Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin-Mitte

Das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz

Das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) ist ein Verbotsgesetz mit Genehmigungsvorbehalt. Dies bedeutet, dass die Nutzung einer Berliner Wohnung außerhalb zu regulären Wohnzwecken grundsätzlich untersagt ist und hierfür in der Regel eine Genehmigung benötigt wird.

Eine irreguläre Nutzung von Wohnraum liegt gemäß § 2 Abs. 1 ZwVbG insbesondere vor bei:
  • Kurzzeitvermietungen als Ferienwohnen oder bei Zimmervermietungen
  • Vermietungen als Schlafstelle/Massenunterkunft (z.B. an Bauarbeiter)
  • überwiegend gewerblichen oder beruflichen Nutzungen (z.B. als Kanzlei oder Praxis)
  • baulichen Veränderungen, sodass die Wohnung nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist
  • Leerstand von über drei Monaten bzw. über zwölf Monaten bei Sanierungsarbeiten
  • der Beseitigung/Abriss von Wohnraum

Das ZwVbG sieht jedoch auch einzelne Ausnahmen vor, in welchen keine Zweckentfremdung vorliegt oder keine Genehmigung notwendig ist.
Weitere Einzelheiten sind der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung (ZwVbVO) zu entnehmen.
Verstöße gegen das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz stellen gemäß § 7 Abs. 1 ZwVbG eine Ordnungswidrigkeit dar, welche gemäß § 7 Abs. 4 ZwVbG mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000,00 Euro geahndet wird.

Genehmigungen und Ausnahmen

Eine Genehmigung zur zweckfremden Nutzung von Wohnraum kann gemäß § 3 Abs. 1 ZwVbG auf Antrag erteilt werden, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen oder wenn in besonderen Ausnahmefällen angemessener Ersatzwohnraum, als Ausgleich für den entstandenen Wohnraumverlust, geschaffen wird.
Die Genehmigung kann befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.
Zudem können Ausgleichszahlungen verlangt werden.

Genehmigung und Registriernummer für die zeitweise Ferienwohnungsvermietung der gesamten Haupt- oder Nebenwohnung

Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZwVbG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG kann eine Genehmigung zur zeitweisen Ferienwohnungsvermietung der selber genutzten Haupt- oder Nebenwohnung erteilt werden. Eine Genehmigung wird für die Dauer eines Jahres erteilt, allerdings bei einer Nebenwohnung in der Regel nur für maximal 90 Tagesvermietungen pro Jahr. Mit der Genehmigung wird eine Registriernummer erteilt, welche bei der Anwerbung des Gästezimmers angegeben werden muss.

Zur Antragsstellung muss Folgendes dem Bezirksamt Mitte, wahlweise postalisch, per Fax oder als PDF-Dateien per E-Mail zugesendet werden:
  • das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular
  • eine Fotokopie der Meldebestätigung oder beide Seiten des Personalausweises, in welchem die betroffene Wohnanschrift angegeben ist
  • eine Fotokopie des Mietvertrags oder des Grundbuchauszugs
  • bei Mietwohnungen eine schriftliche Erlaubnis des Vermieters zur tageweisen Ferienwohnungsvermietung
  • bei Nebenwohnungen eine schriftliche Erläuterung, warum die Wohnung nicht regulär untervermietet werden kann

Bei Anträgen zu Nebenwohnungen ist zudem eine Begehung der betreffenden Wohnung zwecks Feststellung der tatsächlichen Wohnnutzung durch zwei Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Bezirksamts Mitte von Berlin notwendig.

Untervermietung von maximal 49 % der Wohnfläche einer Berliner Hauptwohnung und Erteilung einer Registriernummer

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 ZwVbG in Verbindung mit § 5 Abs. 6 ZwVbG kann ein Bereich von maximal 49 % einer selber genutzten Berliner Hauptwohnung genehmigungsfrei als Gästezimmer untervermietet werden. Gemeinsam genutzte Bereiche der Wohnung (in der Regel Flur, Badezimmer und Küche) werden dabei mit je 50 % mitberechnet.

Zur Anzeige zwecks erhalt einer Registriernummer muss Folgendes dem Bezirksamt Mitte, wahlweise postalisch, per Fax oder als PDF-Dateien per E-Mail zugesendet werden:
  • das ausgefüllte und unterschriebene Anzeigeformular
  • eine Grundrisszeichnung der Wohnung, in welcher die Raumnutzungen und Raumgrößen in m² angegeben sind sowie der zur Untervermietung vorgesehene Raum markiert ist
  • eine Fotokopie der Meldebestätigung oder beide Seiten des Personalausweises, in welchem die betroffene Wohnanschrift angegeben ist
  • eine Fotokopie des Mietvertrags oder des Grundbuchauszugs

Bei Vorlage aller Voraussetzungen erteilt das Bezirksamt eine Registriernummer, welche bei der Anwerbung des Gästezimmers angegeben werden muss.
Dieses Verfahren ist gebührenfrei.

