Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
§ 65 „Ablauf der Wahlperiode, Umgang mit Drucksachen“ Abs. 1 wird geändert von:
„Alle Vorlagen, Anträge, Anfragen und Eingaben gelten mit Ablauf der Wahlperiode, in der sie eingebracht sind, als erledigt, wenn nicht endgültig über sie entschieden ist.“
in:
„Alle Drucksachen gelten mit Ablauf der Wahlperiode, in der sie eingebracht sind, als erledigt, wenn nicht endgültig über sie entschieden ist.“
Begründung:
§ 38 „Umgang des Bezirksamts mit Eingaben und Beschwerden“ Abs. 2 lautet: Eingaben und Beschwerden, die am Ende einer Wahlperiode noch nicht abschließend behandelt wurden, gelten auch innerhalb der darauf folgenden Wahlperiode als eingegangen, ohne dass es einer erneuten Eingabe der Einsenderin/des Einsenders bedarf.“ Indem aus § 65 Abs. 1 das Wort „Eingaben“ gestrichen wird, steht § 65 Abs. 1 nicht länger im Widerspruch zu § 38 Abs. 2.
Bürgerinnen und Bürgern sollten auch über das Ende einer Wahlperiode hinaus Anspruch darauf haben, dass ihre bereits eingereichte Eingabe behandelt wird. Eben so ist es in § 38 Abs. 2 formuliert. Die Änderung in § 65 Abs. 1 nimmt darauf Bezug.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
§ 65 „Ablauf der Wahlperiode, Umgang mit Drucksachen“ Abs. 1 wird geändert von:
„Alle Vorlagen, Anträge, Anfragen und Eingaben gelten mit Ablauf der Wahlperiode, in der sie eingebracht sind, als erledigt, wenn nicht endgültig über sie entschieden ist.“
in:
„Alle Drucksachen gelten mit Ablauf der Wahlperiode, in der sie eingebracht sind, als erledigt, wenn nicht endgültig über sie entschieden ist.“