Amtliche Bekanntmachungen

Bezirksbürgermeisterin

Derzeit liegen keine Meldungen vor.

Ordnungsamt

Allgemeinverfügung des Bezirks Mitte von Berlin zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 20.08.2024

Hier: Genehmigung zur Impfung gegen BTV-3

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

1. Alle Halterinnen und Halter von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Tierarten (Rinder, Schafe, Ziegen, Neuweltkameliden sowie gehaltene Wildwiederkäuer) dürfen ihre Tiere dieser Arten mit einem zugelassenen inaktivierten Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit -Serotyp 3 – oder, bis ein solcher verfügbar ist, mit einem immunologischen Tierarzneimittel, dessen Anwendung durch die Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) gestattet wurde, durch Tierärztinnen und -ärzte impfen lassen. Hierbei sind die Angaben des Impfstoffherstellers in Verbindung mit denen des Friedrich-Löffler-Instituts zu beachten.

2. Wer als Tierhalterin oder -halter von der Genehmigung nach Ziffer 1 Gebrauch macht, hat dem zuständigen Bezirksamt jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach deren Durchführung unter Angabe nachfolgender Daten mitzuteilen.
a) der Registriernummer der Tierhaltung
b) des Datums der Impfung
c) des verwendeten Impfstoffs
d) bei Rindern: der Ohrmarkennummer eines jeden geimpften Tieres
e) bei Schafen und Ziegen: der Anzahl der geimpften Tiere
f) bei anderen empfänglichen Tieren: der Anzahl der geimpften Tiere sowie ggfs. der Einzeltierkennzeichnung

Die Mitteilung erfolgt formlos an r.weimer@ba-mitte.berlin.de mit dem Betreff „Impfung BTV“.

Begründung
I.
Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine Erkrankung bei Wiederkäuern und Kameliden, welche durch das Virus der Blauzungenkrankheit (BTV) verursacht wird. Das Virus existiert in 24 verschiedenen, klassischen Serotypen. Es wird nicht direkt von Tier zu Tier übertragen, sondern über kleine, blutsaugende Mücken (Gnitzen). Seit Oktober 2023 sind in Deutschland vermehrt Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 (BTV-3) aufgetreten, mittlerweile sind sämtliche Bundesländer betroffen. BTV-3 verursacht insbesondere bei Schafen teilweise schwere Symptome und führt häufig zum Tod der Tiere. Bei Rindern wird sehr oft ein massiver Rückgang der Milchleistung registriert.
Das Friedrich-Löffler-Institut sieht momentan eine schnelle Ausbreitung des Virus, wie es bereits im Rahmen des Seuchengeschehens der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 (BTV-8) von 2006 bis 2009 zu beobachten war. BTV-8 breitete sich in Deutschland sehr schnell flächendeckend aus, und erst die Zulassung eines Impfstoffes im Jahr 2008 und die Einführung einer Pflichtimpfung führten zu einem deutlichen Rückgang der Ausbrüche und schließlich zur Eradikation des Virus. Zum Schutz empfänglicher Tiere vor einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit kommt daher der Impfung eine besondere Bedeutung zu.

II.
Das Bezirksamt Mitte von Berlin ist gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz – AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.07.2024 (GVBl. S. 465, 473) i.V.m. § 2 Abs. 4 S. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln) in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 27.06.2024 (GVBl. S. 427) i.V.m. Nr. 16a Absatz 4 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.

Von einer Anhörung konnte auf der Grundlage des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10.07.2024 (GVBl. S. 465,473) i. V. m § 28 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist (VwVfG) abgesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge führen würde.

