Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der Erstattungsbehörde Fluglärm liegt für das Hoheitsgebiet Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen. Weitere Informationen
Bild: Ina Dorendorf
Wichtige Hinweise (Stand: November 2025):
Die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung von Aufwendungen für baulichen Schallschutz nach § 9 FluLärmG für die im Lärmschutzbereich des Verkehrsflughafens Berlin Brandenburg (BER) gelegenen Wohneinheiten bei der Erstattungsbehörde Fluglärm ist seit dem 23.08.2023 abgelaufen (§ 9 Abs. 7 Satz 2 FluLärmG).
Die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aus der Planfeststellung „Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld“ (PFB) bei der Flughafengesellschaft Berlin Brandenburg (FBB) ist ebenfalls seit dem 05.11.2025 abgelaufen (PFB Ziffer 5.1.7, Abs. 3).
Daher können aktuell für den Flughafen BER keine begründeten Anträge auf Kostenerstattung für baulichen Schallschutz mehr gestellt werden.
PDF-Dokument
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PDF-Dokument (7.0 MB) - Stand: 30.06.2013
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Abteilung VI
Erstattungsbehörde Fluglärm