Wohnungssuchende sind durch das Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermG) vor unzulässigen oder überhöhten Maklerforderungen geschützt.
Bei Verstößen gegen die zwingenden Bestimmungen des Wohnungsvermittlungsgesetzes hat der Wohnungssuchende das Recht, unzulässige Beträge zurückzuverlangen. Bei überhöhten Provisionsforderungen und seit dem 1. Juni 2015 eine vom Wohnungssuchenden (gemäß § 2 Abs. 1a WoVermG) nicht geschuldete Maklerprovision auf den Wohnungssuchenden abzuwälzen, droht dem Makler ggf. eine Geldbuße bis zu 25.000 €.
Seit dem 1. Juni 2015 gilt, dass der Makler eine Provision für die Vermittlung von Mietverträgen über Wohnraum vom Wohnungssuchenden nur fordern darf, wenn der Wohnungssuchende den Makler in Textform (schriftlich, per Fax oder E-Mail) beauftragt hat (§ 2 Abs. 1a WoVermG). Eine Vereinbarung ist unwirksam, wenn durch sie der Wohnungssuchende verpflichtet wird, eine vom Vermietenden geschuldete Maklerprovision zu zahlen (§ 2 Abs. 5 WoVermG).
Die zulässige Maklerprovision beträgt für Wohnräume maximal zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, bleiben bei der Berechnung der Monatsmiete unberücksichtigt (§ 3 Abs. 2 WoVermG). Bei einem Mietvertrag mit Staffelmiete ist die Miete im ersten Jahr maßgebend. Wie Wohnräume sind solche Geschäftsräume zu behandeln, die wegen ihres räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wohnräumen mit diesen zusammen vermietet werden.
Maklerinnen und Makler können nur dann eine Vermittlungsprovision verlangen, wenn durch ihre Tätigkeit tatsächlich ein Mietvertrag zu Stande gekommen ist.