Erteilung einer Registriernummer für Gewerberäume

Gemäß § 5a Abs. 2 ZwVbG ist auch für Unterkünfte an wechselnde Nutzer zum nicht auf Dauer angelegten Gebrauch in Gewerberäumen die Angabe einer Registriernummer notwendig. Die Unterkunft kann mittels des:
  • entsprechenden Formulars
  • einem Nachweis, dass es sich bei der Räumlichkeit um eine Gewerbeeinheit handelt
  • einer Fotokopie des Mietvertrags oder des Grundbuchauszugs

dem Bezirksamt Mitte wahlweise postalisch, per Fax oder als PDF-Dateien per E-Mail angezeigt werden.
Bei Vorlage aller Voraussetzungen erteilt das Bezirksamt die Registriernummer.
Dieses Verfahren ist gebührenfrei.

Genehmigung zur zweckfremden Nutzung (einschließlich baulicher Veränderung) von Wohnraum

Gemäß § 3 Abs. 1 ZwVbG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 ZwVbG kann, bei Vorliegen der Voraussetzungen, eine Genehmigung zur befristeten oder dauerhaften zweckfremden Nutzung von Wohnraum, z. B. zur gewerblichen Nutzung, erteilt werden. Zur Antragsstellung muss Folgendes dem Bezirksamt Mitte, wahlweise postalisch, per Fax oder als PDF-Dateien per E-Mail zugesendet werden:
  • das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular
  • eine Antragsbegründung
  • eine Fotokopie des Grundbuchauszugs
  • ggf. das ausgefüllte Formular über den Ersatzwohnraum

Genehmigung zum Leerstand von Wohnraum

Gemäß § 3 Abs. 1 ZwVbG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 ZwVbG kann eine Genehmigung zum Leerstand von Wohnraum für länger als zwölf Monaten erteilt werden, wenn der Leerstand zur Sanierung der Wohnung genutzt wird. Für sanierungsbedingten Leerstand von unter zwölf Monaten ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 ZwVbG keine Genehmigung notwendig.

Zur Antragsstellung muss Folgendes dem Bezirksamt Mitte, wahlweise postalisch, per Fax oder als PDF-Dateien per E-Mail zugesendet werden:
  • das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular
  • eine Fotokopie des Grundbuchauszugs
  • ein Bauablaufplan

Genehmigung zum Abriss von Wohnraum

Gemäß § 3 Abs. 1 ZwVbG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 ZwVbG kann eine Genehmigung zur Beseitigung von Wohnraum erteilt werden. Wohnraum darf laut § 3 Absatz 1 ZwVbG jedoch nur gegen die Errichtung von angemessenen Ersatzwohnraum abgerissen werden.

Zur Antragsstellung muss Folgendes dem Bezirksamt Mitte, wahlweise postalisch, per Fax oder als PDF-Dateien per E-Mail zugesendet werden:
  • das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular
  • eine Fotokopie des Grundbuchauszugs
  • eine Antragsbegründung
  • eine tabellarischen Gegenüberstellung der Wohnungsdaten zum Alt- und Neubaus
  • das ausgefüllte Formular über den Ersatzwohnraum

Ausstellung eines Negativattests

Soweit für die Nutzung von Räumlichkeiten zu anderen als Wohnzwecken eine Genehmigung nicht erforderlich ist, ist gemäß § 5 ZwVbVO auf Antrag ein Negativattest auszustellen.
Ein solches Negativattest kann befristet ausgestellt werden, um einen Bestandsschutz für eine bereits vor Dezember 2013 aufgenommene gewerbliche Nutzung zu bescheinigen, oder unbefristet ausgestellt werden, wenn eine zu Wohnraum gewidmete Einheit aufgrund seiner Beschaffenheit oder durch seine gewerbliche Widmung keinen schützenswerten Wohnraum mehr darstellt.

Zur Antragsstellung muss Folgendes dem Bezirksamt Mitte, wahlweise postalisch, per Fax oder als PDF-Dateien per E-Mail zugesendet werden:
  • das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular
  • eine Antragsbegründung
  • eine Kopie des Grundbuchauszugs

Formulare

  • Antragsformular für Registriernummer zur zeitweisen Ferienwohnungsvermietung der selber genutzten Haupt- oder Nebenwohnung

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  • Anzeigeformular für Registriernummer zur Vermietung von maximal 49 % der Wohnfläche der selber genutzten Hauptwohnung

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  • Anzeigeformular für Registriernummer bei Ferienwohnungen in Gewerberäumen

    DOWNLOAD-Dokument

  • Antragsformular für Genehmigung zur sonstigen zweckfremden Nutzung einschließlich baulicher Veränderung

    DOWNLOAD-Dokument

  • Antragsformular für Genehmigung zum Leerstand

    DOWNLOAD-Dokument

  • Antragsformular für Abriss von Wohnraum

    DOWNLOAD-Dokument

  • Formular über Ersatzwohnraum für eine dauerhafte Zweckentfremdung oder Abriss

    DOWNLOAD-Dokument

  • Antragsformular zur Ausstellung eines Negativattests

    DOWNLOAD-Dokument

Gebühren

Zweckentfremdungsrechtliche Antragsverfahren sind gemäß der Berliner Verwaltungsgebührenordnung (VgebO Bln) gebührenpflichtig.

