Zweckentfremdungsverbot

Friedrichshain-West

Das Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum trat in Berlin am 01. Mai 2014 in Kraft. Seitdem wird das Verbot in allen Berliner Bezirken umgesetzt und angewendet. Damit wird Wohnraum vor Zweckentfremdung durch Leerstand, Abriss und der Umwandlung in Gewerberaum oder Ferienwohnung geschützt.

Mit der Gesetzesnovelle im Frühjahr 2018 erfolgte eine Verschärfung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes. So können nun Treuhänder eingesetzt werden, falls der Verfügungsberechtigte sich weigert, zweckentfremdeten Wohnraum (z.B. durch Leerstand) wieder für Wohnzwecke zu nutzen. Zudem ist der Leerstand von Wohnraum nur noch drei Monate erlaubt anstatt sechs Monate und die möglichen Bußgelder bei Verstößen wurden deutlich erhöht.

Ferienwohnungsvermietung

Informationen zur EU-Verordnung (2024/1028) zur Kurzzeitvermietung

Die EU-Verordnung (2024/1028) vom 11. April 2024 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften gilt seit dem 20. Mai 2026.

In einer Pressemitteilung vom 20. Mai 2026 teilte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit, dass die Bundesnetzagentur wegen technischer Verzögerungen auf EU-Seite sich noch bis Ende Juni 2026 mit der dort angesiedelten, deutschen einheitlichen digitalen Zugangsstelle (SDEP) in einer Testphase befände und Online-Plattformen erst am 01. September 2026 (rückwirkend für Juli und August 2026) die Tätigkeitsdaten dorthin melden müssen. Dies dient dazu, Online-Plattformen, Ländern und Kommunen ausreichend Gelegenheit zu geben, den technischen Anschluss an den SDEP zu vollziehen und um dann ab dem 1. Juli 2026 einen verlässlichen Betriebsstart sicherzustellen.

Das Vierte Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes zur Umsetzung der EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung ist am 17. Juni 2026 in Kraft getreten, die technische Umsetzung befindet sich jedoch noch in der Testphase, daher erfolgt derzeit keine Registriernummern-Vergabe.

Bis auf Weiteres können Gastgebende in Berlin mit der bisherigen Registriernummer auf den Online-Plattformen weiter tätig sein.

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  • Lesen Sie mehr zur neuen Gesetzesnovelle

    Bei der Schaffung von Ersatzwohnraum soll dieser für die Dauer der angespannten Wohnungsmarktlage bei einer Vermietung dem Wohnungsmarkt fortan zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung stehen, soweit er nicht von den Verfügungsberechtigten selbst genutzt wird. Die angemessenen Bedingungen werden näher definiert. Damit soll das Zweckentfremdungsrecht nicht bloß den Bestand an Wohnungen für Wohnzwecke sichern, sondern künftig auch bezahlbaren Wohnraum erhalten.

    Das neue Zweckentfremdungsverbot-Gesetz eröffnet ferner die Möglichkeit, die selbstbewohnte Berliner Hauptwohnung während der eigenen Abwesenheitszeiten mit einer Genehmigung zeitweise als Ferienwohnung zu vermieten, soweit der grundsätzliche Charakter als Hauptwohnung nicht angetastet wird. Bei einer Berliner Nebenwohnung wird im Regelfall die Nutzung als Ferienwohnung an höchstens 90 Tagen im Jahr mit einer Genehmigung ermöglicht. Besteht daneben eine Hauptwohnung oder eine weitere Nebenwohnung der Antragstellenden im Land Berlin, soll keine Genehmigung erteilt werden.

    Das Anbieten und Bewerben von Wohnraum muss durch das zuständige Bezirksamt (Wohnungsamt des jeweiligen Bezirksamts, in dessen Bezirk der Wohnraum liegt) grundsätzlich vorab genehmigt werden. Mit der Genehmigung wird eine Registriernummer für jede Wohnung vergeben. Diese muss ab dem 01. August 2018 beim Anbieten und Bewerben, insbesondere auf Internetportalen, zwingend immer öffentlich sichtbar angegeben werden.

    Im Gegensatz dazu bedarf es keiner Genehmigung, wenn nur ein Zimmer innerhalb der selbstbewohnten Berliner Hauptwohnung, beispielsweise zeitweise an Touristen oder Freunde, vermietet werden soll, wenn dieses Zimmer eine Grundfläche von maximal 49 % der gesamten Wohnungsfläche hat. In diesen Fällen ist nur die vorherige kostenlose Anzeige beim zuständigen Bezirksamt erforderlich (ohne Antrag auf Genehmigung). Sollte das Zimmer oder die vermietete Fläche allerdings mehr als 49 Prozent der Wohnfläche ausmachen, bedarf es hingegen wiederrum einer Genehmigung.

service.berlin.de

Zweckentfremdung von Wohnraum – Anzeige und Genehmigung Ferienwohnungsvermietung – Genehmigung einer zeitweisen Vermietung der Berliner Hauptwohnung oder Nebenwohnung