Zu Ziffer 1:
Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung aufgeführte Genehmigung der Impfung ist § 4 Abs, 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung) vom 30. Juni 2015 (BGBl. S. 1098), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist. Demnach dürfen empfängliche Tiere gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktiviertem Impfstoff geimpft werden. Die Genehmigung ist unter Berücksichtigung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts zu erteilen.
Das Friedrich-Loeffler-Institut hat am 12. April 2024 das Risiko einer saisonalen Übertragung der Blauzungenkrankheit ab Mai als hoch eingeschätzt.
Die Impfung mit inaktivierten Impfstoffen hat sich in der Vergangenheit als die effektivste, sicherste und auch einzige Möglichkeit zum wirksamen Schutz von Tieren gegen Infektion mit BTV herausgestellt. Derzeit ist in der Union jedoch kein zugelassener Impfstoff gegen BTV-3 verfügbar.
Am 6. Juni 2024 hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) die Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) (BGBl. 2024 I Nr. 181) erlassen. Die Verordnung ist am 7. Juni 2024 in Kraft getreten und gestattet die Anwendung der dort benannten Impfstoffe, die sich noch im Zulassungsverfahren befinden, solange kein Impfstoff in der Europäischen Union (EU) zugelassen ist. Ermächtigungsgrundlage für die BTV-3-ImpfgestattungsV ist Artikel 110 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6.
Nach klinischen Beobachtungen geimpfter Herden und deren serologischen Untersuchungen empfiehlt das Friedrich-Loeffler-Institut auch bei Schafen eine Zweifache Grundimmunisierung bei allen der 3 drei erlaubten BTD-3 Impfstoffe.
Das nach § 4 Absatz 1 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung eröffnete Ermessen für die Entscheidung über eine Genehmigung der Impfung hat das Bezirksamt Mitte von Berlin nach § 1 Abs. 1 VwVfG BE i. V. m. § 40 VwVfG pflichtgemäß ausgeübt. Die Impfung liegt sowohl im privaten Interesse der betroffenen Tierhalter an der Gesundheit ihres Tierbestandes als auch im öffentlichen Interesse an der Vermeidung und Eindämmung der Blauzungenkrankheit und ist als Maßnahme zur präventiven Tierseuchenbekämpfung geeignet und erforderlich. Die Möglichkeit der Beeinträchtigung von Grundrechten der Tierhalterinnen und – halter ist nicht ersichtlich, da die Impfung in der freien Entscheidung der jeweiligen tierhaltenden Person liegt. Die mit einer Impfung verbundene Unsicherheit in Bezug auf den Nachweis der Virusfreiheit stellt im Hinblick auf die absehbare Einschleppung von BTV durch den Gnitzenflug ein vertretbares Risiko dar.

Zu Ziffer 2:
Ermächtigungsgrundlage für diese Regelung ist § 4 Absatz 2 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, wonach der Tierhalter jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe der Registriernummer seines Betriebes, des Datums der Impfung und des verwendeten Impfstoffes der zuständigen Behörde mitzuteilen hat. Die Anordnung, die Ohrmarkennummern der Rinder mitzuteilen, dient dem Nachweis der ordnungsgemäßen Impfung im Rahmen des Verbringens von Rindern.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bezirksamt Mitte von Berlin,
Beusselstr. 44 n-q, Haus 32, 10553 Berlin, eingelegt werden.

Im Auftrag

Dr. Fischer
Amtstierarzt

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Mitte von Berlin zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut vom 29.04.2024

A) Erklärung eines Sperrbezirkes in Berlin Mitte nach amtlicher Feststellung der Amerikanischen Faulbrut im Bezirk Pankow

Am 26.04.2024 wurde die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenstand im Bezirk Pankow amtlich festgestellt. Der Radius des Sperrgebietes umfasst auch den Bezirk Mitte.
Das nachfolgend bestimmte Gebiet um den Standort des betroffenen Bienenstandes wird zum Sperrbezirk erklärt:
Norden: Steegerstraße – Schwedter Steg (S-Bahngleis) – Soldiner Straße – Prinzenallee – Pankstraße
Osten: Wiesenstraße – Scheringstraße – Ackerstraße
Süden: Linienstraße
Westen: Gormannstraße – Choriner Straße – Schwedter Straße – Schwedter Steg (S-Bahngleis)

B) Geltung der Allgemeinverfügung (Bekanntgabefiktion)
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem ersten Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

