Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt, sich in der
Trägerversammlung dafür einzusetzen, dass alle angebotenen Maßnahmen und Jobs
via Internet nach Tätigkeiten, Anzahl, Träger und Einsatzorten veröffentlicht
werden.
Begründung:
Eine Veröffentlichung dient der Transparenz, trägt zur
Qualitätssicherung der Maßnahmen bei und stellt eine Informationsgelegenheit
für Erwerbslose dar.
Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Die
Drucksache wird in den Ausschuss für Beschäftigung und Job Center überwiesen.
Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das
Bezirksamt wird beauftragt, sich in der Trägerversammlung dafür einzusetzen,
dass alle angebotenen Maßnahmen via Internet nach Tätigkeiten, Anzahl, Träger
und Einsatzorten veröffentlicht werden.
Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Die
Drucksache wird angenommen.
23.11.2007
Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die
Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen.
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihren Sitzungen am
28.06.2006 mit der DS/2072/II – Mehr Transparenz bei den Angeboten des
JobCenter und am 25.04.2007 mit der DS/0124/III – Veröffentlichung von
Arbeitsgelegenheiten in der ABM-, MAE- und Entgeltvariante – folgende
Ersuchen an das Bezirksamt gerichtet:
DS/2072/II
Das Bezirksamt wird
beauftragt, sich in der Trägervertretung dafür einzusetzen, dass die
Eingliederungsinstrumente des Jobcenters im Internet veröffentlicht werden und
damit mehr Transparenz hergestellt wird.
Berichtet werden soll
über die Planung des Eingliederungstitels zu Beginn des Jahres und über die
Umsetzung zur Jahresmitte bzw. zum Ende des Jahres.
Dabei sind die
Instrumente darzustellen und die eingeplanten Mittel bzw. die Anzahl der
Maßnahmen.
Bei folgenden
Instrumenten soll darüber hinaus benannt werden, welcher Träger in welcher
Anzahl die Maßnahmen umsetzen wird:
- Arbeitsgelegenheiten mit
Mehraufwandsentschädigung
- Arbeitsgelegenheiten mit Entgelt
- Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
DS/0124/III
Das Bezirksamt wird beauftragt, sich in der Trägerversammlung
dafür einzusetzen, dass alle angebotenen Maßnahmen via Internet nach
Tätigkeiten, Anzahl, Träger und Einsatzorten veröffentlicht werden.
Hierzu wird berichtet:
Das Bezirksamt hat den Auftrag der Bezirkverordnetenversammlung
mehrfach in der Trägerversammlung des JobCenter Friedrichshain-Kreuzberg
thematisiert und mit der Geschäftsführung des JobCenters und der Agentur für
Arbeit Berlin Mitte die Möglichkeiten zur Veröffentlichung des Angebotes an
Beschäftigung schaffenden Maßnahmen im Internet zu veröffentlichen, erörtert.
Mehr Transparenz bei den angebotenen Eingliederungsinstrumenten
sind sowohl im Interesse der BürgerInnen die von Arbeitslosigkeit betroffen
sind und des Bezirksamtes. Jedoch gibt es momentan keine Möglichkeit sämtlich
geförderte Maßnahmen als Informationsangebot für die BürgerInnen online zu
stellen.
Von der Agentur für Arbeit Berlin Mitte und dem JobCenter werden
verschiedene Gründe vorgetragen. In Ermangelung einer entsprechenden
Rechtsgrundlage in den Datenschutzbestimmungen, dass das JobCenter zur
Veröffentlichung verpflichtet sowie die fehlende Offenbarungsbefugnis der
Träger, deren Daten zu veröffentlichen, setzt das JobCenter das Ersuchen nicht
um.
Grundsätzlich erscheint die fehlende Rechtsgrundlage in den
Datenschutzbestimmungen nicht einschlägig zu sein. Sowohl die Regelungen des
Zweiten Kapitels des SGB X als auch des Bundesdatenschutzgesetzes regeln den
Schutz der Sozialdaten einzelner Personen. Eine Veröffentlichung der Planung
und Umsetzung von Einglidderungsinstrumenten ohne konkreten Sozialdatenbezug
bedarf offensichtlich keiner gesetzlichen Offenbarungsbefugnis, ist also
grundsätzlich möglich.
Hingegen stehen den Sozialdaten nach § 35 IV SGB I die Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse gleich. Nach § 67 I Satz 2 SGB X fallen hierunter alle
betriebs- und geschäftsbezogenen Daten mit Geheimnischarakter (z. Bsp.
Kalkulationen, Lohnsummen, Marktstrategien, Rechnungsergebnisse usw.), auch
denen von juristischen Personen. Es handelt sich hierbei also um Daten, an
deren Geheimhaltung die UnternehmerInnen üblicherweise ein Interesse haben, die
sie also selbst vertraulich behandeln würden. Ob eine Veröffentlichung von
Trägerdaten und deren Anzahl zugeordneter Eingliederungsmaßnahmen, wie im
Beschluss der BVV gefordert, bereits eine Verletzung dieses
Vertraulichkeitsgrundsatzes darstellt, ist vor Ort zu prüfen. Wesentlich
scheint hierbei die Frage, ob eine solche Veröffentlichung einem Außenstehenden
wesentliche Rückschlüsse auf schützenswerte Geschäftsinterna des einzelnen
Beschäftigungsträgers ermöglicht.
