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Drucksache - DS/0588/III
Ich frage das Bezirksamt:
(So geschehen im November 2007 sowie am Montag, den 07.
Januar 2008, und Mittwoch, den 09.01.2008.)
wenn es
(Veröffentlicht im BGBL. II 1965, S.876) und
(Von Deutschland ratifiziert am 08.12.1994, von Israel
ratifiziert am 13.08.1981) unterläuft?
Die
Beantwortung erfolgt gemeinsam mit der DS 0582/III ! Frau
Burkert-Eulitz: (Bemerkung zur DS 0582/III( Mir sei
ganz erlaubt, dass ich mich vom mitschwingenden Duktus meines Vorredners
abheben möchte und die Vorwürfe, die da mitschwingen mir nicht zu eigen mache,
sondern in meinem Mittelpunkt meiner Fragen nur steht, ob es unnötigen
Bürokratismus gibt oder nicht. Dr.
Beckers: Zur DS
0588/III (Fragesteller: Herr Lüdecke) Zum
konkreten Fall kann ich aus datenschutzrechtlichen Dingen keine Stellungnahme
geben, bin aber gern bereit, in einem persönlichen Gespräch mit der entspr.
Sachbearbeiterin und mit dem Antragsteller die Sachlage noch einmal zu erörtern
und auch die Gründe noch mal darzustellen, warum so entschieden wurde, wie
entscheiden werden musste. Zum
Sachverhalt: Die Echtheit einer im Ausland ausgestellten Urkunde wird für die
deutschen Behörden durch eine Apostille bestätigt. Das ist eine
Beglaubigungsform, die 1961 in den Vertragsstaaten des Prager Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer, öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5.
Oktober 1961 eingeführt wurde. Im Verhältnis zu Deutschland gilt das Abkommen
für über 100 Staaten. Das Bürgeramt prüft bei einer Beglaubigung lediglich, ob
das vorgelegte Original mit der Abschrift bzw. Kopie übereinstimmt und
bestätigt diesen beglaubigungsvermerkt. Dies setzt voraus, dass der
Antragsteller die notwendigen Dokumente im Original, Kopie, Abschrift zur
Beglaubigung vorlegt. Werden die Beglaubigungen in fremdsprachlichen Urkunden
vorgelegt, ist die Dienstkraft angehalten, eine Übersetzung von einem
vereidigten und bei den deutschen Gerichten zugelassenen Übersetzer
anzufordern. Dies ist wichtig, um sicher zu stellen, dass das zu beglaubigende
Dokument keine ungesetzlichen oder wahrheitswidrigen Inhalte enthält.
Gleichzeitig muss das Bürgeramt aus dem Inhalt erkennen, dass die Zuständigkeit
auch gegeben ist. Des weiteren wird für die Verwendung ausländischer Urkunden oder
Zeugnisse im Innland jedoch vielfach eine Bestätigung benötigt, dass es sich
hierbei um eine echte Urkunde handelt. Diese Bestätigung kann nur durch das
ausstellende Land in o.g. Apostille erfolgen. Die Bürgerämter sind dazu nicht
befugt. Die Bearbeitungspraxis gilt einheitlich in allen Berliner Bezirken,
schon seit Jahren. Eine Änderung Ende 2007 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg
hat es nicht gegeben. Der Vorwurf der Schikane und Ausländerfeindlichkeit wird
durch das BA entschieden zurück gewiesen. Gerade die MitarbeitereInnen aus den
Bürgerämtern sind in unserem Bezirk haben täglich mit Menschen mit
unterschiedlicher Herkunftsländer zu tun. Sie verstehen sich als
Dienstleistler, sind serviceorientiert an der kontinuierlichen Verbesserung des
Berliner Verwaltungshandelns mitarbeiten. Sie behandeln jeden Kunden
gleichermaßen achtungsvoll, zeigen Problemlösungen auf und auch wenn sie nicht
immer für das primäre Anliegen zuständig sind. Es gibt ein Bürgermonitorring
der Bürgerämter 2007, dass ist noch nicht erschienen, aber da wird das hier
gesagte hier auch bestätigt. Wir haben ein weitaus besseres Ergebnis
diesbezüglich, als in der Vergangenheit. Die MitarbeiterInnen lassen sich nicht
durch Drohungen bei ihren Entscheidungen unter Druck setzen. Sie handeln
entspr. Gesetzlicher Grundlagen und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen
und Rundschreiben. Zu 2: Wie schon zu 1. ausgeführt, wird bei den
Beglaubigungen von Zeugnissen
nicht zwischen den Herkunftsländern unterschieden. Zu 3: Durch das BA
gab es keine Änderung der Bearbeitungspraxis, somit ist eine Rückkehr zur alten
Praxis nicht möglich. Die entspr. Vorschriften gelten für alle Berliner