C) Anordnung der Anzeige aller Standorte von Bienenvölkern
Gemäß § 5b der Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) wird angeordnet, dass in dem genannten Sperrbezirk die Besitzer von Bienenvölkern die Standorte der Bienenstände (Aktualisierungsmeldung) binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung hier anzuzeigen haben, sofern dies nicht bereits erfolgt ist.
Die Anzeige kann schriftlich mittels ausgefülltem Meldebogen (siehe Hinweise Nr. 2 und 3 unten) per E-Mail an vetleb@ba-mitte.berlin.de oder an die Postanschrift Bezirksamt Mitte von Berlin – z.Hd. Ord VetLeb- Beusselstr.44n-q Haus 32, 10553 Berlin erfolgen.
Die Anzeige der Standorte ist erforderlich, um sicherzustellen, dass sämtliche Bienenvölker innerhalb des Sperrkreises erfasst sind und durch den amtstierärztlichen Dienst untersucht werden können.

D) Begründung
Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk. (§ 10 Abs. 1 BienSeuchV)

E) Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Mitte von Berlin – Ordnungsamt – FB Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Beusselstr.44n-q (Haus 32), 10553 Berlin oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur an die E-Mail-Adresse vetleb@ba-mitte.berlin.de zu erheben.

F) Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordne ich die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung an.
Begründung:
Damit mit der Festlegung des Sperrbezirkes die zur wirksamen Bekämpfung dieser Tierseuche erforderlichen Ge- und Verbote des § 11 der BienSeuchV in Kraft treten, ist es erforderlich, die sofortige Vollziehung der Sperrbezirksfestlegung anzuordnen.
Würde dies nicht geschehen, könnte durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes das Wirksamwerden der genannten Ge- und Verbote hinausgezögert werden.
Dies kann jedoch im öffentlichen Interesse an einer effektiven und schnellen Tierseuchenbekämpfung nicht hingenommen werden. Ohne das Wirksamwerden der in § 11 BienSeuchV genannten Ge- und Verbote bestünde die Gefahr, dass sich die Krankheit weiter ausbreitet und dadurch erhebliche Schäden verursacht werden. Private Interessen, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstehen, müssen daher zurückstehen.

Im Auftrag

Dr. Großpietsch
Stellv. Amtstierarzt

Hinweise
1. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Die aufschiebende Wirkung Ihres möglichen Widerspruchs gegen diese Allgemeinverfügung kann auf Antrag an das Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin durch dieses ganz oder teilweise wiederhergestellt werden (§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO).

2. Anzeige- und Mitteilungspflicht
§ 1a Satz 1 BienSeuchV
Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen.
Alle nicht bereits registrierten Bienenstandorte sind unverzüglich mittels Fragebogen anzuzeigen.

3. Anzeige von Bienenstandorten im Sperrbezirk
§ 5b BienSeuchV
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass in einem Sperrbezirk, in einem nach § 3 verdächtigen Gebiet oder einem nach § 14 Abs. 2 bestimmten Gebiet die Besitzer von Bienenvölkern diese unter Angabe des Standortes der Bienenstände anzuzeigen haben.
Alle bereits registrierten Bienenhaltende im Sperrbezirk müssen sicherstellen, dass die bisherigen Registerangaben für die Kontaktaufnahme und zum Tierbestand aktuell sind und zu diesem Zwecke ihre diesbezüglichen Angaben unverzüglich mittels Fragebogen mitteilen.
Eine Aktualisierungsmeldung ist nur dann nicht erforderlich, wenn seit dem 29.04.2024 bereits eine solche Mitteilung erfolgte.
Die zwischenzeitliche Aufgabe der Bienenhaltung kann formlos unter Angabe der Registernummer, des Vor- und Zunamens sowie der Anschrift des ehemaligen Bienenstandortes erfolgen. Dabei ist Auskunft über den Verbleib der Bienen zu geben.
Die Aktualisierung der Angaben ist aufgrund der Gefährlichkeit für Honigbienen und Notwendigkeit der Bekämpfung dieser Tierseuche außerordentlich wichtig. So kann das Personal von aufwendigen Nachermittlungen entlastet werden und sich den Kernaufgaben der Tierseuchenbekämpfung, u.a. Ermittlungen zum Krankheitsgeschehen, Aufklärung und Beratung von Betroffenen, vollumfänglich widmen.
Auch Bienenhaltende außerhalb des Sperrbezirkes können selbstverständlich daher die Arbeit des amtstierärztlichen Dienstes unterstützen und auf freiwilliger Basis entsprechende Aktualisierungsmel-dungen ihrer Standorte im Bezirk Mitte mittels Fragebogen übermitteln.

