Amtliche Bekanntmachungen

Bezirksbürgermeisterin

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Ordnungsamt

Tierseuchenrechfliche Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Mitte von Berlin zur Anordnung eines Impfverboles gegen die Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe (BVD-Virus) vom 03.06.2025

Impfverbot, Einstellungsverbot

Auf Grundlage des §2 Abs. l Nr. 2 Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV) und nach Artikel 20 Absatz l und Artikel 18 Absatz l Buchstabe b Ziffer vi i. V. m. Anhang IV Teil VI Kapitel l der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 werden für den Bezirk Mitte von Berlin nachstehende Maßnahmen angeordnet:

l. Die Impfung von Rindern der Gattungen Bison, Bos (einschließlich der Untergattungen Bös, Bibos, Novibos, Poephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen gegen Infektionen mit dem BVD-Virus mit Impfstoffen aller Art (Lebendimpfsfoffe und Totimpfsfoffe) ist verboten.

2. Zur Bekämpfung von Ausbrüchen der BVD oder nach Feststellung von persistent mit BVD infizierten Tieren o.g. Arten oder aus anderen Gründen der Tierseuchenbekämpfung kann eine Impfung in den davon betroffenen Betrieben von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

3. Im Gebiet des Bezirks Mitte von Berlin dürfen in einen Rinderbestand ausschließlich BVDV unverdächtige Rinder eingestellt werden, die nicht gegen BVDV geimpft worden sind, soweit das Land Berlin gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2016/429 als „BVD-freie Zone” gelistet ist.
Ausnahmen können nach Abwägung im Einzelfall genehmigt werden.

4. Die sofortige Vollziehung dieser Ordnungsverfügung wird im öffentlichen Interesse angeordnet, soweit nicht bereits kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung aufgehoben ist.

5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zu ihrer Aufhebung.

Begründung:
Die Bovine Virus Diarrhöe (BVD) ist eine Rinderkrankheit, die weltweit vorkommt und zu den bedeutendsten Virusinfektionen bei Rindern zählt. Die Übertragung des Virus erfolgt horizontal (von Tier zu Tier), über verschiedene Körpersekrete, oder vertikal als Infektion während der Trächtigkeit vom Muttertier auf das Kalb. Die Infektionen verlaufen oft symptomlos oder gehen mit Durchfällen, Atemwegserkrankungen und Leistungsabfall einher. Bei der Infektion serologisch negativer trächtiger Rinder kann es in Abhängigkeit vom Infektionszeitpunkt neben erschiedenen
Komplikationen zur Entstehung von persistent mit dem BVD-Virus infizierten (PI-)Kälbern kommen.
PI-Tiere können klinisch unauffällig erscheinen, spielen aber als dauerhafte Virusausscheider für die Aufrechterhaltung von Infekt-Keften in Beständen oder Regionen eine zentrale Rolle. So können sie das Virus über Kontakte, z. B. während des Transportes, sehr leicht weiterverbreiten. Die BVD wird seit dem 01.01.2011 in Deutschland staatlich bekämpft. Seitdem ist ein kontinuierlicher Rückgang der Anzahl BVD-Virus-infizierter Bestände zu verzeichnen. Im Vordergrund der Bekämpfung steht die Identifikation von PI-Tieren und deren Entfernung aus den Beständen. Langfristiges Ziel ist es, die Erkrankung vollständig zu tilgen. Berlin hat aufgrund des bisherigen Fortschritts bei der Bekämpfung der BVD bei der EU die Genehmigung eines Tilgungsprogramms gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 beantragt. Das Tilgungsprogramm zielt darauf ab, für das Land Berlin die Anerkennung als seuchenfreie Zone gemäß Artikel 36 zu erlangen. Ein solcher Status ermöglicht es dann, durch verpflichtende Zusatzgarantien beim Verbringen von Rindern die Rinderbesfände in Berlin vor Neuinfektionen mit dem BVD-Virus zu schützen.
Die rechtliche Grundlage der Anforderungen zur Gewährung und Aufrechterhaltung des Status „frei von BVD” in Bezug auf Rinderhaltungsbetriebe ergibt sich aus Artikel 18 Absatz l Buchstabe b Ziffer vi i. V. m. Anhang IV Teil VI Kapitel l der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689. Mit Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 am 21. April 2021 haben alle Rinderhaltungsbetrieben, die gemäß § l Nummer 2 der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virus Diarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung) als „BVDV-2-unverdächtiger Rinderbestand” eingestuft waren, der Status „frei von BVD” erhalten. Dieser
Status kann nur aufrechterhalten werden, wenn seit der Gewährung des Status im Bestand kein Rind gegen BVD geimpft wurde (Anhang IV Teil VI Kapitel l Abschnitt 2 Absatz l Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689).

