Der Berliner Mietspiegel 2023 wurde als einfacher Mietspiegel gemäß § 558c Abs. 1 BGB erstellt. Er wurde mit Hilfe einer Indexfortschreibung der Mietdaten aus dem qualifizierten Berliner Mietspiegel 2021 erarbeitet.
Die Arbeitsschritte und -ergebnisse sowie die Methode für den Mietspiegel 2023 werden im Endbericht »Dokumentation zum Berliner Mietspiegel 2023« gemäß den Anforderungen aus § 4 MsV erläutert. Für die zugrundeliegende Basis des Mietspiegels 2023 sind ergänzend die Endberichte »Dokumentation zum Berliner Mietspiegel 2021« sowie »Berliner Mietspiegel 2019 – Endbericht; Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel und Aktualisierung des Wohnlagenverzeichnisses zum Berliner Mietspiegel 2019« relevant, die ausführlich die Erstellung (z.B. zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete) der beiden Vorgänger-Mietspiegel 2021 und 2019 beschreiben. Alle drei Dokumente werden auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen eingestellt.
Es ist zu beachten, dass nach der Datenerhebung für den Mietspiegel 2019 durch eine Ausreißerbereinigung und die Anwendung einer 75-Prozent-Spanne eine Kappung der Mieten erfolgte. Daher stellen auch die in der Mietspiegeltabelle 2023 ausgewiesenen unteren und oberen Spannenwerte der ortsüblichen Vergleichsmieten nicht die Gesamtheit der Mieten dar. Mieten außerhalb der in der Mietspiegeltabelle ausgewiesenen 75-Prozent-Spanne können im Einzelfall aus dem Anwendungsbereich des Mietspiegels herausfallen, wenn vermutet werden kann, dass die entsprechenden Wohnungen entweder überdurchschnittlich gut oder überdurchschnittlich schlecht ausgestattet sind oder eine besondere Größe (ab ca. 175 m²) aufweisen. Im Einzelfall kann es daher bei derartigen Wohnungen angezeigt sein, die ortsübliche Einzelvergleichsmiete unter Heranziehung z.B. eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.
Für die Ermittlung der zulässigen Miete zu Beginn des Mietverhältnisses von Wohnraum im derzeit geltenden gesetzlichen Rahmen kann jeder Wert der Spanne innerhalb des maßgeblichen Mietspiegelfeldes die ortsübliche Vergleichsmiete sein. Auch in diesem Zusammenhang kann die ortsübliche Einzelvergleichsmiete im Einzelfall für überdurchschnittlich gut als auch überdurchschnittlich schlecht ausgestattete Wohnungen unter Heranziehung z.B. eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden.
Bei der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung handelt es sich um Aussagen, die vom umfassenden Sachverstand der an der Mietspiegelerstellung beteiligten Experten getragen werden. Die Orientierungshilfe wurde aus dem Berliner Mietspiegel 2021 übernommen und kann als Schätzgrundlage zur Orientierung in der Spanne angewendet werden (siehe BGH, Urteil vom 20.04.2005 – VIII ZR 110/04, etwa wiederholt im Urteil vom 18.11.2020 – VIII ZR 123/20).
Die Wohnlagezuordnung und die Lärmkennzeichnung sind ggü. dem Berliner Mietspiegel 2021 unverändert.