4. Rechtsvorschriften für den Sperrbezirk
§ 11 BienSeuchV
(1) Für den Sperrbezirk gilt folgendes:
1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 findet § 9 Abs. 2 Satz 2 entsprechend Anwendung.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 findet keine Anwendung auf
1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung “Seuchenwachs” abgegeben werden, und
2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
(3) Die zuständige Behörde kann für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.

5. Anzeigepflicht von Tierseuchen
§ 4 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
(1) Bricht eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 anzeigepflichtige Tierseuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, so hat der Halter der betroffenen Tiere dies unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde (zuständige Behörde) unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie
1. des Standortes und der Haltungsform der betroffenen Tiere und
2. der sonstigen für die jeweilige Tierseuche empfänglichen gehaltenen Tiere unter Angabe der jeweiligen Tierzahl anzuzeigen. Der Tierhalter hat Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschleppung der Tierseuche zu vermeiden, insbesondere kranke und verdächtige Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten.

  • Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung vom 29. April 2024

    PDF-Dokument (2.1 MB)

  • Meldebogen Bienenhaltung / Imkerei

    DOCX-Dokument (24.0 kB)

  • Erläuterungen zum Meldebogen Bienenhaltung / Imkerei

    DOCX-Dokument (25.1 kB)

Lebensmittelaufsicht

Datum: 16.09.2024
Lebensmittelunternehmen: Chelany, Torstraße 221, 10115 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 11.07.2024
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Temperaturüberschreitung/ Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Tiefkühlware, Produkte im SB-Kühlregal.

Datum: 10.09.2024
Lebensmittelunternehmen: Poke Mana, Friedrichstraße 67, 10117 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 02.07.2024
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Sushi, Reis, Gemüse.
Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrolle am 11.09.2024: Die am 02.07.2024 festgestellten Mängel wurden größtenteils – jedoch noch nicht vollumfänglich – behoben.

Datum: 10.09.2024
Lebensmittelunternehmen: X-Terrain, Oranienburger Straße 40/41, 10117 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 13.06.2024
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Getränke.

Datum: 03.09.2024
Lebensmittelunternehmen: Punjab Food GmbH, Tromsöer Straße 6, 13359 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 10.07.2024
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Temperaturüberschreitung/ Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Tiefkühlware, Produkte im SB-Kühlregal.

Datum: 12.08.2024
Lebensmittelunternehmen: Asia Pavillon, Leipziger Platz 12, 10117 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 24.04.2024
Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Temperaturüberschreitung/ Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Geflügelfleisch, Reis, geschnittener Salat.
Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrolle am 25.04.2024: Die bei der am 24.04.2024 festgestellten Mängel wurden behoben.

Datum: 12.08.2024
Lebensmittelunternehmen: Bella Vita, Mittelstraße 62, 10117 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 07.06.2024
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Pizza, Mundeis; Irreführende Angaben in der Speisekarte (Verwendung von Garnelen und Weisskäse aus Kuhmilch anstatt Scampi und Schafskäse).

Datum: 15.07.2024
Lebensmittelunternehmen: Zosch, Tucholskystraße 30, 10117 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 13.06.2024
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. zubereitete Speisen, Mundeis.
Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrolle am 04.07.2024. Die am 13.06.2024 festgestellten Mängel wurden behoben.

Datum: 09.07.2024
Lebensmittelunternehmen: Hacilar, Helal et Kombinasi Türkische Fleischgroßhandels GmbH, Beusselstraße 44 n-q, 10553 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 03.05.2024
Verstoß: Mängel im System der Rückverfolgbarkeit nach Verordnung (EG) Nr. 178/2002 durch fehlendes Einfrierdatum (z.B. Geflügelfleisch, Rinderfett, ganzes Lamm) sowie fehlende Kennzeichnung (z.B. Merguez-Würste).
Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrolle am 01.07.2024: Die Mängel vom 03.05.2024 wurden nicht vollumfänglich abgestellt: Bei der Nachkontrolle wurden weiterhin Mängel durch fehlende Kennzeichnung (z.B. Merguez-Würste) festgestellt.