Zu 1. und 2.
Gemäß § 2 Absatz l Nummer 2 der BVDV-Verordnung kann die zuständige Behörde die Impfung der Rinder eines bestimmten Gebietes gegen die Infektion mit dem BVD-Virus verbieten, wenn Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Außerdem ist die Impfung während eines Tilgungsprogramm nach Artikel 12 Absatz l Buchstabe c Ziffer i in V. m. Artikel 18 und Anhang IV Teil VI Kapitel l der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der gesamten Tilgungszone nicht zulässig.
Das Verbot der Impfung ist aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung geeignet, erforderlich und angemessen. Das Verbot soll verhindern, dass bei serologischen Untersuchungen in Rinderhaltungsbetrieben gegen BVDV geimpfte Rinder nicht von an BVDV erkrankten Rindern zu unterscheiden sind. Dieses würde das Erkennen eines Seuchenausbruchs verzögern und
einschränken und ein frühzeitiges Einsetzen von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen erschweren.
Das Verbot ist außerdem Voraussetzung für Anerkennung als seuchenfreie Zone, in der einer Ausbreitung der BVD durch Verbringungsbeschränkungen wirksam vorgebeugt werden kann. Bei der Abwägung, ob im vorliegenden Fall ein milderes Mittel ausreicht, sind die Eigenschaften des Erregers sowie die Interessen der betroffenen Tierhalter in die Entscheidungsfindung eingeflossen.

Das Bezirksamt Mitte von Berlin ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz l des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG) i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz l des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bin) i.V.m. Nr. 16a Abs. 4 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung. Von einer Anhörung konnte auf der Grundlage des § l Abs. l des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bin) i.V.m § 28 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) abgesehenwerden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Umstände führen würde.

Zu 3. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung des BVDV und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass ein BVDV Ausbruch möglichst frühzeitig erkannt wird, um sofort notwendige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen einleiten zu können.
Käme es hierbei zu einer zeitlichen Verzögerung durch Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung, würde die Verbreitung des BVDV begünstigt oder könnte eine bereits stattgefundene Verschleppung erst verspätet erkannt werden. Dadurch würden den betroffenen empfänglichen Tieren erhebliche, letztlich vermeidbare Leiden und Schäden zugefügt werden sowie den
Halterinnen und Haltern erhebliche wirtschaftliche Schäden entstehen.
Im Interesse einer effektiven Tierseuchenbekämpfung überwiegt das öffentliche Interesse daran, dass auch während eines Rechtsmittelverfahrens die erforderlichen Seuchenerkennungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Die Maßnahmen dienen dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.

Zu 4. Bekanntgabe
Diese tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung gilt gemäß § 4l Abs. 4 Satz 4 des VwVfG an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Die Allgemeinverfügung tritt wegen der Dringlichkeit der Seuchenbekämpfung bereits am Folgetag der Bekanntmachung über die Internetseite des Bezirkes Mitte von Berlin, also am 04.06.2025, in Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Ordnungsamt – Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Beusselstr. 44 N-Q
(Gebäude 32), 10553 Berlin oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur an die E-Mail-Adresse post@ba-mitte.berlin.de zu erheben.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Gemäß § 80 Abs. 2 VwGO hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.

Im Auftrag
Dr. Fischer
Leitender Amtstierarzt

Allgemeinverfügung des Bezirks Mitte von Berlin zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 20.08.2024

Hier: Genehmigung zur Impfung gegen BTV-3

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

1. Alle Halterinnen und Halter von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Tierarten (Rinder, Schafe, Ziegen, Neuweltkameliden sowie gehaltene Wildwiederkäuer) dürfen ihre Tiere dieser Arten mit einem zugelassenen inaktivierten Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit -Serotyp 3 – oder, bis ein solcher verfügbar ist, mit einem immunologischen Tierarzneimittel, dessen Anwendung durch die Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) gestattet wurde, durch Tierärztinnen und -ärzte impfen lassen. Hierbei sind die Angaben des Impfstoffherstellers in Verbindung mit denen des Friedrich-Löffler-Instituts zu beachten.

