Zuständige Stelle für die Umsetzung des Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum ist das jeweilige Berliner Bezirksamt (Bürgeramt/Wohnungsamt), in dessen Bezirk der betreffende Wohnraum liegt.
Bitte reichen Sie die Formulare und die erforderlichen Unterlagen schriftlich beim zuständigen Bezirksamt ein. Eine Online-Einreichung ist nicht möglich.
Zweckentfremdung von Wohnraum
Ferienwohnungsvermietung
Informationen zur EU-Verordnung (2024/1028) zur Kurzzeitvermietung
Die EU-Verordnung (2024/1028) vom 11. April 2024 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften gilt seit dem 20. Mai 2026.
In einer Pressemitteilung vom 20. Mai 2026 teilte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit, dass die Bundesnetzagentur wegen technischer Verzögerungen auf EU-Seite sich noch bis Ende Juni 2026 mit der dort angesiedelten, deutschen einheitlichen digitalen Zugangsstelle (SDEP) in einer Testphase befände und Online-Plattformen erst am 01. September 2026 (rückwirkend für Juli und August 2026) die Tätigkeitsdaten dorthin melden müssen. Dies dient dazu, Online-Plattformen, Ländern und Kommunen ausreichend Gelegenheit zu geben, den technischen Anschluss an den SDEP zu vollziehen und um dann ab dem 1. Juli 2026 einen verlässlichen Betriebsstart sicherzustellen. Bis Ende Juni 2026 können also Gastgebende in Berlin mit der bisherigen Registriernummer auf den Online-Plattformen weiter tätig sein.
Da das Vierte Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes zur Umsetzung der EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung noch nicht in Kraft getreten ist und sich auch das Fachverfahren noch in der Testphase befindet, erfolgt die Registriernummern-Vergabe bis auf Weiteres ebenfalls nach dem bisherigen Verfahren beim zuständigen Bezirksamt.