Wenn bisherige Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden, sind betroffene Mieterhaushalte darüber meist beunruhigt.
Zur Panik besteht jedoch kein Anlass. Es gilt der Grundsatz: “Kauf bricht nicht Miete”. Das bestimmt § 566 BGB. Wer auch immer eine Wohnung kauft, er tritt mit allen Rechten und Pflichten in den bestehenden Mietvertrag ein. Der bisherige Mietvertrag gilt also weiter, es muss kein neuer abgeschlossen werden.
Grundsätzlich genießen betroffene Mieterhaushalte den Kündigungsschutz. Im Umwandlungsfalle haben Mieterhaushalte noch zusätzliche Rechte.
Beachten Sie: Wichtig ist, dass erst nach der Überlassung der Wohnung an den Mieterhaushalt das Wohnungseigentum begründet und die Wohnung veräußert wurde. Bei Einzug in eine Eigentumswohnung greift der erweiterte Kündigungsschutz und das Vorkaufsrecht nicht. Wohnungssuchende sollten daher den Vermietenden unbedingt fragen, ob es sich um eine Eigentumswohnung oder Mietwohnung handelt.