Erstattungsbehörde Fluglärm

Fluglärm

Wichtige Hinweise (Stand: November 2025):

Die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung von Aufwendungen für baulichen Schallschutz nach § 9 FluLärmG für die im Lärmschutzbereich des Verkehrsflughafens Berlin Brandenburg (BER) gelegenen Wohneinheiten bei der Erstattungsbehörde Fluglärm ist seit dem 23.08.2023 abgelaufen (§ 9 Abs. 7 Satz 2 FluLärmG).

Die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aus der Planfeststellung „Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld“ (PFB) bei der Flughafengesellschaft Berlin Brandenburg (FBB) ist ebenfalls seit dem 05.11.2025 abgelaufen (PFB Ziffer 5.1.7, Abs. 3).

Daher können aktuell für den Flughafen BER keine begründeten Anträge auf Kostenerstattung für baulichen Schallschutz mehr gestellt werden.

Gegenwärtig erfolgt die gesetzliche Regelüberprüfung des Lärmschutzbereiches für den BER auf der Grundlage von § 4 Abs. 6 FluLärmG durch die zuständige Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt.

Lärmschutzbereiche sind spätestens nach Ablauf von zehn Jahren seit Festsetzung dahingehend zu überprüfen, ob sich die Lärmbelastung wesentlich verändert hat oder innerhalb der nächsten zehn Jahre voraussichtlich wesentlich verändern wird.

Das Ergebnis der Regelüberprüfung bleibt abzuwarten.

Für die Schutzziele aus der Planfeststellung gilt, dass die bisher nach der Planfeststellung festgelegten Schutz- und Entschädigungsgebiete nach abschließender eingehender Prüfung zu gegebener Zeit neu ausgewiesen werden.

Das nachfolgende Informationsangebot bietet Bürgerinnen und Bürgern einen Überblick über die Grundlagen der Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG).

Die Aufgabe der Erstattungsbehörde Fluglärm der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen ist es, Anträge auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 FluLärmG zu bearbeiten.

Informationen zu Fragen der Festsetzung des Lärmschutzbereichs und aktiven Schallschutzmaßnahmen (z. B. zeitliche Beschränkungen und Nachtflugverbot) erhalten Sie bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt.

Kontakt:

Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Am Köllnischen Park 3
10179 Berlin
Tel.: (030) 9025-0
E-Mail: post@senumvk.berlin.de

Für Fragen zum Schallschutz und zu laufenden Anträgen auf Leistungen aus der Planfeststellung, die bereits vor dem 05.11.2025 gestellt worden sind, sowie zur Neuausweisung der Schutz- und Entschädigungsgebiete aus der Planfeststellung wenden Sie sich bitte direkt an die

Flughafengesellschaft
Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB)
Stabstelle Schallschutz
12521 Berlin.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der FBB.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Erstattungsbehörde Fluglärm liegt für das Hoheitsgebiet Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen. Weitere Informationen

Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg (BER)

Hier erhalten Sie nähere Informationen zum Lärmschutzbereich am Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg (BER) und können zu Ihrer unverbindlichen Information selbstständig die Belegenheit Ihrer Wohneinheit in der Nacht-Schutzzone des Lärmschutzbereiches überprüfen. Weitere Informationen

Grundlagen

  • Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG)

    PDF-Dokument

  • Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (2. FlugLSV)

    PDF-Dokument

  • Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutz­bereichs für den Verkehrs­flughafen Berlin Brandenburg vom 30. Juli 2013 (FlugLärmBERV Bln)

    PDF-Dokument (7.0 MB) - Stand: 30.06.2013

Kontakt

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Abteilung VI
Erstattungsbehörde Fluglärm