Anspruchsberechtigung

Anspruchsberechtigt sind die Eigentümerinnen und Eigentümer von im Lärmschutzbereich gelegenen Grundstücken. Hierzu zählen auch ggf. Erbbauberechtigte oder Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer, wenn das auf dem Grundstück stehende Gebäude oder Teile des Gebäudes im Eigentum einer/eines Erbbauberechtigten oder Wohnungseigentümerin / Wohnungseigentümers stehen.

Ein Erstattungsanspruch für Mieterinnen und Mieter besteht nicht.

Erstattungsanspruch

Betroffenheit im Lärmschutzbereich und Entstehung des Erstattungsanspruches

Über das Internetangebot der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen können Sie selbstständig prüfen, ob Ihr Grundstück in dem Lärmschutzbereich, also in der maßgeblichen Nacht-Schutzzone des Verkehrsflughafens Berlin Brandenburg liegt und ein Erstattungsanspruch gegeben ist.

Entstehung des Erstattungsanspruches

Erstattungsansprüche müssen nach § 9 Abs. 7 Satz 2 FluLärmG innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach ihrer Entstehung geltend gemacht werden. Es handelt sich um eine materielle Ausschlussfrist.

Fristbeginn war für die Ansprüche, die hier geltend gemacht werden können, der 22.08.2018; Fristende ist der 22.08.2023.

Erstattungsansprüche sind nicht von der anspruchsberechtigten Person abhängig, sodass sich Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger im Grundeigentum eine unterlassene Geltendmachung des Voreigentümers zurechnen lassen müssen. Eine Verlängerung der Frist bzw. eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei schuldlosem Verstreichen ist aufgrund des Schutzzweckes zugunsten des Anspruchspflichtigen, der Flughafengesellschaft, nicht möglich.

Karte zur Abfrage der Schutzzonen

Zusammenfassung der wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen

  1. Ein Erstattungsanspruch für Mieterinnen und Mieter besteht nicht.
  2. Antragstellende sind Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigte
  3. Grundstück liegt im Lärmschutzbereich in der Nacht-Schutzzone

Die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen gestalten sich sehr komplex, sodass Ansprüche nach dem FluLärmG im Einzelfall auch ausgeschlossen sein können, obwohl das Grundstück mit der betroffenen Wohneinheit in dem festgesetzten Lärmschutzbereich liegt.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  • die Wohneinheit bereits den Schallschutzanforderungen entspricht.
  • die Wohneinheit aufgrund bisheriger Regelungen den Schallschutzanforderungen entsprechen musste.
  • die Wohneinheit ohne ausreichende Genehmigung errichtet wurde.
  • die Wohneinheit über keine Genehmigung zur dauerhaften Nutzung als Wohnraum verfügt.
  • die/der Eigentümerin/Eigentümer oder die/der Erbbauberechtigte bereits in ausreichendem Maße Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen aufgrund der Planfeststellung oder eines anderen freiwilligen Entschädigungsprogramms der Flughafengesellschaft in der Vergangenheit erhalten hat.
  • die durchzuführende bzw. durchgeführte Baumaßnahme nicht dazu geeignet ist, das gesetzliche geforderte Bauschalldämmmaß zu erreichen.

Schutzzonen

Für das Hoheitsgebiet Berlins ergibt sich eine Betroffenheit nur aus der Tag-Schutzzone 2 und der Nacht-Schutzzone.

Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen, die sich gem. § 9 Abs. 3 FluLärmG in der Tag-Schutzzone 2 des Lärmschutzbereiches befinden, können nicht erstattet werden. Hier gelten ausschließlich bestimmte Schallschutzauflagen für Neubauvorhaben. Es besteht somit kein Anspruch auf eine Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen für in der Tag-Schutzzone 2 befindliche Wohneinheiten.

Des Weiteren finden Ansprüche aus § 9 Abs. 5 FluLärmG für die Entschädigung für den zur Wohneinheit gehörenden Außenwohnbereich (Terrassen, Loggien und Balkone) hier keine Anwendung, da es sich beim Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg um einen bestehenden zivilen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FluLärmG handelt.

Was wird durch die Nacht-Schutzzone geschützt?

Um einen Erstattungsanspruch geltend machen zu können, muss das betreffende Grundstück in der Nacht-Schutzzone liegen und auf diesem müssen entweder bauliche Anlagen oder Wohnungen errichtet bzw. bauliche Anlagen zulässig sein.

Der Erstattungsanspruch bezieht sich ausschließlich auf Räume, die in nicht nur unwesentlichen Umfang zum Schlafen benutzt werden.

Schlafräume sind als Unterfall der Aufenthaltsräume und der Abgrenzung zu den Wohnräumen solche Räume, die bestimmungsgemäß zum Nachtschlaf verwendet werden. Pro Wohneinheit sind maximal nur so viele Schlafräume anzuerkennen, wie Personen zum Haushalt gehören; Abweichungen können bei größeren Wohneinheiten (mehr als 4 Zimmer) und nur einem Bewohner gemacht werden.

Die Nutzung des Schlafraumes darf nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nicht nur unwesentlich sein. Der Gesetzgeber konnte hier berücksichtigen, das kurzzeitige und nur vorübergehende Nutzungen zu Schlafzwecken vernachlässigt werden können (z.B. Übernachtung von Gästen). Neben den bestimmungsgemäßen Schlafzimmern in der Wohnung gehören zu den geschützten Räumen auch die Kinder- und Jugendzimmer, sofern dort Schlafmöglichkeiten vorhanden sind.

Grundsätzlich erstattungsfähig sind Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen einschließlich Belüftungseinrichtungen. Darunter sind bauliche Verbesserungen des Schallschutzes zu verstehen, die die Einwirkung von Fluglärm mindern. Das sind insbesondere Umfassungsbauteile, die die Anlage nach außen abschließen. Hierzu gehören z.B. Fenster, Türen, Rollladenkästen, Wände, Decken und Dächer. Belüftungseinrichtungen sind technische Einrichtungen, die nur für die Belüftung der betroffenen Räume sorgen, aber keine Klimaanlagen.