Amtliche Bekanntmachungen

Bezirksbürgermeisterin

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Ordnungsamt

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Verschleppung der Maul- und Klauenseuche im Bezirk Mitte von Berlin

Auf Grund des § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 12 und 13 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in Verbindung mit Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2014, S. 65; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42; L 310 vom 1.12.2022, S. 18; L, 2023/90182 vom 15.12.2023), wird zur Vermeidung der Verschleppung der Maul- und Klauenseuche Folgendes angeordnet:

(1) Das Verbringen von
1. Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Kameliden (Klauentiere),
2. deren Körper oder Körperteile oder
3. Gülle aus einem oder in einen Betrieb, der im Bezirk Mitte von Berlin gelegen ist und in dem Tiere der in Nummer 1 genannten Arten gehalten werden, ist verboten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für 1. das Verbringen von Körpern oder Körperteilen von Klauentieren aus einem Betrieb, für dessen Tiere die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung angeordnet hat,
2. eine Beförderung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits begonnen hat, oder
3. eine Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenwegen.

(3) Die sofortige Vollziehung dieser unter Absatz 1 getroffenen Maßnahme wird angeordnet.

(4) Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft und tritt mit Ablauf des 18. Januar 2025 außer Kraft.

Begründung:

Zu (1)
Bei der Maul- und Klauenseuche handelt es sich um eine hoch ansteckende Erkrankung von Klauentieren (u.a. Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Alpakas) und Rüsseltieren. Die Erkrankung wurde in Deutschland das letzte Mal in 1988 festgestellt. In der Europäischen Union trat die Erkrankung zuletzt 2011 in Bulgarien auf. Die Maul- und Klauenseuche hat eine herausragende ökonomische Bedeutung und gehört daher zu den weltweit bedeutendsten Tierseuchen.
Am 10.01.2025 wurde im Landkreis Märkisch-Oderland (Brandenburg) der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei einem Wasserbüffel amtlich festgestellt.
Bei der Maul- und Klauenseuche handelt es sich um eine Tierseuche der Kategorie A, D und E gemäß Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe a), d) und e) der Verordnung (EU) 2016/429 i.V. mit Artikel 1 Nr. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882. Gemäß Artikel 1 Nr. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 ist eine Seuche der Kategorie A eine Seuche, die normalerweise nicht in der Europäischen Union auftritt und für die unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen.
Gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/429 i.V. mit §38 Abs. 11 Tiergesundheitsgesetz kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe des §6 Tiergesundheitsgesetz erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht.
Gemäß §6 Abs. 1 Nr. 12 und 13 Tiergesundheitsgesetz können Regelungen zu Verboten und Beschränkungen des Verbringens von Tieren sowie über das Verbringen, die Lagerung, Abgabe, Verwertung oder unschädliche Beseitigung toter Tiere oder Teile von Tieren und Erzeugnissen getroffen werden.
In der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung) wurden keine Regelungen im Sinne dieser Anordnung getroffen. Diese Verordnung steht der Anordnung der oben genannten Punkte nicht entgegen.
Die angeordneten Verbringungsverbote sind geeignet, um eine weitere Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche zu verhindern. Das befristete Verbringungsverbot soll sicherstellen, dass es nicht zu einer weiteren Verbreitung der Tierseuche kommt, bis Erkenntnisse aus den epidemiologischen Untersuchungen vorliegen. Diese sind bis zum Ablauf des 14.01.2025 noch nicht abgeschlossen, weshalb die Maßnahmen der Allgemeinverfügung vom 11.01.2025 (72 Std Stand-Still) hiermit bis zum Ende der Woche verlängert werden.
Da die europäische Kommission ein Verbringungsverbot über eine Woche empfiehlt, wird das bestehende Verbringungsverbot mit dieser Allgemeinverfügung bis zum 18.01.2025 verlängert.
Aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr, die bei der Maul- und Klauenseuche besteht, sowie der erheblichen Handelseinschränkungen, die bei dem Nachweis der Maul- und Klauenseuche für die gesamte Bundesrepublik Deutschland zu erwarten sind, sind die angeordneten Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig.
Das Bezirksamt Mitte von Berlin ist gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung i.V.m. § 2 Abs. 4 S. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln) i.V.m. Nr. 16a Absatz 4 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.
Von einer Anhörung konnte auf der Grundlage des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) i. V. m § 28 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) abgesehen werden.