2. Wer als Tierhalterin oder -halter von der Genehmigung nach Ziffer 1 Gebrauch macht, hat dem zuständigen Bezirksamt jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach deren Durchführung unter Angabe nachfolgender Daten mitzuteilen.
a) der Registriernummer der Tierhaltung
b) des Datums der Impfung
c) des verwendeten Impfstoffs
d) bei Rindern: der Ohrmarkennummer eines jeden geimpften Tieres
e) bei Schafen und Ziegen: der Anzahl der geimpften Tiere
f) bei anderen empfänglichen Tieren: der Anzahl der geimpften Tiere sowie ggfs. der Einzeltierkennzeichnung

Die Mitteilung erfolgt formlos an r.weimer@ba-mitte.berlin.de mit dem Betreff „Impfung BTV“.

Begründung
I.
Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine Erkrankung bei Wiederkäuern und Kameliden, welche durch das Virus der Blauzungenkrankheit (BTV) verursacht wird. Das Virus existiert in 24 verschiedenen, klassischen Serotypen. Es wird nicht direkt von Tier zu Tier übertragen, sondern über kleine, blutsaugende Mücken (Gnitzen). Seit Oktober 2023 sind in Deutschland vermehrt Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 (BTV-3) aufgetreten, mittlerweile sind sämtliche Bundesländer betroffen. BTV-3 verursacht insbesondere bei Schafen teilweise schwere Symptome und führt häufig zum Tod der Tiere. Bei Rindern wird sehr oft ein massiver Rückgang der Milchleistung registriert.
Das Friedrich-Löffler-Institut sieht momentan eine schnelle Ausbreitung des Virus, wie es bereits im Rahmen des Seuchengeschehens der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 (BTV-8) von 2006 bis 2009 zu beobachten war. BTV-8 breitete sich in Deutschland sehr schnell flächendeckend aus, und erst die Zulassung eines Impfstoffes im Jahr 2008 und die Einführung einer Pflichtimpfung führten zu einem deutlichen Rückgang der Ausbrüche und schließlich zur Eradikation des Virus. Zum Schutz empfänglicher Tiere vor einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit kommt daher der Impfung eine besondere Bedeutung zu.

II.
Das Bezirksamt Mitte von Berlin ist gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz – AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.07.2024 (GVBl. S. 465, 473) i.V.m. § 2 Abs. 4 S. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln) in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 27.06.2024 (GVBl. S. 427) i.V.m. Nr. 16a Absatz 4 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.

Von einer Anhörung konnte auf der Grundlage des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10.07.2024 (GVBl. S. 465,473) i. V. m § 28 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist (VwVfG) abgesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge führen würde.

Zu Ziffer 1:
Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung aufgeführte Genehmigung der Impfung ist § 4 Abs, 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung) vom 30. Juni 2015 (BGBl. S. 1098), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist. Demnach dürfen empfängliche Tiere gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktiviertem Impfstoff geimpft werden. Die Genehmigung ist unter Berücksichtigung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts zu erteilen.
Das Friedrich-Loeffler-Institut hat am 12. April 2024 das Risiko einer saisonalen Übertragung der Blauzungenkrankheit ab Mai als hoch eingeschätzt.
Die Impfung mit inaktivierten Impfstoffen hat sich in der Vergangenheit als die effektivste, sicherste und auch einzige Möglichkeit zum wirksamen Schutz von Tieren gegen Infektion mit BTV herausgestellt. Derzeit ist in der Union jedoch kein zugelassener Impfstoff gegen BTV-3 verfügbar.
Am 6. Juni 2024 hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) die Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) (BGBl. 2024 I Nr. 181) erlassen. Die Verordnung ist am 7. Juni 2024 in Kraft getreten und gestattet die Anwendung der dort benannten Impfstoffe, die sich noch im Zulassungsverfahren befinden, solange kein Impfstoff in der Europäischen Union (EU) zugelassen ist. Ermächtigungsgrundlage für die BTV-3-ImpfgestattungsV ist Artikel 110 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6.
Nach klinischen Beobachtungen geimpfter Herden und deren serologischen Untersuchungen empfiehlt das Friedrich-Loeffler-Institut auch bei Schafen eine Zweifache Grundimmunisierung bei allen der 3 drei erlaubten BTD-3 Impfstoffe.
Das nach § 4 Absatz 1 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung eröffnete Ermessen für die Entscheidung über eine Genehmigung der Impfung hat das Bezirksamt Mitte von Berlin nach § 1 Abs. 1 VwVfG BE i. V. m. § 40 VwVfG pflichtgemäß ausgeübt. Die Impfung liegt sowohl im privaten Interesse der betroffenen Tierhalter an der Gesundheit ihres Tierbestandes als auch im öffentlichen Interesse an der Vermeidung und Eindämmung der Blauzungenkrankheit und ist als Maßnahme zur präventiven Tierseuchenbekämpfung geeignet und erforderlich. Die Möglichkeit der Beeinträchtigung von Grundrechten der Tierhalterinnen und – halter ist nicht ersichtlich, da die Impfung in der freien Entscheidung der jeweiligen tierhaltenden Person liegt. Die mit einer Impfung verbundene Unsicherheit in Bezug auf den Nachweis der Virusfreiheit stellt im Hinblick auf die absehbare Einschleppung von BTV durch den Gnitzenflug ein vertretbares Risiko dar.

