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Drucksache - DS/0001-14/IV
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
§ 18 der GO, „Resolutionen“, Abschnitt (2), der lautet:
„Resolutionen sind spätestens zwei Tage vor der Sitzung der BVV einzubringen. In Ausnahmefällen können Resolutionen auch in Form der Dringlichkeit mit der Mehrheit der gesetzlich vorgesehenen Mitgliederzahl der BVV auf die Tagesordnung gesetzt werden.“
wird geändert in:
Resolutionen sind spätestens zwei Tage vor der Sitzung der BVV einzubringen. In Ausnahmefällen können Resolutionen auch in Form der Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit der BVV auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Begründung:
Über Dringlichkeitsanträge entscheidet die BVV mit einfacher Mehrheit (vgl. § 20 (1) der GO). Es besteht kein plausibler Grund, weshalb dringliche Resolutionen anders als dringliche Anträge behandelt werden sollten.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung: Ausschuss für Bürgerbeteiligung und Transparenz, Verwaltungsmodernisierung und IT, Geschäftsordnung.
BüTra 19.01.2012
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
§ 18 Absatz 2 der GO „Resolutionen“ wird geändert in:
Resolutionen sind spätestens zwei Tage vor der Sitzung der BVV einzubringen. In Ausnahmefällen können Resolutionen auch in Form der Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit der BVV auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
§ 18 Absatz 2 der GO „Resolutionen“ wird geändert in:
Resolutionen sind spätestens zwei Tage vor der Sitzung der BVV einzubringen. In Ausnahmefällen können Resolutionen auch in Form der Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit der BVV auf die Tagesordnung gesetzt werden. |
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