Zu (3) Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung der Maßnahme unter Abs. 1 angeordnet. Eine Klage gegen diese tierseuchen-rechtliche Verfügung hat damit keine aufschiebende Wirkung. Ein besonderes öffentliches Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hier gegeben, weil durch eine Verschleppung der Maul- und Klauenseuche in weitere Tierbestände und eine folgende Weiterverbreitung die Gefahr von tiergesundheitlichen und wirtschaftlichen Schäden erheblich wäre und deshalb sofort zu unterbinden ist. Die Prävention hoher Rechtsgüter (Tiergesundheitsschutz, Schutz der Volkswirtschaft) erfordert hier ein Zurückstehen der Individualinteressen von Tierhalterinnen und –haltern am Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Das öffentliche Interesse an umgehenden Maßnahmen zum Schutz gegen eine Einschleppung und Weiterverbreitung der Maul- und Klauenseuche überwiegt.
Ein milderes Mittel zur Verhinderung eines Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche steht derzeit nicht zur Verfügung.

Zu (4) Bekanntgabe/ Befristung:

Diese tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Die Allgemeinverfügung tritt wegen der Dringlichkeit der Seuchenbekämpfung bereits am Folgetag der Bekanntmachung über die Webseite des Bezirkes Mitte von Berlin oder der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, also am 15. Januar 2025, in Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Ordnungsamt – Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Beusselstr. 44 n-q (Gebäude 32), 10553 Berlin, eingelegt werden.

Im Auftrag

Dr. Großpietsch
Stellv. Amtstierarzt

  • Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Verschleppung der Maul- und Klauenseuche

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Allgemeinverfügung des Bezirks Mitte von Berlin zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 20.08.2024

Hier: Genehmigung zur Impfung gegen BTV-3

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

1. Alle Halterinnen und Halter von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Tierarten (Rinder, Schafe, Ziegen, Neuweltkameliden sowie gehaltene Wildwiederkäuer) dürfen ihre Tiere dieser Arten mit einem zugelassenen inaktivierten Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit -Serotyp 3 – oder, bis ein solcher verfügbar ist, mit einem immunologischen Tierarzneimittel, dessen Anwendung durch die Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) gestattet wurde, durch Tierärztinnen und -ärzte impfen lassen. Hierbei sind die Angaben des Impfstoffherstellers in Verbindung mit denen des Friedrich-Löffler-Instituts zu beachten.

2. Wer als Tierhalterin oder -halter von der Genehmigung nach Ziffer 1 Gebrauch macht, hat dem zuständigen Bezirksamt jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach deren Durchführung unter Angabe nachfolgender Daten mitzuteilen.
a) der Registriernummer der Tierhaltung
b) des Datums der Impfung
c) des verwendeten Impfstoffs
d) bei Rindern: der Ohrmarkennummer eines jeden geimpften Tieres
e) bei Schafen und Ziegen: der Anzahl der geimpften Tiere
f) bei anderen empfänglichen Tieren: der Anzahl der geimpften Tiere sowie ggfs. der Einzeltierkennzeichnung

Die Mitteilung erfolgt formlos an r.weimer@ba-mitte.berlin.de mit dem Betreff „Impfung BTV“.

Begründung
I.
Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine Erkrankung bei Wiederkäuern und Kameliden, welche durch das Virus der Blauzungenkrankheit (BTV) verursacht wird. Das Virus existiert in 24 verschiedenen, klassischen Serotypen. Es wird nicht direkt von Tier zu Tier übertragen, sondern über kleine, blutsaugende Mücken (Gnitzen). Seit Oktober 2023 sind in Deutschland vermehrt Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 (BTV-3) aufgetreten, mittlerweile sind sämtliche Bundesländer betroffen. BTV-3 verursacht insbesondere bei Schafen teilweise schwere Symptome und führt häufig zum Tod der Tiere. Bei Rindern wird sehr oft ein massiver Rückgang der Milchleistung registriert.
Das Friedrich-Löffler-Institut sieht momentan eine schnelle Ausbreitung des Virus, wie es bereits im Rahmen des Seuchengeschehens der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 (BTV-8) von 2006 bis 2009 zu beobachten war. BTV-8 breitete sich in Deutschland sehr schnell flächendeckend aus, und erst die Zulassung eines Impfstoffes im Jahr 2008 und die Einführung einer Pflichtimpfung führten zu einem deutlichen Rückgang der Ausbrüche und schließlich zur Eradikation des Virus. Zum Schutz empfänglicher Tiere vor einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit kommt daher der Impfung eine besondere Bedeutung zu.

