Das Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum trat in Berlin am 01. Mai 2014 in Kraft. Seitdem wird das Verbot in allen Berliner Bezirken umgesetzt und angewendet. Damit wird Wohnraum vor Zweckentfremdung durch Leerstand, Abriss und der Umwandlung in Gewerberaum oder Ferienwohnung geschützt.
Die EU-Verordnung (2024/1028) vom 11. April 2024 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften gilt seit dem 20. Mai 2026. Das Vierte Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes zur Umsetzung der EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung ist am 17. Juni 2026 in Kraft getreten.
Wenn Sie Ihre selbstgenutzte Berliner Haupt- oder Nebenwohnung während eigener Abwesenheitszeiten kurzzeitig vermieten wollen, benötigen Sie eine zweckentfremdungsrechtliche Genehmigung. Grund dafür ist das Zweckentfremdungsverbot. Es besagt, dass Wohnraum nur zu Wohnzwecken vermietet werden darf. Wenn Sie jedoch Ihre Wohnung zum Beispiel als Ferienwohnung anbieten, ist dies kein Wohnzweck, sondern stellt eine Zweckentfremdung dar, die von den Behörden zuerst geprüft und genehmigt werden muss. Genehmigungen werden in der Regel befristet erteilt.
In der Regel kann Ihnen eine Genehmigung erteilt werden,
- wenn der Charakter Ihrer Hauptwohnung nicht angetastet wird (d. h. die Wohnung muss weiterhin Ihr Lebensmittelpunkt bleiben)
oder
- wenn Sie Ihre selbstgenutzte Berliner Nebenwohnung nur an höchstens 90 Tagen im Jahr vermieten wollen.
Hinweis: Andere, nach öffentlichem Recht erforderliche Genehmigungen, werden im Falle einer Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung nicht ersetzt.
Hinweis: Sie brauchen keine Genehmigung, wenn es sich um eine Vermietung von maximal 49% der Gesamtwohnfläche der Berliner Hauptwohnung, in der der tatsächliche Lebensmittelpunkt begründet wird, handelt (bei der Berechnung werden Küche und Bad jeweils zur Hälfte mitgerechnet). Es ist dennoch eine Registrierungsnummer erforderlich.
Eine Registrierungsnummer ist eine individuelle Kennung, mit der eine bestimmte Unterkunfts-Einheit (zum Beispiel Ferienwohnung, Apartment, Gewerberaum oder Zimmer) eindeutig identifiziert wird. Sie benötigen eine Registrierungsnummer, wenn Sie als Gastgeber oder Gastgeberin (Host) Ihre Unterkunft zur kurzfristigen Vermietung anbieten oder bewerben. In der Regel müssen Sie vorher eine Genehmigung zur Kurzzeitvermietung beantragen.
- Die Registrierungsnummer muss deutlich als Teil des Angebots angezeigt werden, wenn Sie Ihre Unterkunft auf einer Online-Plattform oder bei sonstigen öffentlichen Angeboten anbieten oder bewerben.
- Die Registrierungsnummer ist der Unterkunfts-Einheit und der Gastgeberin oder dem Gastgeber fest zugeteilt.
- Sie benötigen für jede Unterkunfts-Einheit eine eigene Registrierungsnummer.
Für das digitale Antragsverfahren zur Erlangung einer Registrierungsnummer nach § 5a Zweckentfremdungsverbot-Gesetz ist seitens der gastgebenden Personen (natürliche Person) neben der Genehmigung ein Nutzerkonto BundID mit den Anmeldeoptionen „Online-Ausweis“, „EU-Identität (nicht deutsch)“ oder „Elsterzertifikat“ vorzuhalten.
Für Gewerbetreibende ist ein entsprechender Antrag zur Erlangung einer Registrierungsnummer derzeit noch schriftlich beim zuständigen Bezirksamt einzureichen. Es wird derzeit an der technischen Umsetzung gearbeitet, um dies künftig über ein Nutzerkonto bei „Mein Unternehmenskonto“ auch digital zu ermöglichen. Bis dahin bitten wir um Ihr Verständnis.
Hinweis: Weitere Details entnehmen Sie bitte den Dienstleistungsbeschreibungen beim Service-Portal Berlin.