenstand zuvor in einem Ausschuss behandelt, so kann in der BVV eine Vertagung dieser Drucksache nicht beantragt werden.
(7)
Eine bereits einmal in einer ordentlichen Sitzung der BVV oder in einem Ausschuss vertagte Drucksache kann im gleichen Gremium nicht noch einmal vertagt werden.
Begründung:
Die Möglichkeit der Vertagung von Drucksachen wurde insbesondere in den Ausschüssen der BVV in Friedrichshain-Kreuzberg unterschiedlich gehandhabt. O.g. Änderungsantrag zu § 43 der GO der BVV präzisiert den Umgang mit der Vertagung von Drucksachen und vereinheitlicht so das Verfahren.
BVV, 26.03.2014
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung: Ausschuss für Bürgerbeteiligung und Transparenz, Verwaltungsmodernisierung und IT, Geschäftsordnung
BüTra 10.04.2014
Ersetzungsantrag der Fraktion der SPD
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
§ 43 Absatz 6 und 7, welche die Vertagung von Drucksachen behandeln, werden geändert wie folgt:
(6)
Wurde ein Beratungsgegenstand zuvor in einem Ausschuss behandelt, so bedarf es in der BVV zu der Vertagung dieser Drucksache der absoluten Mehrheit der Bezirksverordnetenversammlung.
(7)
Eine bereits einmal in einer ordentlichen Sitzung der BVV oder in einem Ausschuss vertagte Drucksache bedarf im gleichen Gremium zu seiner Vertagung der absoluten Mehrheit.
BüTra 22.05.2014
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
§ 43 Absatz 6 und 7 werden wie folgt geändert:
(6)
Die Vertagung der Beratung einer Drucksache kann in der BVV nicht beantragt werden, wenn die Drucksache zuvor in einem Ausschuss behandelt wurde oder die Drucksache in einer ordentlichen Sitzung der BVV bereits einmal vertagt wurde.
(7)
Die Vertagung der Beratung einer Drucksache in einem Ausschuss, wobei jeder Ausschuss als Einzelgremium betrachtet wird, kann beantragt werden, auch wenn die Drucksache in der BVV beraten wurde. Ist eine Drucksache in einer ordentlichen Sitzung des gleichen Gremiums bereits einmal vertagt worden, ist eine erneute Vertagung nur mit Zustimmung der Antragsteller*innen oder der antragstellenden Fraktion(en) möglich.
BVV 04.06.2014
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
§ 43 Absatz 6 und 7 werden wie folgt geändert:
(6)
Die Vertagung der Beratung einer Drucksache kann in der BVV nicht beantragt werden, wenn die Drucksache zuvor in einem Ausschuss behandelt wurde oder die Drucksache in einer ordentlichen Sitzung der BVV bereits einmal vertagt wurde.
(7)
Die Vertagung der Beratung einer Drucksache in einem Ausschuss, wobei jeder Ausschuss als Einzelgremium betrachtet wird, kann beantragt werden, auch wenn die Drucksache in der BVV beraten wurde. Ist eine Drucksache in einer ordentlichen Sitzung des gleichen Gremiums bereits einmal vertagt worden, ist eine erneute Vertagung nur mit Zustimmung der Antragsteller*innen oder der antragstellenden Fraktion(en) möglich.