Rechtsvorschriften und Vordrucke

Informationen und Unterlagen

Zuständige Stelle für die Umsetzung des Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum ist das jeweilige Berliner Bezirksamt (Bürgeramt/Wohnungsamt), in dessen Bezirk der betreffende Wohnraum liegt.

Bitte reichen Sie die Formulare und die erforderlichen Unterlagen schriftlich beim zuständigen Bezirksamt ein. Eine Online-Einreichung ist nicht möglich.

Zweckentfremdung von Wohnraum

Ferienwohnungsvermietung

Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG)

Am 12. Dezember 2013 trat in Berlin das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz–ZwVbG) in Kraft, mit dem die zweckfremde Nutzung von Wohnraum, d.h. die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken, unter Genehmigungsvorbehalt gestellt wurde. Nachdem das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz bereits Anfang 2016 durch das Erste Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungs-Gesetzes geändert wurde, trat am 20. April 2018 im Zuge einer Gesetzesnovelle nunmehr das Zweite Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes in Kraft.

Der Wortlaut des Gesetzes findet sich im Berliner Vorschriften-Informationssystem:

Zweckentfremdungsverbot-Verordnung (ZwVbVO)

Im Zweckentfremdungsverbot-Gesetz wird in § 1 Absatz 2 ZwVbG festgelegt, dass durch eine Rechtsverordnung festzustellen ist, ob und wo in Berlin das Gesetz konkret zur Anwendung gelangt. Am 4. März 2014 hat der Senat von Berlin insoweit die Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-Verordnung–ZwVbVO) beschlossen, mit der das Zweckentfremdungsverbot für das gesamte Stadtgebiet Berlins als anwendbar erklärt wird. Die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung trat am 1. Mai 2014 in Kraft. Diese wurde zuletzt durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung vom 12. November 2024 ersetzt, die am 27. November 2024 in Kraft trat.

Der Wortlaut der Verordnung findet sich im Berliner Vorschriften-Informationssystem:

Ausführungsvorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

Nach § 8 ZwVbG erlässt die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung die zur Ausführung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften. Am 12. Dezember 2024 traten neue Ausführungsvorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (AV-ZwVb) in Kraft. Die Ausführungsvorschriften erklären bzw. führen die im Zweckentfremdungsverbot-Gesetz und der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung enthaltenen Regelungen weiter aus und geben damit den für die Umsetzung des Zweckentfremdungsverbots zuständigen Bezirken eine Hilfe und Arbeitserleichterung zum möglichst einheitlichen Vollzug des Zweckentfremdungsverbots. Im Weiteren bilden die Vorschriften eine gute Informationsgrundlage für vom Zweckentfremdungsverbot Betroffene.

Der Wortlaut der Ausführungsvorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum findet sich hier (Seiten 4256ff.):

  • Ausführungsvorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (AV - ZwVb)

    Teil des Amtsblatts Nr. 54 nur zu den AV-ZwVb

    PDF-Dokument (224.1 kB)