Zu Ziffer 2:
Ermächtigungsgrundlage für diese Regelung ist § 4 Absatz 2 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, wonach der Tierhalter jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe der Registriernummer seines Betriebes, des Datums der Impfung und des verwendeten Impfstoffes der zuständigen Behörde mitzuteilen hat. Die Anordnung, die Ohrmarkennummern der Rinder mitzuteilen, dient dem Nachweis der ordnungsgemäßen Impfung im Rahmen des Verbringens von Rindern.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bezirksamt Mitte von Berlin,
Beusselstr. 44 n-q, Haus 32, 10553 Berlin, eingelegt werden.

Im Auftrag

Dr. Fischer
Amtstierarzt

  • Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung vom 03.06.2025

    Tierseuchenrechfliche Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Mitte von Berlin zur Anordnung eines Impfverboles gegen die Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe (BVD-Virus)

    PDF-Dokument (2.0 MB)

  • Aufhebung Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung vom 29. April 2024

    PDF-Dokument (622.9 kB)

  • Meldebogen Bienenhaltung / Imkerei

    DOCX-Dokument (24.0 kB)

  • Erläuterungen zum Meldebogen Bienenhaltung / Imkerei

    DOCX-Dokument (25.1 kB)

Lebensmittelaufsicht

Datum: 13.06.2025
Lebensmittelunternehmen: Golden Rice, Chausseestraße 29, 10115 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme:
ggf. Produktbezeichnung: 16.04.2025
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; akuter Schädlingsbefall (Schaben im Produktionsbereich, Fruchtfliegen im Gastraum, Lebensmittelmotten im Lagerraum); Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. zubereitete Speisen.
Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrolle am 24.04.2025 – Die Reinigungsmängel waren bei der Nachkontrolle am 24.04.2025 behoben und eine Schädlingsbekämpfung wurde durchgeführt.

Datum: 16.05.2025
Lebensmittelunternehmen: Konditorei Abu Laila
Beusselstraße 69
10553 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme:
ggf. Produktbezeichnung: 27.02.2025
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Schadnagerbefall (Mäuse) im Produktionsbereich; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Backwaren.
Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrolle am 28.02.2025 und 06.03.2025
Die Reinigungsmängel waren bei den Nachkontrollen am 28.02.2025 und 06.03.2025 zufriedenstellend behoben; eine Schädlingsbekämpfung wurde durchgeführt.

Datum: 16.05.2025
Lebensmittelunternehmen: Lieferservice Safran
Brüsseler Straße 17
13353 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf.
Probennahme:
ggf. Produktbezeichnung: 28.02.2025
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. zubereitete Speisen.
Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrolle am 03.03.2025
Die Reinigungsmängel waren am 03.03.2025 zufriedenstellend behoben.

Datum: 28.03.2025
Lebensmittelunternehmen: Fatih Servet Öncebe Produktions- und Handels GmbH
Leipziger Platz 12, 10117 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme / ggf. Produktbezeichnung: 11.02.2025
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Schadnagerbefall (Mäuse) im Produktions- und Lagerbereich; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Gemüse, Brot, Fleischzubereitungen.
Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrolle am 12.02.2025:
Die Reinigungsmängel waren am 12.02.2025 zufriedenstellend behoben.

Datum: 28.03.2025
Lebensmittelunternehmen: Asia Pavillon
Leipziger Platz 12, 10117 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme / ggf. Produktbezeichnung: 11.02.2025
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Schad-nagerbefall (Mäuse) im Produktions- und Lagerbereich; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Gemüse, Fleischzubereitungen.
Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrolle am 12.02.2025
Die Reinigungsmängel waren am 12.02.2025 zufriedenstellend behoben.

