Neben den im Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG festgelegten allgemeinen Getrennthaltungspflichten (§ 9 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 KrWG) gilt für gefährliche asbesthaltige Abfälle ein grundsätzliches Vermischungsverbot (§ 9 Abs. 2 KrWG).
Die Entsorgung gefährlicher asbesthaltiger Abfälle unterliegt besonderen Anforderungen und Nachweispflichten aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 48 Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG) und dem untergesetzlichen Regelwerk (zum Beispiel Nachweisverordnung NachwV).
In Berlin und Brandenburg besteht eine Andienungspflicht für gefährliche Abfälle zur Beseitigung gegenüber der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg / Berlin mbH. Die Andienung erfolgt ausschließlich in elektronischer Form. Die SBB weist gefährliche asbesthaltige Abfälle geeigneten, nach gesetzlich vorgegebenen Kriterien auszuwählenden Anlagenbetreibern zu. Die Beseitigung der gefährlichen asbesthaltigen Abfälle darf erst erfolgen, wenn die Zustimmung der SBB (Zuweisungsbescheid) vorliegt.
Von der Nachweispflicht sind Bauherren (Abfallerzeuger) ausgenommen, bei denen im Jahr insgesamt weniger als 2 t gefährlicher Abfall anfallen (Kleinmengen).
Gewerbebetriebe und Privatpersonen haben die Möglichkeit sich bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) über die Annahmebedingungen und entsprechende Entsorgungsmöglichkeiten (BSR-Service Center 7592-4900) zu informieren.
Die Merkblätter zum speziellen Abfallrecht und der Entsorgung von Asbest und die Hinweise der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin (SBB) sowie die Zuweisung durch die SBB sind zu beachten.