Maklerprovision

Wohnungssuchende sind durch das Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermG) vor unzulässigen oder überhöhten Maklerforderungen geschützt.

Bei Verstößen gegen die zwingenden Bestimmungen des Wohnungsvermittlungsgesetzes hat der Wohnungssuchende das Recht, unzulässige Beträge zurückzuverlangen. Bei überhöhten Provisionsforderungen und seit dem 1. Juni 2015 eine vom Wohnungssuchenden (gemäß § 2 Abs. 1a WoVermG) nicht geschuldete Maklerprovision auf den Wohnungssuchenden abzuwälzen, droht dem Makler ggf. eine Geldbuße bis zu 25.000 €.

Seit dem 1. Juni 2015 gilt, dass der Makler eine Provision für die Vermittlung von Mietverträgen über Wohnraum vom Wohnungssuchenden nur fordern darf, wenn der Wohnungssuchende den Makler in Textform (schriftlich, per Fax oder E-Mail) beauftragt hat (§ 2 Abs. 1a WoVermG). Eine Vereinbarung ist unwirksam, wenn durch sie der Wohnungssuchende verpflichtet wird, eine vom Vermietenden geschuldete Maklerprovision zu zahlen (§ 2 Abs. 5 WoVermG).

Die zulässige Maklerprovision beträgt für Wohnräume maximal zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, bleiben bei der Berechnung der Monatsmiete unberücksichtigt (§ 3 Abs. 2 WoVermG). Bei einem Mietvertrag mit Staffelmiete ist die Miete im ersten Jahr maßgebend. Wie Wohnräume sind solche Geschäftsräume zu behandeln, die wegen ihres räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wohnräumen mit diesen zusammen vermietet werden.

Maklerinnen und Makler können nur dann eine Vermittlungsprovision verlangen, wenn durch ihre Tätigkeit tatsächlich ein Mietvertrag zu Stande gekommen ist.

Wann haben die Maklerin und der Makler keinen Anspruch auf eine Provision?

Eine Maklerprovision muss nicht gezahlt werden, wenn

  • die vermittelte oder nachgewiesene Wohnung eine Sozialwohnung oder eine nach dem Wohnraumförderungsgesetz seit dem 01.01.2002 geförderte Wohnung mit Belegungsbindungen ist (§ 2 Abs. 3 WoVermG);
  • durch den Mietvertrag das Mietverhältnis über dieselbe Wohnung lediglich fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird (§ 2 Abs. 2 WoVermG);
  • die Wohnungsvermittlerin selbst Eigentümerin, Verwalterin oder Vermietende der Wohnung ist oder diese eng miteinander wirtschaftlich verflochten sind (§ 2 Abs. 2 WoVermG) oder
  • die Vermietende die Maklerin bzw. den Makler beauftragt hat (§ 2 Abs. 1a WoVermG).

Es ist der Maklerin und dem Makler untersagt, neben oder anstelle der zulässigen Provision Vorschüsse, Schreibgebühren oder Auslagenerstattungen zu vereinbaren oder anzunehmen. Dies gilt nicht, soweit die nachgewiesenen Auslagen eine Monatsmiete übersteigen. Es kann jedoch vereinbart werden, dass bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages die in Erfüllung des Auftrages nachweisbar entstandenen Auslagen zu erstatten sind (§ 3 Abs. 3 WoVermG).

Wenn der Wohnungssuchende dem Wohnungsvermittelnden ein ihm nicht zustehendes Entgelt, eine Auslagenerstattung, einen Vorschuss oder eine überhöhte Vertragsstrafe gezahlt hat, so kann der Wohnungssuchende die nicht gerechtfertigte Leistung zurückfordern.

Die Forderung überhöhter Vermittlungsentgelte oder die unzulässige Abwälzung der Vermittlungsentgelte (entgegen § 2 Abs. 1a WoVermG) auf den Wohnungssuchenden stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Für deren Verfolgung ist zuständig:

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Martin-Luther-Straße 105
10825 Berlin
Tel.: (030) 9013-0

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