Gewerbedatenbankauskünfte/ eAuskünfte

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Neben einer Übersicht Ihrer Ansprechperson für die Erteilung von Auskünften aus der Gewerbedatenbank finden Sie hier die wichtigsten Informationen zur Auskunft aus der Gewerbedatei.

Gewerbeauskünfte

Gebühren

Einzelauskunft:
  • 10,- EURO (für die erste bis zehnte Person),
  • ab der 11 Person und für jede Weitere 5,- EURO;
  • wenn Ermittlungen erforderlich sind 15,- EURO.

eAuskunft

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Zugang und Informationen zur Online-Gewerbedatenbank

Gebührenpflichtige nichtautomatisierte Auskünfte (z. B. an Rechtsanwälte)

  • Frau Unger

    Telefonnummer
    (030) 9018-23716

    Bearbeiterzeichen
    Ord 2 1ZAB102

  • Information zu Gewerbeauskünften

    Information zu Gewerbeauskünften

    Gesetzeswortlaut:

    § 14 Abs. 6 der Gewerbeordnung

    Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verwendet werden. Der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

    § 14 Abs. 8 der Gewerbeordnung

    Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentliche Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

    Weitere Hinweise zur Auskunft aus der Gewerbedatei:

    • Die Gewerbedatei ist kein öffentliches Register. Auskunft darf an Dritte gemäß Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit den Landes-Datenschutzgesetzen grundsätzlich nur über die oben genannten Angaben erteilt werden. Die Bekanntgabe der Privatanschrift Gewerbetreibender oder Firmen ist allgemein nicht zulässig. Dies ist nur dann statthaft, wenn deren Kenntnis z.B. zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zwingend notwendig ist und dies hinreichend nachgewiesen wurde. Die Nutzung der Privatanschrift ist auch dann nur für diesen ausdrücklich genannten Zweck erlaubt und darf nicht z.B. für Werbung usw. erfolgen.
    • Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben aus der Gewerbedatei wird keine Gewähr übernommen. Gewerbetreibende sind nicht verpflichtet, die Änderung der Wohnanschrift mitzuteilen. Die aktuelle Wohnanschrift ist bei den Bürgerämtern zu erfragen.
    • Es wird darauf hingewiesen, dass die übermittelten Daten nach Landes- Datenschutzgesetzen nur für den Zweck verwendet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden.

    Im Rahmen des Auskunftsverfahrens ist folgendes zu beachten:

    Örtliche Zuständigkeit prüfen:
    Das Gewerbeamt Mitte ist zuständig für Auskünfte über Gewerbetreibende mit Betriebssitz in den Ortsteilen Mitte, Wedding, Tiergarten.

    • Es ist ein schriftliches Auskunftsersuchen unter Darlegung des rechtlichen bzw. berechtigten Interesses zu formulieren, ggf. unter Beifügung von Forderungsunterlagen.
    • Die Gebühr für jede Einzelauskunft beträgt 10,- €; sofern Ermittlungen (wie z.B. Prüfdienst, Polizeipräsident in Berlin, etc.) erforderlich werden, beträgt die Gebühr 15,- €; (für Zusendungen per Nachnahme außerhalb Berlins zzgl. 4,47 € Nachnahmegebühr und innerhalb Berlins zzgl. 2,80 € Nachnahmegebühr).

    Die Verwendung von Verrechnungsschecks wird empfohlen, da hierbei die Nachnahmegebühren entfallen. Briefmarken und Einzugsermächtigungen können nicht berücksichtigt werden. Die Gebühr kann auch bar oder mittels EC-Karte direkt in der Bezirkskasse in unserem Dienstgebäude (5.OG) gezahlt bzw. wie folgt unter Angabe des

    Kassenzeichens 0331000027698 + Zu- bzw. Firmenname

    überwiesen werden:

    Postbank Berlin, IBAN: DE42 1001 0010 0650 5301 02 / BIC: PBNKDEFFXXX

    Anträge von Gewerbetreibenden auf schriftliche Selbstauskunft sind gebührenfrei. Sie erhalten auf Antrag einen Auszug aus der Betriebekartei, die nicht als Bescheinigung /Ersatzbescheinigung einer Gewerbeanmeldung gilt.

    Stand 04.2018