Im Ergebnis wird dem JobCenter von der Agentur für Arbeit empfohlen
von einer Übermittlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auszugehen und
entsprechend zurückhaltend mit der Veröffentlichung dieser Daten umzugehen als
in der Annahme, es läge kein Geheimnis vor, Daten zu veröffentlichen.
Darüber hinaus erfordert die Einstellung und Pflege der Daten im
Internet zusätzliche Personalressourcen, welche nicht zur Verfügung stehen und
auch nicht aus dem operativen Geschäft des JobCenter herausgelöst werden
können. Auch das Bezirksamt hat zurzeit keine rechtlichen, ökonomischen und
technischen Grundlagen, dem Ersuchen der BVV zu folgen.
Einzige Möglichkeit dem Ersuchen der Veröffentlichung in Teilen
nachzukommen, ließe sich in Zusammenarbeit mit den 3 Servicegesellschaften SPI
Consult GmbH, gsub GmbH und zukunft im zentrum GmbH ermöglichen, wobei auch
hier die Datenschutzproblematik noch abschließend zu klären ist. Zukunft im
Zentrum GmbH hat dem Bezirksamt angeboten eine monatlich aktualisierte
Übersicht zu allen von den 3 Servicegesellschaften kofinanzierten und geförderten
Maßnahmen unentgeltlich zuzuarbeiten. Diese Übersicht enthielte neben
Trägername, Kontaktdaten des Trägers, Einsatzort, Förderzeitraum, Maßnahmeart
auch eine Kurzbeschreibung der Maßnahme.
Diese Liste könnte zukünftig, vorbehaltlich der abschließenden
Klärung des Datenschutzproblems, ohne größeren Aufwand als pdf-Dokument auf dem
Internetauftritt des Bezirksamtes eingebunden werden. Eine indizierte
Suchfunktion würde es innerhalb des Dokumentes jedoch nicht geben. Mit dieser
Lösung würde lediglich ein Teil des Informationsbedürfnisses Rechnung getragen
werden können. Jedoch beinhaltet diese Übersicht bereits den überwiegenden Teil
der Beschäftigung schaffenden Maßnahmen des JobCenter Friedrichshain-Kreuzberg.
Die übrigen Maßnahmen, welche die Servicegesellschaften nicht kofinanzieren,
würden weiterhin ohne Veröffentlichung sein.
Das Bezirksamt wird weiterhin nach Wegen und Lösungen suchen, um
die Gesamtheit der Eingliederungsinstrumente für die Öffentlichkeit zugänglich
zu machen.
Unabhängig von den oben stehenden Ausführungen könnte es zukünftig
eine Ermächtigung zur Veröffentlichung von Zuwendungsempfängern für die
Verwaltung geben; daher weist das Bezirksamt auf die parlamentarische
Initiative des Abgeordnetenhauses von Berlin Ds_16/0250 hin. Darin wird der
Senat von Berlin beauftragt, nach dem Vorbild der EU die rechtlichen Grundlagen
dafür zu schaffen, zukünftig Institutionen und juristische Personen, die
Empfänger von Finanzhilfen sind, unabhängig davon, ob es sich dabei um Landes-,
Bundes- oder europäische Mittel handelt, mit Angabe der Empfänger und Adresse,
dem Zweck der Finanzhilfe und der Höhe der zugewendeten Summe im Internet, nach
Politikfeldern sortiert, zu veröffentlichen. Damit würde zum einen die
Ermächtigung für die Verwaltung zur Veröffentlichung von Zuwendungsempfänger
geschaffen und das öffentliche Informationsbedürfnis gestillt werden können, in
dem die Zuwendung an eine Offenbarungsbefugnis gebunden werden.
Die Senatsverwaltung für Finanzen wird mit einer Änderung der
Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO den parlamentarischen Auftrag umsetzen.
Damit wird nach Darstellung der Finanzverwaltung ein Prozess in Gang gesetzt
zukünftig alle Zuwendungsempfänger – gleich welche Rechtsform – im Internet zu
veröffentlichen.
Auch die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass die Tatsache
der Zuwendung an einen Zuwendungsempfänger kein Geheimnis darstellt. Um die
Transparenz für die Öffentlichkeit zu erhöhen, wird die Postanschrift
veröffentlicht, das heißt entweder der Sitz der juristischen Personen oder eine
Postfachadresse. Dass ein bestimmter Zuwendungsempfänger Zuwendungen in einer
bestimmten Höhe erhält ist grundsätzlich kein schützenswertes Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis. Nach der inzwischen gängigen Rechtsprechung müssen dafür
folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: es muss sich um Tatsachen
handeln, die sich auf einen bestimmten Betrieb beziehen, nur einem begrenzten
Personenkreis bekannt und damit offenkundig sind, nach dem erkennbaren Willen
des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen und hinsichtlich derer der
Betriebsinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse hat.
Das zuletzt genannte Kriterium ist wesentlich und nur dann erfüllt, wenn bei
Offenbarung ein wirtschaftlicher Schaden droht.
Die Änderung der Ausführungsvorschriften wird zum 01.01.2008
umgesetzt und die erste Veröffentlichung auf Grundlage der geplanten
voraussichtlich zum 30.06.2009 erfolgen.
Wir bitten, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.
Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 1 BezVG
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine
b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine
Berlin, den 22.11.2007
28.11.2007
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Die Drucksache wird in den Ausschuss für Beschäftigung und Job
Center überwiesen.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Die Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen.