Asbesthaltige Materialien sind aufgrund ihrer krebserzeugenden Eigenschaften als gefährliche Abfälle einzustufen und als solche gesondert zu entsorgen. Asbesthaltige Abfälle sind mit einer rechtlich festgelegten Kennzeichnung zu versehen (Siehe Beispiel (pdf; Quelle: www.baua.de)). Die Entsorgung mit anderen Abfällen (zum Beispiel gemischter Bauabfall) oder als Hausmüll ist unzulässig.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Sicheres Wohnen – AöR und das Landesdenkmalamt sind zur Zeit nicht per E-Mail zu erreichen. Bitte wenden Sie sich bei Terminangelegenheiten und dringenden Anliegen telefonisch an die jeweiligen Ansprechpersonen. Die Rufnummern finden Sie auf den Projektseiten.
Zuständige Behörden
Inhaltsverzeichnis
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TRGS 519
Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
PDF-Dokument - Stand: Januar 2014
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Hinweise zur Entsorgung von asbesthaltigen Bauabfällen
PDF-Dokument
Bei akuten Straftaten ist auch eine Information der Polizei über den Notruf 110 möglich und nötig, insbesondere außerhalb der Erreichbarkeitszeit des Sofortdienstes.