Wohnberechtigungsschein

Bitte beachten Sie:

Die Anwendung zur Berechnung des Wohnberechtigungsscheins (WBS) wird technisch überarbeitet und steht aktuell nicht zur Verfügung. Bitte nutzen Sie währenddessen zur Information die WBS-Rechner der landeseigenen Wohnungsunternehmen. Der WBS Antrag ist hiervon nicht betroffen! Sie können den WBS Antrag weiterhin stellen, auch online.

WBS Berechnung online

https://www.gewobag.de/wbs-check/
https://www.degewo.de/wohnung-finden/wbs-check

Hier können Sie herausfinden, ob Sie berechtigt sind, einen Wohnberechtigungsschein (WBS) zu erhalten.

Informationen zu den geltenden Einkommensgrenzen können Sie dem Berliner Mietratgeber entnehmen.

Im unteren Anzeigenblock auf der Ergebnisseite ist das Verhältnis Gesamteinkommen / Einkommensgrenze (Einkommensgrenze des Bundes) zu betrachten.

Den Wohnberechtigungsschein bekommen Sie nicht automatisch. Dafür müssen Sie einen Antrag beim Bürgeramt des Bezirkes, in dem sich Ihr Wohnsitz befindet, stellen.

Den WBS-Antrag können Sie aber auch direkt online stellen unter: Antrag

Maßgeblich bei der Berechnung sind die nach der Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 06. Dezember 2022 (GVBl. S. 726) in der jeweils geltenden Fassung geltenden Einkommensgrenzen.

Auf der Grundlage des § 9 Abs. 3 WoFG wurde für die Überlassung einer im Land Berlin mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung die in § 9 Abs. 2 WoFG genannte Einkommensgrenze im Rahmen der Förderung um bis zu 80 % vom Hundert angehoben.

Das bedeutet, dass, wenn sich Ihr Einkommen beim Verhältnis Gesamteinkommen / Einkommensgrenze bei bis zu 180 % bewegt, Sie einen Anspruch auf einen WBS haben.