Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die BVV fordert den Senat auf, die verschärften Anwendungshinweise zu den §§ 34 und 35 des Aufenthaltsgesetzes zurückzunehmen, sowie die bereits aufgrund dieser Anwendungshinweise ausgesprochenen Ausreiseaufforderungen ebenfalls zurückzunehmen.
Bestürzt stellt die BVV fest, dass seit Juni diesen Jahres die Berliner Ausländerbehörde vermehrt Jugendliche zur Ausreise auffordert, die seit vielen Jahren mit ihren Familien in Berlin leben, weil ihre schulischen Zeugnisse schlechte Noten aufweisen.
Diese Praxis ist das Ergebnis einer äußerst restriktiven Auslegung des Aufenthaltsgesetzes durch die Berliner Ausländerbehörde.
Der § 35 des Aufenthaltsgesetzes sichert Kindern von Einwanderern ein eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis), wenn sie zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 16. Lebensjahrs seit fünf Jahren (über ihre Eltern) im Besitz der Aufenthaltserlaubnis sind und keine Versagungsgründe vorliegen. Nach Abs. 3 des § 35 besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auch dann, wenn der/die Jugendliche seinen Lebensunterhalt noch nicht sichern kann und sich in einer Ausbildung befindet, "die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt."
Die Anwendungshinweise, auf die sich die Ausländerbehörde beruft, folgern daraus, dass die Niederlassungserlaubnis "regelmäßig nicht zu erteilen" ist, lassen die Zeugnisnoten "darauf schließen, dass das Erwerben eines Abschlusses unwahrscheinlich ist." (Anwendungshinweise für die Ausländerbehörde, S. 177).
Die BVV wendet sich dagegen, dass damit eine Wahrscheinlichkeitsprognose, die von einem Sachbearbeiter erstellt wird, in ein letztgültiges Kriterium für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verwandelt wird. Es darf nicht sein, dass das Aufenthaltsrecht als ein fragwürdiges Mittel der Pädagogik missbraucht wird.
Schulische Mißerfolge in dieser harten Weise mit Ausreiseaufforderungen und damit zu weitreichenden biografischen Weichenstellungen zu verfestigen, verstößt ganz und gar gegen den integrativen und fördernden Ansatz des Berliner Integrationskonzepts. Die Jugendlichen mit Migrationshintergrund befinden sich in unserem Berliner Schulsystem mit allen seinen Stärken und Schwächen, ihnen wird aber bedeutet, dass selbst wenn sie hier geboren sind, sie nicht selbstverständlicher Teil unserer vielfältigen Gesellschaft sind und mit ihnen beliebig umgegangen werden kann.
Die BVV macht auch darauf aufmerksam, dass insbesondere erwachsene Kinder von türkischen Staatsangehörigen, die unter den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats
EU-Türkei fallen, unabhängig von Bildungserfolg und Beschäftigung einen Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung haben und fordert den Senat auf, dieses Urteil umgehend umzusetzen.
Neufassung
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die BVV fordert den Senat auf, die verschärften Anwendungshinweise zu den §§ 34 und 35 des Aufenthaltsgesetzes zurückzunehmen, sowie die bereits aufgrund dieser Anwendungshinweise ausgesprochenen Ausreiseaufforderungen ebenfalls
zurückzunehmen.
Bestürzt stellt die BVV fest, dass es seit Juni diesen Jahres Fälle gibt, in denen die Berliner Ausländerbehörde Jugendliche, die seit vielen Jahren mit ihren Familien in Berlin leben, zur Ausreise auffordert, weil ihre schulischen Zeugnisse schlechte Noten aufweisen.
Diese Praxis ist das Ergebnis einer äußerst restriktiven Auslegung des Aufenthaltsgesetzes durch die Berliner Ausländerbehörde.
Der § 35 des Aufenthaltsgesetzes sichert Kindern von Einwanderern ein eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis), wenn sie zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 16. Lebensjahrs seit fünf Jahren (über ihre Eltern) im Besitz der Aufenthaltserlaubnis sind und keine Versagungsgründe vorliegen. Nach Abs. 3 des § 35 besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auch dann, wenn der/die Jugendliche seinen Lebensunterhalt noch nicht sichern kann und sich in einer Ausbildung befindet, "die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt."
Die Anwendungshinweise, auf die sich die Ausländerbehörde beruft, folgern daraus, dass die Niederlassungserlaubnis "regelmäßig nicht zu erteilen" ist, lassen die Zeugnisnoten "darauf schließen, dass das Erwerben eines Abschlusses unwahrscheinlich ist." (Anwendungshinweise für die Ausländerbehörde, S. 177).
Die BVV wendet sich entschieden dagegen, dass damit eine Wahrscheinlichkeitsprognose, die von einem Sachbearbeiter erstellt wird, in ein letztgültiges Kriterium für oder gegen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verwandelt wird. Es darf nicht sein, dass das Aufenthaltsrecht als ein fragwürdiges Mittel der Pädagogik missbraucht wird.
Schulische Mißerfolge aber sogar mit einer Ausreiseaufforderung zu sanktionieren, verstößt ganz und gar gegen den integrativen und fördernden Ansatz des Berliner Integrationskonzepts.
Die Jugendlichen "mit Migrationshintergrund" sind zum Teíl hier geboren und befinden sich in unserem Berliner Schulsystem mit allen seinen Stärken und Schwächen, ihnen wird aber bedeutet, dass sie nicht selbstverständlicher Teil unserer vielfältigen Gesellschaft sind und mit ihnen beliebig umgegangen werden kann.
Die BVV macht auch darauf aufmerksam, dass insbesondere erwachsene Kinder von türkischen Staatsangehörigen, die unter den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats
EU-Türkei fallen, unabhängig von Bildungserfolg und Beschäftigung einen Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung haben und fordert den Senat auf, dieses Urteil umgehend umzusetzen.
ÄR 27.01.2008
Von der antragstellenden Fraktion zurückgezogen.