II.
Das Bezirksamt Mitte von Berlin ist gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz – AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.07.2024 (GVBl. S. 465, 473) i.V.m. § 2 Abs. 4 S. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln) in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 27.06.2024 (GVBl. S. 427) i.V.m. Nr. 16a Absatz 4 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.

Von einer Anhörung konnte auf der Grundlage des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10.07.2024 (GVBl. S. 465,473) i. V. m § 28 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist (VwVfG) abgesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge führen würde.

Zu Ziffer 1:
Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung aufgeführte Genehmigung der Impfung ist § 4 Abs, 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung) vom 30. Juni 2015 (BGBl. S. 1098), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist. Demnach dürfen empfängliche Tiere gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktiviertem Impfstoff geimpft werden. Die Genehmigung ist unter Berücksichtigung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts zu erteilen.
Das Friedrich-Loeffler-Institut hat am 12. April 2024 das Risiko einer saisonalen Übertragung der Blauzungenkrankheit ab Mai als hoch eingeschätzt.
Die Impfung mit inaktivierten Impfstoffen hat sich in der Vergangenheit als die effektivste, sicherste und auch einzige Möglichkeit zum wirksamen Schutz von Tieren gegen Infektion mit BTV herausgestellt. Derzeit ist in der Union jedoch kein zugelassener Impfstoff gegen BTV-3 verfügbar.
Am 6. Juni 2024 hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) die Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) (BGBl. 2024 I Nr. 181) erlassen. Die Verordnung ist am 7. Juni 2024 in Kraft getreten und gestattet die Anwendung der dort benannten Impfstoffe, die sich noch im Zulassungsverfahren befinden, solange kein Impfstoff in der Europäischen Union (EU) zugelassen ist. Ermächtigungsgrundlage für die BTV-3-ImpfgestattungsV ist Artikel 110 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6.
Nach klinischen Beobachtungen geimpfter Herden und deren serologischen Untersuchungen empfiehlt das Friedrich-Loeffler-Institut auch bei Schafen eine Zweifache Grundimmunisierung bei allen der 3 drei erlaubten BTD-3 Impfstoffe.
Das nach § 4 Absatz 1 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung eröffnete Ermessen für die Entscheidung über eine Genehmigung der Impfung hat das Bezirksamt Mitte von Berlin nach § 1 Abs. 1 VwVfG BE i. V. m. § 40 VwVfG pflichtgemäß ausgeübt. Die Impfung liegt sowohl im privaten Interesse der betroffenen Tierhalter an der Gesundheit ihres Tierbestandes als auch im öffentlichen Interesse an der Vermeidung und Eindämmung der Blauzungenkrankheit und ist als Maßnahme zur präventiven Tierseuchenbekämpfung geeignet und erforderlich. Die Möglichkeit der Beeinträchtigung von Grundrechten der Tierhalterinnen und – halter ist nicht ersichtlich, da die Impfung in der freien Entscheidung der jeweiligen tierhaltenden Person liegt. Die mit einer Impfung verbundene Unsicherheit in Bezug auf den Nachweis der Virusfreiheit stellt im Hinblick auf die absehbare Einschleppung von BTV durch den Gnitzenflug ein vertretbares Risiko dar.

Zu Ziffer 2:
Ermächtigungsgrundlage für diese Regelung ist § 4 Absatz 2 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, wonach der Tierhalter jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe der Registriernummer seines Betriebes, des Datums der Impfung und des verwendeten Impfstoffes der zuständigen Behörde mitzuteilen hat. Die Anordnung, die Ohrmarkennummern der Rinder mitzuteilen, dient dem Nachweis der ordnungsgemäßen Impfung im Rahmen des Verbringens von Rindern.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bezirksamt Mitte von Berlin,
Beusselstr. 44 n-q, Haus 32, 10553 Berlin, eingelegt werden.

Im Auftrag

Dr. Fischer
Amtstierarzt

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Mitte von Berlin zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut vom 29.04.2024

A) Erklärung eines Sperrbezirkes in Berlin Mitte nach amtlicher Feststellung der Amerikanischen Faulbrut im Bezirk Pankow

Am 26.04.2024 wurde die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenstand im Bezirk Pankow amtlich festgestellt. Der Radius des Sperrgebietes umfasst auch den Bezirk Mitte.
Das nachfolgend bestimmte Gebiet um den Standort des betroffenen Bienenstandes wird zum Sperrbezirk erklärt:
Norden: Steegerstraße – Schwedter Steg (S-Bahngleis) – Soldiner Straße – Prinzenallee – Pankstraße
Osten: Wiesenstraße – Scheringstraße – Ackerstraße
Süden: Linienstraße
Westen: Gormannstraße – Choriner Straße – Schwedter Straße – Schwedter Steg (S-Bahngleis)

B) Geltung der Allgemeinverfügung (Bekanntgabefiktion)
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem ersten Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

C) Anordnung der Anzeige aller Standorte von Bienenvölkern
Gemäß § 5b der Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) wird angeordnet, dass in dem genannten Sperrbezirk die Besitzer von Bienenvölkern die Standorte der Bienenstände (Aktualisierungsmeldung) binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung hier anzuzeigen haben, sofern dies nicht bereits erfolgt ist.
Die Anzeige kann schriftlich mittels ausgefülltem Meldebogen (siehe Hinweise Nr. 2 und 3 unten) per E-Mail an vetleb@ba-mitte.berlin.de oder an die Postanschrift Bezirksamt Mitte von Berlin – z.Hd. Ord VetLeb- Beusselstr.44n-q Haus 32, 10553 Berlin erfolgen.
Die Anzeige der Standorte ist erforderlich, um sicherzustellen, dass sämtliche Bienenvölker innerhalb des Sperrkreises erfasst sind und durch den amtstierärztlichen Dienst untersucht werden können.

D) Begründung
Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk. (§ 10 Abs. 1 BienSeuchV)

E) Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Mitte von Berlin – Ordnungsamt – FB Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Beusselstr.44n-q (Haus 32), 10553 Berlin oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur an die E-Mail-Adresse vetleb@ba-mitte.berlin.de zu erheben.

F) Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordne ich die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung an.
Begründung:
Damit mit der Festlegung des Sperrbezirkes die zur wirksamen Bekämpfung dieser Tierseuche erforderlichen Ge- und Verbote des § 11 der BienSeuchV in Kraft treten, ist es erforderlich, die sofortige Vollziehung der Sperrbezirksfestlegung anzuordnen.
Würde dies nicht geschehen, könnte durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes das Wirksamwerden der genannten Ge- und Verbote hinausgezögert werden.
Dies kann jedoch im öffentlichen Interesse an einer effektiven und schnellen Tierseuchenbekämpfung nicht hingenommen werden. Ohne das Wirksamwerden der in § 11 BienSeuchV genannten Ge- und Verbote bestünde die Gefahr, dass sich die Krankheit weiter ausbreitet und dadurch erhebliche Schäden verursacht werden. Private Interessen, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstehen, müssen daher zurückstehen.

Im Auftrag

Dr. Großpietsch
Stellv. Amtstierarzt

Hinweise
1. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Die aufschiebende Wirkung Ihres möglichen Widerspruchs gegen diese Allgemeinverfügung kann auf Antrag an das Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin durch dieses ganz oder teilweise wiederhergestellt werden (§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO).

2. Anzeige- und Mitteilungspflicht
§ 1a Satz 1 BienSeuchV
Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen.
Alle nicht bereits registrierten Bienenstandorte sind unverzüglich mittels Fragebogen anzuzeigen.

3. Anzeige von Bienenstandorten im Sperrbezirk
§ 5b BienSeuchV
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass in einem Sperrbezirk, in einem nach § 3 verdächtigen Gebiet oder einem nach § 14 Abs. 2 bestimmten Gebiet die Besitzer von Bienenvölkern diese unter Angabe des Standortes der Bienenstände anzuzeigen haben.
Alle bereits registrierten Bienenhaltende im Sperrbezirk müssen sicherstellen, dass die bisherigen Registerangaben für die Kontaktaufnahme und zum Tierbestand aktuell sind und zu diesem Zwecke ihre diesbezüglichen Angaben unverzüglich mittels Fragebogen mitteilen.
Eine Aktualisierungsmeldung ist nur dann nicht erforderlich, wenn seit dem 29.04.2024 bereits eine solche Mitteilung erfolgte.
Die zwischenzeitliche Aufgabe der Bienenhaltung kann formlos unter Angabe der Registernummer, des Vor- und Zunamens sowie der Anschrift des ehemaligen Bienenstandortes erfolgen. Dabei ist Auskunft über den Verbleib der Bienen zu geben.
Die Aktualisierung der Angaben ist aufgrund der Gefährlichkeit für Honigbienen und Notwendigkeit der Bekämpfung dieser Tierseuche außerordentlich wichtig. So kann das Personal von aufwendigen Nachermittlungen entlastet werden und sich den Kernaufgaben der Tierseuchenbekämpfung, u.a. Ermittlungen zum Krankheitsgeschehen, Aufklärung und Beratung von Betroffenen, vollumfänglich widmen.
Auch Bienenhaltende außerhalb des Sperrbezirkes können selbstverständlich daher die Arbeit des amtstierärztlichen Dienstes unterstützen und auf freiwilliger Basis entsprechende Aktualisierungsmel-dungen ihrer Standorte im Bezirk Mitte mittels Fragebogen übermitteln.

