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Drucksache - DS/0001-33/IV
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Neu gefasst werden
§ 29 Vorlagen zur Kenntnisnahme (3) (Satz 1) Vorlagen zur Kenntnisnahme aus dem Bezirksamt können, unter Festlegung der Federführung, in Ausschüsse überwiesen werden.
§ 36 Einberufung der BVV-Sitzungen (2) Die/der Vorsteher/in ist zur unverzüglichen Einberufung einer außerordentlichen Sitzung verpflichtet, wenn eine Fraktion, ein Fünftel der Bezirksverordneten oder das Bezirksamt es fordert. Die in den §§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 gesetzten Fristen finden keine Anwendung. Einwohner/innenanfragen und Mündliche Anfragen nach § 27 und 27 a sind in außerordentlichen Sitzungen ausgeschlossen.
§ 41 Redezeiten und Rederegeln (1) Bezirksverordnete, die zur Sachen sprechen wollen, erhalten das Wort von der/dem Vorster/in in der Reihenfolge der eingegangenen Wortmeldungen. (5) Bezirksamtsmitglieder können jederzeit zur Tagesordnung sprechen, jedoch nicht vor der Begründung eines Antrages oder einer Frage durch die/den Antragsteller/in oder Anfragende/n. Antragsteller/innen können vor Beginn der Beratung das Wort verlangen.
(4) Namentliche Abstimmung ist unzulässig über: a) Größe eines Ausschusses b) Überweisung an einen Ausschuss c) Sitzungszeit und Tagesordnung d) Schließung der Sitzung e) Ende der Beratung f) Anträge zur Geschäftsordnung g) Wahl und Abberufung von Bezirksamtsmitgliedern gemäß § 52
§ 59 Ordnungsgewalt (3) Telefonieren während der Sitzungen der BVV und der Ausschüsse ist innerhalb des Tagungsraums nicht zulässig.
§ 51 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Bezirksamtes (2) Das Vorschlagsrecht für den stellv. Bezirksbürgermeister erhält die Fraktion, die nach der Wahl des Bezirksbürgermeisters und unter Berücksichtigung von § 35 Abs. 2 Satz 2 BezVG, im Höchstzahlverfahren (d’Hondt) die erste Position einnimmt.
§ 64 Veröffentlichung
§ 65 Inkrafttreten (1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung in Kraft. (2) Das Beschlussdatum ist auf dem Deckblatt und in der Fußzeile ausgewiesen.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Neu gefasst werden
§ 29 Vorlagen zur Kenntnisnahme (3) (Satz 1) Vorlagen zur Kenntnisnahme aus dem Bezirksamt können, unter Festlegung der Federführung, in Ausschüsse überwiesen werden.
§ 36 Einberufung der BVV-Sitzungen (2) Die/der Vorsteher/in ist zur unverzüglichen Einberufung einer außerordentlichen Sitzung verpflichtet, wenn eine Fraktion, ein Fünftel der Bezirksverordneten oder das Bezirksamt es fordert. Die in den §§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 gesetzten Fristen finden keine Anwendung. Einwohner/innenanfragen und Mündliche Anfragen nach § 27 und 27 a sind in außerordentlichen Sitzungen ausgeschlossen.
§ 41 Redezeiten und Rederegeln (1) Bezirksverordnete, die zur Sachen sprechen wollen, erhalten das Wort von der/dem Vorster/in in der Reihenfolge der eingegangenen Wortmeldungen. (5) Bezirksamtsmitglieder können jederzeit zur Tagesordnung sprechen, jedoch nicht vor der Begründung eines Antrages oder einer Frage durch die/den Antragsteller/in oder Anfragende/n. Antragsteller/innen können vor Beginn der Beratung das Wort verlangen.
(4) Namentliche Abstimmung ist unzulässig über: h) Größe eines Ausschusses i) Überweisung an einen Ausschuss j) Sitzungszeit und Tagesordnung k) Schließung der Sitzung l) Ende der Beratung m) Anträge zur Geschäftsordnung n) Wahl und Abberufung von Bezirksamtsmitgliedern gemäß § 52
§ 59 Ordnungsgewalt (3) Telefonieren während der Sitzungen der BVV und der Ausschüsse ist innerhalb des Tagungsraums nicht zulässig.
§ 51 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Bezirksamtes (2) Das Vorschlagsrecht für den stellv. Bezirksbürgermeister erhält die Fraktion, die nach der Wahl des Bezirksbürgermeisters und unter Berücksichtigung von § 35 Abs. 2 Satz 2 BezVG, im Höchstzahlverfahren (d’Hondt) die erste Position einnimmt.
§ 64 Veröffentlichung
§ 65 Inkrafttreten (1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung in Kraft. (2) Das Beschlussdatum ist auf dem Deckblatt und in der Fußzeile ausgewiesen.
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