Datum: 21.03.2025
Lebensmittelunternehmen: Hacilar, Helal et Kombinasi Türkische Fleischgroßhandels GmbH, Beusselstraße 44 n-q, 10553 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme / ggf. Produktbezeichnung: 09.12.2024
Verstoß: Mängel im System der Rückverfolgbarkeit nach Verordnung (EG) Nr. 178/2002 durch fehlendes Einfrierdatum (z.B. Geflügelfleisch) sowie fehlende Kennzeichnung (z.B. Merguez-Würste).
Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrollen am 06.11.2025, 15.01.2025, 17.02.2025, 18.02.2025 und 17.03.2025.
Die bei der Kontrolle am 09.12.2024 festgestellten Mängel bestehen weiter.

Datum: 10.01.2025
Lebensmittelunternehmen: Bar Internazionale, Rosa-Luxemburg-Straße 31, 10117 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme:
ggf. Produktbezeichnung: 24.10.2024
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Schabenbefall im Küchen-/ Spülbereich; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. zubereitete Speisen
Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrolle am 25.10.2024 und 31.10.2024 – Die bei der Kontrolle am 24.10.2024 festgestellten Mängel waren teilweise behoben.

Datum: 10.01.2025
Lebensmittelunternehmen: Ristorante Cinque, Reinhardtstraße 27d, 10117 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme:
ggf. Produktbezeichnung: 23.10.2024
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Nichteinhaltung von Temperaturvorgaben durch eine defekte Kühleinrichtung; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Saucen, vorbereitete Speisen, Mundeis
Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrolle am 28.10.2024 – Die bei der Kontrolle am 23.10.2024 festgestellten Mängel waren größtenteils beseitigt.

Datum: 10.01.2025
Lebensmittelunternehmen: Adam Restaurant, Müllerstraße 54, 13349 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme:
ggf. Produktbezeichnung: 23.10.2024
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Gewürze, Fleischzubereitungen
Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrolle am 22.11.2024 – Die bei der Kontrolle am 23.10.2024 festgestellten Mängel bestehen weiter.

Datum: 19.12.2024
Lebensmittelunternehmen: Minty‘s, Torstraße 178, 10115 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme:
ggf. Produktbezeichnung: 18.09.2024
Verstoß:Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Fehlende Kennzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen in der Speisekarte; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Eier, Mundeis

Datum: 13.12.2024
Lebensmittelunternehmen: Pizzeria Napoletana, Chausseestraße 56, 10115 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 23.10.2024
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Schadnagerbefall (Mäuse) im Produktions- und Lagerbereich sowie im Gastraum; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. zubereitete Speisen.
Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrollen am 01.11.2024 – Die bei der Kontrolle am 23.10.2024 festgestellten Mängel wurden vollständig beseitigt.

Straßen- und Grünflächenamt

Derzeit liegen keine Meldungen vor.

Stadtentwicklungsamt

Derzeit liegen keine Meldungen vor.

Jugendamt

Derzeit liegen keine Meldungen vor.

Amt für Soziales

Derzeit liegen keine Meldungen vor.

Amt für Weiterbildung und Kultur

Derzeit liegen keine Meldungen vor.

Aktuelle Informationen aus dem Amt für Weiterbildung und Kultur finden Sie hier

Gesundheitsamt

Allgemeinverfügung zur Isolation von engen Kontaktpersonen und Verdachtspersonen

Um noch schneller und unkomplizierter gegen die Verbreitung des Coronavirus vorgehen zu können, hatte das Gesundheitsamt eine Allgemeinverfügung erlassen.

Diese ist mit Ablauf des 31. Januar 2022 außer Kraft getreten. Die in der Vergangenheit gültig gewesenen Allgemeinverfügungen finden Sie lediglich zu Dokumentationszwecken nachfolgend verlinkt.

Für positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestete Personen und Kontakt- sowie Verdachtspersonen galten dessen ungeachtet die Regelungen der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes Berlin in ihrer jeweils gültigen Fassung bis zum 13. Februar 2023 fort.

Umwelt- und Naturschutzamt

Derzeit liegen keine Meldungen vor.

Schul- und Sportamt

Derzeit liegen keine Meldungen vor.

Bauleistungen (VOB) und Liefer- und Dienstleistungen (VOL, VOF)

Das Bezirksamt Mitte stellt öffentliche Ausschreibungen für Bauleistungen (VOB) und Liefer- und Dienstleistungen (VOL, VOF) auf die elektronische Vergabeplattform des Landes Berlin. Weitere Informationen

Weitere Ausschreibungen: