Weil der Möblierungszuschlag den Wert der Gebrauchsmöglichkeit für den Mieterhaushalt widerspiegeln soll, ist nach ganz überwiegender Meinung vom Zeitwert der überlassenen Möbel auszugehen.
Zeitwert ist dabei der Nutzungswert für den Mieterhaushalt. Es muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Gegenstände durch die Benutzung regelmäßig allmählich an Wert verlieren. Es muss also eine angemessene Abschreibung der Möblierungsgegenstände berücksichtigt werden.
Umstritten ist in der Rechtsprechung und Fachliteratur dabei, mit welcher Abschreibung und welcher Verzinsung im Einzelfall zu rechnen ist. Es werden insgesamt rund ein Dutzend Berechnungsmethoden vorgeschlagen.
In Berlin wird aufgrund der bisherigen Rechtsprechung von 2 % monatlich des Zeitwertes bei Überlassung ausgegangen (Kammergericht vom 1.3.1979 – 20 U 2992/78 -; AG Tiergarten vom 10.2.1983 – 4 C 721/81 -; LG Berlin vom 21.3.2003 – 63 S 365/01).
Das Landgericht Berlin ging in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2003 von einer 10-jährigen Nutzungsdauer der zu bewertenden Möblierung der Wohnung aus. Im konkreten Einzelfall kann die Nutzungsdauer des zur Verfügung gestellten Mobiliars auch abweichend zu beurteilen sein.
Beispiele:
Hat die Vermietende für 5.000 Euro unmittelbar vor Mietvertragsbeginn die Möblierung der Wohnung mit neuen Einrichtungsgegenständen vorgenommen, ergibt sich hiernach ein monatlicher Möblierungszuschlag in Höhe von 100 Euro (5.000 € x 2 %).
Ist das Mobiliar mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren zum Zeitpunkt des Mietvertragsbeginns bereits vier Jahre alt, ergibt sich ein monatlicher Möblierungszuschlag in Höhe von 60 Euro (5.000 € x 60 % x 2 %). Der Zeitwert liegt in diesem Fall bei 60 % zum Neuwert des Mobiliars.
Allgemein lässt sich hieraus folgende Formel zur Berechnung des Möblierungszuschlages in Berlin ableiten: