Eine Genehmigung zur zweckfremden Nutzung von Wohnraum kann gemäß § 3 Abs. 1 ZwVbG auf Antrag erteilt werden, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen oder wenn in besonderen Ausnahmefällen angemessener Ersatzwohnraum, als Ausgleich für den entstandenen Wohnraumverlust, geschaffen wird.
Die Genehmigung kann befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.
Zudem können Ausgleichszahlungen verlangt werden.
Genehmigung und Registriernummer für die zeitweise Ferienwohnungsvermietung der gesamten Haupt- oder Nebenwohnung
Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZwVbG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG kann eine Genehmigung zur zeitweisen Ferienwohnungsvermietung der selber genutzten Haupt- oder Nebenwohnung erteilt werden. Eine Genehmigung wird für die Dauer eines Jahres erteilt, allerdings bei einer Nebenwohnung in der Regel nur für maximal 90 Tagesvermietungen pro Jahr. Mit der Genehmigung wird eine Registriernummer erteilt, welche bei der Anwerbung des Gästezimmers angegeben werden muss.
Zur Antragsstellung muss Folgendes dem Bezirksamt Mitte, wahlweise postalisch, per Fax oder als PDF-Dateien per E-Mail zugesendet werden:
- das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular
- eine Fotokopie der Meldebestätigung oder beide Seiten des Personalausweises, in welchem die betroffene Wohnanschrift angegeben ist
- eine Fotokopie des Mietvertrags oder des Grundbuchauszugs
- bei Mietwohnungen eine schriftliche Erlaubnis des Vermieters zur tageweisen Ferienwohnungsvermietung
- bei Nebenwohnungen eine schriftliche Erläuterung, warum die Wohnung nicht regulär untervermietet werden kann
Bei Anträgen zu Nebenwohnungen ist zudem eine Begehung der betreffenden Wohnung zwecks Feststellung der tatsächlichen Wohnnutzung durch zwei Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Bezirksamts Mitte von Berlin notwendig.
Untervermietung von maximal 49 % der Wohnfläche einer Berliner Hauptwohnung und Erteilung einer Registriernummer
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 ZwVbG in Verbindung mit § 5 Abs. 6 ZwVbG kann ein Bereich von maximal 49 % einer selber genutzten Berliner Hauptwohnung genehmigungsfrei als Gästezimmer untervermietet werden. Gemeinsam genutzte Bereiche der Wohnung (in der Regel Flur, Badezimmer und Küche) werden dabei mit je 50 % mitberechnet.
Zur Anzeige zwecks erhalt einer Registriernummer muss Folgendes dem Bezirksamt Mitte, wahlweise postalisch, per Fax oder als PDF-Dateien per E-Mail zugesendet werden:
- das ausgefüllte und unterschriebene Anzeigeformular
- eine Grundrisszeichnung der Wohnung, in welcher die Raumnutzungen und Raumgrößen in m² angegeben sind sowie der zur Untervermietung vorgesehene Raum markiert ist
- eine Fotokopie der Meldebestätigung oder beide Seiten des Personalausweises, in welchem die betroffene Wohnanschrift angegeben ist
- eine Fotokopie des Mietvertrags oder des Grundbuchauszugs
Bei Vorlage aller Voraussetzungen erteilt das Bezirksamt eine Registriernummer, welche bei der Anwerbung des Gästezimmers angegeben werden muss.
Dieses Verfahren ist gebührenfrei.
Erteilung einer Registriernummer für Gewerberäume
Gemäß § 5a Abs. 2 ZwVbG ist auch für Unterkünfte an wechselnde Nutzer zum nicht auf Dauer angelegten Gebrauch in Gewerberäumen die Angabe einer Registriernummer notwendig. Die Unterkunft kann mittels des:
- entsprechenden Formulars
- einem Nachweis, dass es sich bei der Räumlichkeit um eine Gewerbeeinheit handelt
- einer Fotokopie des Mietvertrags oder des Grundbuchauszugs
dem Bezirksamt Mitte wahlweise postalisch, per Fax oder als PDF-Dateien per E-Mail angezeigt werden.
Bei Vorlage aller Voraussetzungen erteilt das Bezirksamt die Registriernummer.
Dieses Verfahren ist gebührenfrei.
Genehmigung zur zweckfremden Nutzung (einschließlich baulicher Veränderung) von Wohnraum
Gemäß § 3 Abs. 1 ZwVbG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 ZwVbG kann, bei Vorliegen der Voraussetzungen, eine Genehmigung zur befristeten oder dauerhaften zweckfremden Nutzung von Wohnraum, z. B. zur gewerblichen Nutzung, erteilt werden. Zur Antragsstellung muss Folgendes dem Bezirksamt Mitte, wahlweise postalisch, per Fax oder als PDF-Dateien per E-Mail zugesendet werden:
- das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular
- eine Antragsbegründung
- eine Fotokopie des Grundbuchauszugs
- ggf. das ausgefüllte Formular über den Ersatzwohnraum
Genehmigung zum Leerstand von Wohnraum
Gemäß § 3 Abs. 1 ZwVbG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 ZwVbG kann eine Genehmigung zum Leerstand von Wohnraum für länger als zwölf Monaten erteilt werden, wenn der Leerstand zur Sanierung der Wohnung genutzt wird. Für sanierungsbedingten Leerstand von unter zwölf Monaten ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 ZwVbG keine Genehmigung notwendig.
Zur Antragsstellung muss Folgendes dem Bezirksamt Mitte, wahlweise postalisch, per Fax oder als PDF-Dateien per E-Mail zugesendet werden:
- das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular
- eine Fotokopie des Grundbuchauszugs
- ein Bauablaufplan
Genehmigung zum Abriss von Wohnraum
Gemäß § 3 Abs. 1 ZwVbG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 ZwVbG kann eine Genehmigung zur Beseitigung von Wohnraum erteilt werden. Wohnraum darf laut § 3 Absatz 1 ZwVbG jedoch nur gegen die Errichtung von angemessenen Ersatzwohnraum abgerissen werden.
Zur Antragsstellung muss Folgendes dem Bezirksamt Mitte, wahlweise postalisch, per Fax oder als PDF-Dateien per E-Mail zugesendet werden:
- das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular
- eine Fotokopie des Grundbuchauszugs
- eine Antragsbegründung
- eine tabellarischen Gegenüberstellung der Wohnungsdaten zum Alt- und Neubaus
- das ausgefüllte Formular über den Ersatzwohnraum
Ausstellung eines Negativattests
Soweit für die Nutzung von Räumlichkeiten zu anderen als Wohnzwecken eine Genehmigung nicht erforderlich ist, ist gemäß § 5 ZwVbVO auf Antrag ein Negativattest auszustellen.
Ein solches Negativattest kann befristet ausgestellt werden, um einen Bestandsschutz für eine bereits vor Dezember 2013 aufgenommene gewerbliche Nutzung zu bescheinigen, oder unbefristet ausgestellt werden, wenn eine zu Wohnraum gewidmete Einheit aufgrund seiner Beschaffenheit oder durch seine gewerbliche Widmung keinen schützenswerten Wohnraum mehr darstellt.
Zur Antragsstellung muss Folgendes dem Bezirksamt Mitte, wahlweise postalisch, per Fax oder als PDF-Dateien per E-Mail zugesendet werden:
- das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular
- eine Antragsbegründung
- eine Kopie des Grundbuchauszugs