Im Einzelnen betragen die Gebühren:

  • 100,00 Euro je Antrag zur Kurzzeitvermietung einer Berliner Hauptwohnung und Erteilung einer Registriernummer
  • 150,00 Euro je Antrag zur Kurzzeitvermietung einer Berliner Nebenwohnung und Erteilung einer Registriernummer
  • 77,00 bis 693,00 Euro je Antrag bei Genehmigung des Leerstandes von Wohnraum
  • 225,00 Euro je Wohneinheit bei Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum
  • 205,00 Euro bei Genehmigung des Abrisses von Wohnraum bis zu zwei Wohneinheiten
  • 307,00 Euro bei Genehmigung des Abrisses von Wohnraum von mehr als zwei betroffenen Wohneinheiten
  • 225,00 Euro je Wohneinheit bei Genehmigung zur Durchführung von baulichen Veränderungen, so dass eine Wohnung nicht mehr zu Wohnzwecken geeignet ist (zum Beispiel Entfernen von Küchen- oder Sanitäranlagen, Zusammenlegung mit Gewerberaum)
  • 77,00 bis 231,00 Euro bei Erteilung von Negativattesten für Wohnraum, der nicht (mehr) dem Verbot der Zweckentfremdung unterliegt, wenn keine Renditeberechnung erforderlich ist
  • 231,00 bis 693,00 Euro bei Erteilung von Negativattesten für Wohnraum, der nicht (mehr) dem Verbot der Zweckentfremdung unterliegt, wenn eine Renditeberechnung erforderlich ist
Hinweise:
  • Die Erteilung einer Registriernummer zur Vermietung von maximal 49 Prozent der Wohnfläche oder für Gewerbeeinheiten ist gebührenfrei.
  • Im Falle einer Antragsrücknahme nach Bearbeitungsbeginn oder Antragsablehnung werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben.
  • Für die Bearbeitung von Änderungsanträgen zu bestandskräftigen Genehmigungen fällt die Hälfte der für die zugrunde liegende Amtshandlung festgesetzten Gebühr an.
  • Neben den Gebühren werden die Kosten für eventuell notwendig werdende Gutachter oder Sachverständige zusätzlich als Auslagen erhoben.

Zweckentfremdung melden

Ist Ihnen eine mutmaßlich illegale Ferienwohnung aufgefallen oder beobachten Sie schon länger einen Wohnungsleerstand?
In solchen Fällen wäre wir über eine Mitteilung (falls gewünscht auch anonym) über unser Meldeportal sehr dankbar.

Zum Meldeportal für vermutete Zweckentfremdungen

Nach Eingang der Meldung wird der Sachverhalt geprüft und im Falle einer ungenehmigten Zweckentfremdung werden rechtliche Maßnahmen zur Wiederzuführung der Wohnung zur regulären Wohnnutzung eingeleitet.
Bitte haben Sie Verständnis, dass meldende Personen aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Informationen über den weiteren Verlauf des Verfahrens erhalten können.

Ordnungswidrigkeiten

Gemäß § 7 Abs. 1 ZwVbG sind Verstoße gegen das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz ordnungswidrig.

Verstöße sind insbesondere:
  • Ungenehmigte Zweckentfremdungen
  • Nichtnachkommen von Genehmigungsauflagen
  • Nichtnachkommen von vollziehbaren Anordnungen des Bezirksamts
  • Mangelndes oder falsches Vorlegen von Auskünften
  • Anbieten von Unterkünften ohne Registriernummer

Gemäß § 7 Abs. 4 ZwVbG können zweckentfremdungsrechtliche Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 Euro geahndet werden.

Rechtsgrundlagen

Bearbeitungszeit

Die Dauer der Sachbearbeitung Ihres Anliegens ist abhängig vom Aufwand und den Kapazitäten des zuständigen Sachbearbeiters bzw. der Sachbearbeiterin.
Wir bemühen uns, Ihr Anliegen so schnell wie möglich zu bearbeiten.

Sprechzeiten

Die Organisationseinheit Zweckentfremdung bietet keine Sprechzeiten an, da die Kommunikation in der Regel ausschließlich postalisch, per E-Mail oder telefonisch erfolgt.
Bei erforderlichen Anliegen (z.B. Akteneinsichten gemäß § 29 VwVfG) können Sie gerne mit uns per E-Mail oder telefonisch über die oben genannten Kontaktdaten einen Termin vereinbaren.