4. Rechtsvorschriften für den Sperrbezirk
§ 11 BienSeuchV
(1) Für den Sperrbezirk gilt folgendes:
1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 findet § 9 Abs. 2 Satz 2 entsprechend Anwendung.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 findet keine Anwendung auf
1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung “Seuchenwachs” abgegeben werden, und
2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
(3) Die zuständige Behörde kann für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.

5. Anzeigepflicht von Tierseuchen
§ 4 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
(1) Bricht eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 anzeigepflichtige Tierseuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, so hat der Halter der betroffenen Tiere dies unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde (zuständige Behörde) unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie
1. des Standortes und der Haltungsform der betroffenen Tiere und
2. der sonstigen für die jeweilige Tierseuche empfänglichen gehaltenen Tiere unter Angabe der jeweiligen Tierzahl anzuzeigen. Der Tierhalter hat Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschleppung der Tierseuche zu vermeiden, insbesondere kranke und verdächtige Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten.

  • Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung vom 29. April 2024

    PDF-Dokument (2.1 MB)

  • Meldebogen Bienenhaltung / Imkerei

    DOCX-Dokument (24.0 kB)

  • Erläuterungen zum Meldebogen Bienenhaltung / Imkerei

    DOCX-Dokument (25.1 kB)

Lebensmittelaufsicht

Datum: 10.01.2025
Lebensmittelunternehmen: Bar Internazionale, Rosa-Luxemburg-Straße 31, 10117 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme:
ggf. Produktbezeichnung: 24.10.2024
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Schabenbefall im Küchen-/ Spülbereich; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. zubereitete Speisen
Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrolle am 25.10.2024 und 31.10.2024 – Die bei der Kontrolle am 24.10.2024 festgestellten Mängel waren teilweise behoben.

Datum: 10.01.2025
Lebensmittelunternehmen: Ristorante Cinque, Reinhardtstraße 27d, 10117 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme:
ggf. Produktbezeichnung: 23.10.2024
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Nichteinhaltung von Temperaturvorgaben durch eine defekte Kühleinrichtung; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Saucen, vorbereitete Speisen, Mundeis
Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrolle am 28.10.2024 – Die bei der Kontrolle am 23.10.2024 festgestellten Mängel waren größtenteils beseitigt.

Datum: 06.01.2025
Lebensmittelunternehmen: Adam Restaurant, Müllerstraße 54, 13349 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme:
ggf. Produktbezeichnung: 23.10.2024
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Gewürze, Fleischzubereitungen
Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrolle am 22.11.2024 – Die bei der Kontrolle am 23.10.2024 festgestellten Mängel bestehen weiter.

Datum: 19.12.2024
Lebensmittelunternehmen: Minty‘s, Torstraße 178, 10115 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme:
ggf. Produktbezeichnung: 18.09.2024
Verstoß:Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Fehlende Kennzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen in der Speisekarte; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Eier, Mundeis

Datum: 13.12.2024
Lebensmittelunternehmen: Pizzeria Napoletana, Chausseestraße 56, 10115 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 23.10.2024
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Schadnagerbefall (Mäuse) im Produktions- und Lagerbereich sowie im Gastraum; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. zubereitete Speisen.
Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrollen am 01.11.2024 – Die bei der Kontrolle am 23.10.2024 festgestellten Mängel wurden vollständig beseitigt.

