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Drucksache - DS/0001-31/IV
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
In § 53 Absatz 1 der Geschäftsordnung der BVV wird folgender Satz angefügt:
„ Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die Protokollierung der Ausschusssitzungen.“
Begründung:
Die Anwendung der Vorschrift nach Satz 3 und 4 des § 53 Abs. 1 der GO ist für die Ausschussprotokolle unsinnig und verursacht lediglich einen nicht gerechtfertigten Aufwand.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung: Ausschuss für Bürgerbeteiligung und Transparenz, Verwaltungsmodernisierung und IT, Geschäftsordnung.
19.04.2012 BüTra
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
In § 53 Absatz 1 der Geschäftsordnung der BVV wird folgender Satz angefügt:
„ Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die Protokollierung der Ausschusssitzungen.“
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Der Antrag wird abgelehnt. |
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