Für den Flughafen BER ist für das Berliner Hoheitsgebiet durch den Senat von Berlin bereits durch die Verordnung der Landesregierung Berlin über die Feststellung des Lärmschutzbereiches für den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg (Fluglärm BERV Bln) vom 30.07.2013 eine eigenständige Verordnung erlassen worden, die den Lärmschutzbereich für Berlin festsetzt. Diese Verordnung ist durch Artikel 2 der Verordnung über Lärmschutzbereiche für den Flughafen Berlin Brandenburg vom 17.12.2019 redaktionell angepasst worden.
Der Lärmschutzbereich besteht auf Berliner Hoheitsgebiet nur aus einer Tag-Schutzzone 2 und einer Nacht-Schutzzone. Eine Betroffenheit für Berlin ergibt sich nur aus der Tag-Schutzzone 2 und der Nacht-Schutzzone.
Für Nutzungen, die in der Tag-Schutzzone 2 des Lärmschutzbereiches nach dem FluLärmG liegen, gelten ausschließlich für Neubauvorhaben bestimmte Schallschutzauflagen.
Gemäß § 9 Abs. 7 Satz 2 FluLärmG mussten Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach dem FluLärmG für Nutzungen in der Nacht-Schutzzone innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach ihrer Entstehung geltend gemacht werden. Es handelt sich um eine materielle Ausschlussfrist.
Fristbeginn war für die Ansprüche, die hier geltend gemacht werden konnten, der 22.08.2018; Fristende war somit der 22.08.2023. Eine erfolgreiche Antragstellung ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich.
Erstattungsansprüche sind nicht von der anspruchsberechtigten Person abhängig, sodass sich Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger im Grundeigentum eine unterlassene Geltendmachung des Voreigentümers zurechnen lassen müssen. Eine Verlängerung der Frist bzw. eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei schuldlosem Verstreichen ist aufgrund des Schutzzweckes zugunsten des Anspruchspflichtigen, der Flughafengesellschaft, nicht möglich.
Für den Lärmschutzbereich erfolgt gegenwärtig die gesetzliche Regelüberprüfung (§ 4 Abs. 6 FluLärmG).
Zu Ihrer unverbindlichen Information können Sie nachfolgend über das Internetangebot der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen selbstständig prüfen, ob Ihr Grundstück in dem Lärmschutzbereich, also in der maßgeblichen Nacht-Schutzzone des Verkehrsflughafens Berlin Brandenburg liegt.