Bezirke. Ich sag in diesem Punkt auch noch mal, ein Verstoß gegen Art. 3 des
Grundgesetzes würde von keinem Mitglied des BA toleriert werden. Der in der
Überschrift ihrer mdl. Anfrage enthaltende Vorwurf wird auch auf das schärfste
von den MitarbeiterInnen des Bürgeramtes zurück gewiesen. Auch wütendes
Verhalten eines einzelnen Bezirksverordneten gegen Mitarbeiter des Bürgeramtes
wird auch an deren Praxis nichts ändern. Zur DS
0582/III: (Fragesteller. Frau Burkert-Eulitz) Zu
1: Das habe ich schon mit
beantwortet. Zu 2: aus unserer Sicht hat sich nichts geändert . Zu 3: Das ist
eine interessante Frage, aber das kann ich jetzt noch mal kurz, was ich vorhin
angedeutet habe, hier ausführlich erläutern. Wie unter 2 gesagt gab es keine
Änderung der Bearbeitungspraxis. Die Übersetzung fremdsprachlicher Urkunden ist
erforderlich, wenn sich die beglaubigende Stelle - das Bürgeramt an dieser
Stelle- kein Bild vom Inhalt machen kann und zwar kommt es für die Bestätigung
der Übereinstimmung der Kopie mit dem Original regelmäßig nicht auf den Inhalt
an, sondern bei einer Beglaubigung ist jedoch abzusehen, wenn der Inhalt offensichtlich
ungesetzlich, wahrheits....? oder sittenwidrig ist oder die Beglaubigung dazu
dienen soll, einer Privaturkunde ein amtliches Aussehen zu geben. Bei
Privaturkunden außer deutschen Personenstandsurkunden oder bei Urkunden
ausländischer Behörden besteht nur dann eine Zuständigkeit der Bürgerämter zur
Beglaubigung, wenn sie zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt sind. Die
beglaubigende Stelle muss sich auch deshalb ein ungefähres Bild vom Bild machen
können. Handelt es sich erkennbar um ein Schulzeugnis, muss für die Prüfung ob
Beglaubigungshindernisse vorliegen nicht zwingend eine Übersetzung angefordert
werden, auch wenn die Sprachkenntnisse desjenigen, der die Beglaubigung
vornimmt, nicht ausreichen, um jedes Detail zu übersetzen. Im Hinblick auf die Kosten
wird hier auf eine Übersetzung durch einen amtlichen Dolmetscher insb. bei
englischen oder französischen Zeugnissen verzichtet. Bei in Deutschland wenig
geläufigen Sprachen wird allerdings nach den Anforderungen der Stellen, die die
Beglaubigungen benötigen, oftmals ohnehin eine Übersetzung einzuholen, sodass
es hier vielfach eine sachgerechte Übersetzung bereits im Rahmen der
Beglaubigung anzufordern. Herr
Lüdecke: Ich frage
deswegen noch mal nach, wenn sich da gar nichts geändert hat, wenn das sowieso
schon immer so war, wie kommt es denn dann, dass seit November letzten Jahres
mehrere Fälle – ich kenne mindestens 4 – davon betroffen sind, die aus Israel
kommen und nicht beglaubigt wurden, gleichzeitig aber in dem gleichen Zeitraum
aus Indonesien, aus dem Irak, aus Iran, aus USA oder Türkei die Beglaubigung
hier in Kreuzberg ohne Probleme vorgenommen worden ist. Wieweit sind sie da denn wirklich
darüber erstaunt, dass wir dort mehr vermuten, als sie hier sagen. Dr.
Beckers: Herr
Lüdecke, ich finde es eigentlich keine sehr, sage mal objektive Umgangsweise,
wenn uns unterstellt wird, was sie hier auch in ihrer Überschrift unterstellen,
das hab ich schon mal gesagt, dass gerade wir hier in diesem BA, wird es
niemals... (Beifall)...also wir haben 20867 Beglaubigungen vorgenommen im Jahre
2007. Ich wiederhole noch mal – 20867 – Sie greifen jetzt hier ein paar Zahlen
heraus, zu denen ich im Einzelfall auch wenig sagen kann. Ich kann ihnen nur
sagen, dass es hier in diesen Fällen, die hier von ihnen genannt werden,
sicherlich Gründe gibt, warum es nicht geschehen konnte. Diese Gründe müssen im
einzelnen nachvollzogen werden. Ich hab das in einem Fall, den ich im Detail
nicht bereden darf getan und aus meiner Sicht haben die enstpr. Sachbearbeiter
da auch ordnungsgemäß und auch im Rahmen der geltenden Verwaltungsvorschriften,
die für alle Bezirke Berlins gelten und die von der Senatsverwaltung für
Inneres herausgegeben sind, gehandelt und insofern kann ich das, von ihnen
latente Unterstellte dort wirklich nicht feststellen. |
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