Mieterschutz

Miethöhe prüfen – Mietspiegel fragen

Miethöhe prüfen – Mietspiegel fragen

  • Sie sind erst kürzlich in die Wohnung eingezogen: Prüfen Sie die Einhaltung der Mietpreisbremse.
  • Sie haben eine allgemeine Erhöhung der Grundmiete (ohne Betriebskosten) erhalten: Prüfen Sie mit dem Mietspiegel, ob nicht mehr Miete als erlaubt verlangt wird.
Mietbelastung senken

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Weitere Fragen

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Mietpreisbremse

Mietpreisbremse

In ganz Berlin gilt aufgrund der angespannten Wohnungsmarktlage die Mietpreisbremse.

Die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses darf deshalb grundsätzlich die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen.

Beträgt die ortsübliche Vergleichsmiete für die gesamte Wohnung z.B. 500 €, so darf diese für 550 € (500 € + 10%) neu vermietet werden, wenn keine Ausnahmen oder Sonderregelungen gelten.

Wenn Sie nach August 2022 in die Wohnung eingezogen sind, nutzen Sie den Abfrageservice zum Berliner Mietspiegel, um die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete zu ermitteln.

Ausgenommen von der Mietenbegrenzung zu Mietbeginn sind allerdings:

  • Neubauwohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurden und
  • die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung.

Sonderregelungen gelten darüber hinaus in folgenden zwei Fällen:

  • Eine vom Vormieterhaushalt verlangte Miete darf auch vom neuen Mieterhaushalt verlangt werden.
  • Normale Modernisierungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Wohnungsanmietung können eine höhere Miete zu Mietbeginn rechtfertigen.

Sie haben noch Fragen zur Mietpreisbremse?

  • Fragen zum Berliner Mietspiegel und zur Miete beantwortet das Servicetelefon Miete unter (030) 90139-4777.
  • Mietrechtsfragen beantworten die bezirklichen Mieterberatungen.
Ombudsstelle

Ombudsstelle

Die unabhängige Ombudsstelle zur Beratung und Unterstützung richtet sich an Mieterinnen und Mieter der landeseigenen Wohnungsunternehmen (LWU).

Die Beratung bezieht sich auf Sachverhalte, die die spezifischen Regelungen und Vereinbarungen zwischen dem Land Berlin und den LWU betreffen. Dies sind vorrangig die Kooperationsvereinbarung und das Wohnraumversorgungsgesetz. Die Ombudsstelle klärt Ratsuchende über die bestehenden Regelungen auf, berät über Handlungsoptionen und unterstützt bei der Kommunikation mit den LWU.