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Drucksache - DS/0001-37/IV
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
§ 64 „Auslegung der Geschäftsordnung“ Abs 2 und 3 werden geändert von: (2) Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann nur auf Antrag nach einer vorausgehenden Beratung im Geschäftsordnungsausschuss durch die BVV beschlossen werden. (3) Der Geschäftsordnungsausschuss kann auch ohne besonderen Antrag Fragen, die sich auf die Geschäftsführung der Bezirksverordnetenversammlung und der Ausschüsse beziehen, erörtern und der Bezirksverordnetenversammlung und den Ausschüssen darüber Vorschläge machen.
in:
(2) Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann nur auf Antrag nach einer vorausgehenden Beratung in dem mit der Geschäftsordnung befassten Ausschuss durch die BVV beschlossen werden. (3) Der mit der Geschäftsordnung befasste Ausschuss kann auch ohne besonderen Antrag Fragen, die sich auf die Geschäftsführung der Bezirksverordnetenversammlung und der Ausschüsse beziehen, erörtern und der Bezirksverordnetenversammlung und den Ausschüssen darüber Vorschläge machen.
Begründung: Einen „Geschäftsordnungsausschuss“ gibt es in der vierten Wahlperiode nicht mehr. Fragen der Geschäftsordnung werden aktuell im Ausschuss für Bürgerbeteiligung und Transparenz, Verwaltungsmodernisierung und IT, Geschäftsordnung befasst. Bei der Änderung handelt es sich um eine Anpassung der Geschäftordnung der BVV an den neuen Ausschusszuschnitt in der vierten Wahlperiode.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
§ 64 „Auslegung der Geschäftsordnung“ Abs 2 und 3 werden geändert von: (2) Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann nur auf Antrag nach einer vorausgehenden Beratung im Geschäftsordnungsausschuss durch die BVV beschlossen werden. (3) Der Geschäftsordnungsausschuss kann auch ohne besonderen Antrag Fragen, die sich auf die Geschäftsführung der Bezirksverordnetenversammlung und der Ausschüsse beziehen, erörtern und der Bezirksverordnetenversammlung und den Ausschüssen darüber Vorschläge machen.
in:
(2) Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann nur auf Antrag nach einer vorausgehenden Beratung in dem mit der Geschäftsordnung befassten Ausschuss durch die BVV beschlossen werden. (3) Der mit der Geschäftsordnung befasste Ausschuss kann auch ohne besonderen Antrag Fragen, die sich auf die Geschäftsführung der Bezirksverordnetenversammlung und der Ausschüsse beziehen, erörtern und der Bezirksverordnetenversammlung und den Ausschüssen darüber Vorschläge machen.
Begründung: Einen „Geschäftsordnungsausschuss“ gibt es in der vierten Wahlperiode nicht mehr. Fragen der Geschäftsordnung werden aktuell im Ausschuss für Bürgerbeteiligung und Transparenz, Verwaltungsmodernisierung und IT, Geschäftsordnung befasst. Bei der Änderung handelt es sich um eine Anpassung der Geschäftordnung der BVV an den neuen Ausschusszuschnitt in der vierten Wahlperiode.
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