Datum: 09.07.2024
Lebensmittelunternehmen: Poke Mana Mitte, Chausseestraße 19, 10115 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 12.02.2024
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; keine nutzbare Handwaschgelegenheit in der Küche vorhanden; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. zubereitete Speisen.

Datum: 04.07.2024
Lebensmittelunternehmen: Euro Gida, Badstraße 9, 13357 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 14.03.2024
Verstoß: Temperaturüberschreitung / Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. bei Geflügelfleisch, Innereien und Rinderhackfleisch.

Datum: 04.07.2024
Lebensmittelunternehmen: Café Lebensart, Unter den Linden 69-73, 10117 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 09.04.2024
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. zubereitete Speisen, Salat.

Datum: 17.06.2024
Lebensmittelunternehmen: Bäckerei/Fladenbrotbäckerei, Antwerpener Straße 2, 13353 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 14.03.2024
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Fladenbrote.

Datum: 17.06.2024
Lebensmittelunternehmen: HAK Pita factory Breakfast House GmbH UG, Hochstädter Straße 24, 13347 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 15.04.2024
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Fliegenbefall im Backraum; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Backwaren; fehlende Allergenkennzeichnung bei Keksen.

Datum: 29.04.2024
Lebensmittelunternehmen: Bil Food UG, Koloniestraße 95/96, 13359 Berlin
Tag der Kontrolle/ ggf. Probennahme/ ggf. Produktbezeichnung: 12.12.2023
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Teigwaren.
Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrolle am 12.02.2024: Die am 12.12.2023 festgestellten Mängel wurden größtenteils – jedoch noch nicht vollumfänglich – behoben.

Datum: 04.04.2024
Lebensmittelunternehmen: Cancun, Rathausstraße 5, 10178 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme/ ggf. Produktbezeichnung: 17.12.2023
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. zubereitete Speisen, Eiswürfel.
Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrolle am 21.12.2023. Die am 07.12.2023 festgestellten Mängel wurden behoben.

Straßen- und Grünflächenamt

Derzeit liegen keine Meldungen vor.

Stadtentwicklungsamt

Derzeit liegen keine Meldungen vor.

Amt für Bürgerdienste

Derzeit liegen keine Meldungen vor.

Jugendamt

Derzeit liegen keine Meldungen vor.

Amt für Soziales

Derzeit liegen keine Meldungen vor.

Amt für Weiterbildung und Kultur

Derzeit liegen keine Meldungen vor.

Aktuelle Informationen aus dem Amt für Weiterbildung und Kultur finden Sie hier

Gesundheitsamt

Allgemeinverfügung zur Isolation von engen Kontaktpersonen und Verdachtspersonen

Um noch schneller und unkomplizierter gegen die Verbreitung des Coronavirus vorgehen zu können, hatte das Gesundheitsamt eine Allgemeinverfügung erlassen.

Diese ist mit Ablauf des 31. Januar 2022 außer Kraft getreten. Die in der Vergangenheit gültig gewesenen Allgemeinverfügungen finden Sie lediglich zu Dokumentationszwecken nachfolgend verlinkt.

Für positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestete Personen und Kontakt- sowie Verdachtspersonen galten dessen ungeachtet die Regelungen der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes Berlin in ihrer jeweils gültigen Fassung bis zum 13. Februar 2023 fort.

Umwelt- und Naturschutzamt

Derzeit liegen keine Meldungen vor.

Schul- und Sportamt

Derzeit liegen keine Meldungen vor.

Bauleistungen (VOB) und Liefer- und Dienstleistungen (VOL, VOF)

Das Bezirksamt Mitte stellt öffentliche Ausschreibungen für Bauleistungen (VOB) und Liefer- und Dienstleistungen (VOL, VOF) auf die elektronische Vergabeplattform des Landes Berlin. Weitere Informationen

Weitere Ausschreibungen: