Drucksache - 0439/IV
Wir bitten um Kenntnisnahme
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr. Mitte von Berlin 0439/ IV
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über Offenes Dateiformat
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 24.01.2013 an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0439/IV)
"Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, inwieweit bei allen Unterlagen, Antworten, Zwischenberichten und Abschlussberichten an die Bezirksverordnetenversammlung sowie bei allen weiteren Informationen eine (zusätzliche) Veröffentlichung in einem offenen Dateiformat erfolgen kann.
Bei der Prüfung sollen insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:
Das Bezirksamt hat am 09.04.2013 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als zur Kenntnis zu bringen.
Das Bezirksamt kann dem Ersuchen aus rechtlichen Gründen derzeit nicht folgen. Auch hinsichtlich der technischen Aspekte gibt es umfangreichen Bedarf an Präzisierung.
Rechtliche Aspekte:
Das Bezirksamt versteht das Ersuchen dahingehend, dass der Bezirksverordnetenversammlung zukünftig sämtlicher Schriftverkehr nicht nur in Papierform oder auf "herkömmlichen" elektronischen Wegen zur Verfügung gestellt werden soll, sondern darüber hinaus eine Veröffentlichung in einem offenen Datenformat (Problematik. s.u.) erfolgen soll, das den Anforderungen an eine barrierefreie Informationstechnik entsprechen soll, eine maschinelle Datenauswertung erlaubt und weiterhin auf dem Portal "daten.berlin.de" eingestellt werden soll.
Aus folgenden rechtlichen Gründen kann das Bezirksamt diesem Ersuchen nicht entsprechen:
Der Schriftverkehr zwischen Bezirksamt und Bezirksverordnetenversammlung besteht aus einer Vielzahl von Informationen, die unterschiedlichen Rechtsvorschriften unterliegen. Eine generelle Veröffentlichung jeglicher Art von Schriftgut (zu dem nach § 55 GGO I auch elektronische Geschäftsvorgänge gehören) wäre aus Rechtsgründen nicht zulässig. Hervorzuheben sind §§ 203, 204 Strafgesetzbuch und die Verschwiegenheitspflicht der Bezirksverordneten (s. § 7 Abs. 2 Satz 2 BezVG), die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes (insbesondere die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten §§ 1 - 20, und § 31 c für mobile Speicher- und Verarbeitungsmedien und die Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke § 30), § 2 a des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung, § 3 a Verwaltungsverfahrensgesetz, die Rechtsvorschriften aus dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (hier insbesondere §§ 6 - 12 zu dem Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen), § 5 Landeshaushaltsordnung sowie der gesetzliche Urheberschutz.
Die Freigabe von Daten und ihre Eignung zur Veröffentlichung sind im Einzelfall von der zuständigen Stelle unter Beachtung der jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften zu prüfen.
Wirtschaftliche Aspekte:
Von rechtlichen Grundsätzen abgesehen stehen einer Veröffentlichung sämtlichen Schriftgutes auch wirtschaftliche Erwägungen entgegen. Das Schriftgut einer Behörde ist im Sinne der Aufgabenerfüllung einfach, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten (§ 55 Abs. 2 GGO I). Auch elektronisches Schriftgut bedarf der laufenden Pflege (§ 56 Abs. 3 GGO I). Eine zusätzliche generelle Veröffentlichung aller Unterlagen würde neben der erstmaligen Einstellung in ein Datenportal eine laufende Kontrolle auf Lesbarkeit, rechtliche Zulässigkeit und in Abständen eine technische Anpassung der Datenformate oder auch Löschung der Daten notwendig machen.
Diese Aufgabe wäre sowohl mit erheblichem Personal- als auch Sachaufwand verbunden, der dem Gebot einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung aus § 7 LHO entgegensteht. Ohne Einzelfallprüfung der Notwendigkeit oder mindestens der Zweckmäßigkeit für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Bezirksverwaltung wäre dieser Aufwand nicht vertretbar.
Technische Aspekte:
Unter "offenen Dateiformaten" werden zumeist technische Dateiformate verstanden, die nicht herstellerabhängig sind. Dafür hat sich z.B. in Vergangenheit das PDF-Format stark durchgesetzt. Im Bereich der noch veränderbaren (editierbaren) Dateiformate hat sich das (eigentlich herstellerabhängige) Word-Format des Herstellers Microsoft in der Praxis durch seine weite Verbreitung und Unterstützung auch durch andere Softwareanbieter breit etabliert. Insofern werden - bei gleicher Definition auch auf Ihrer Seite - keine technischen Probleme bei dem beabsichtigten Vorgehen gesehen.
Die Barrierefreiheit beruht mehr auf der Gestaltung, als auf dem technischen Format der Datei. Hier wären in jedem Fall Klärungen zur Präzisierung notwendig. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass es bisher noch an einheitlichen Vorgaben des Landes Berlin zur Veröffentlichung von Daten in offenen Dateiformaten (Open Data/Open Government) sowie der Möglichkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz fehlt. Eine Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik befindet sich in Vorbereitung.
Hinsichtlich der weiteren Datenauswertung lässt sich folgendes anmerken: bei später gewünschter Auswertung ist man zumeist auf Dateiformate der eingesetzten Verwaltungssoftware bzw. Officeprodukte (z.B. Excel) angewiesen.
A) Rechtsgrundlage:
§ 36 i.V.m. § 13 Bezirksverwaltungsgesetz
B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:
a. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
keine b. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
keine
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