Datum: 23.10.2024
Lebensmittelunternehmen: Grünland Fleisch GmbH, Beusselstraße 44 n-q, 10553 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 21.08.2024
Verstoß: Mängel im System der Rückverfolgbarkeit nach Verordnung (EG) Nr. 178/2002, fehlerhaftes Herstellungsdatum, fehlendes Einfrierdatum (z.B. Geflügelfleisch, Rinderhackfleisch) sowie inkorrekte Lagerung

Datum: 23.10.2024
Lebensmittelunternehmen: Gambrinus, Linienstraße 133, 10115 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 29.08.2024
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/Reinigungsmängel, Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, Mängel im System der Rückverfolgbarkeit nach Verordnung (EG) Nr. 178/2002, fehlendes Einfrierdatum (z.B. Geflügelfleisch, Garnelen), z.B. zubereitete Speisen

Datum: 16.10.2024
Lebensmittelunternehmen: Dogan Supermarkt, Beusselstraße 76, 10553 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 03.07.2024
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Schädlingsbefall (Fliegen); Mängel im Eigenkontrollsystem; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Fleischerzeugnisse.
Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrollen am 24.07.2024, 06.08.2024 und 02.10.2024. Die bei der Kontrolle am 03.07.2024 festgestellten Mängel waren weiterhin vorhanden.

Datum: 16.10.2024
Lebensmittelunternehmen: Bring N Burger / Bring N Sushi, Brunnenstraße 97, 13355 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 13.08.2024
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Nichteinhaltung von Temperaturvorgaben; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. zubereitete Speisen.
Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrollen am 27.08.2024. Die bei der Kontrolle am 13.08.2024 festgestellten Mängel bestehen weiter.

Datum: 01.10.2024
Lebensmittelunternehmen: Cancun, Rathausstraße 5, 10178 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 07.08.2024
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Schädlingsbefall (Ratten, Gärfliegen); Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln insbesondere im Lager und Tresenbereich, z.B. Fleisch, Gemüse, Getränke.
Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrollen am 09.08.2024. Die bei der Kontrolle am 07.08.2024 festgestellten Mängel wurden größtenteils beseitigt.

Datum: 01.10.2024
Lebensmittelunternehmen: Restaurant Casalot, Claire-Waldoff-Straße 5, 10117 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 03.07.2024
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Nichteinhaltung von Temperaturvorgaben; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Fleischzubereitungen, Ayran, Mundeis.
Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrollen am 15.07.2024. Die bei der Kontrolle am 03.07.2024 festgestellten Mängel wurden größtenteils beseitigt.

Datum: 01.10.2024
Lebensmittelunternehmen: Balikci Fischrestaurant, Lüneburger Str./Alice-Berend-Str. – S-Bahnbogen 382, 10557 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 06.08.2024
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Fliegenbefall im Küchenbereich; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. zubereitete Speisen, Eiswürfel.
Status der Mängelbeseitigung:

Datum: 24.09.2024
Lebensmittelunternehmen: Fleischerei Ayoub, Huttenstraße 6, 10553 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 03.07.2024
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Schädlingsbefall (Mäuse, Gärfliegen); Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Fleischerzeugnisse.
Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrollen am 05.07.2024: Die bei der Kontrolle am 03.07.2024 festgestellten Mängel wurden vollständig beseitigt.

Datum: 23.09.2024
Lebensmittelunternehmen: Sixties Diner, Oranienburger Straße 11, 10178 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 15.07.2024
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Schädlingsbefall (Schaben, Gärfliegen); Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. zubereitete Speisen.
Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrollen am 19.07.2024: Die bei der Kontrolle am 15.07.2024 festgestellten Mängel wurden größtenteils beseitigt

Datum: 23.09.2024
Lebensmittelunternehmen: Creasian, Große Hamburger Straße 20, 10115 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 18.07.2024
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Schädlingsbefall (Schaben); Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. zubereitete Speisen.
Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrollen am 20.07.2024: Die bei der Kontrolle am 18.07.2024 festgestellten Mängel wurden vollständig beseitigt.

Datum: 23.09.2024
Lebensmittelunternehmen: Nis Restaurant, Kleine Präsidentenstraße 3, 10178 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 17.07.2024
Verstoß: Es wurden erhebliche hygienische Mängel festgestellt. Die Basishygiene im Betrieb war vielstellig gestört. Weiter wurde die Kühlkette für Geflügelfleisch nicht eingehalten.
Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrollen am 19.07.2024 und 24.07.2024 Die Basishygiene war nur stellenweise verbessert.

Datum: 16.09.2024
Lebensmittelunternehmen: Chelany, Torstraße 221, 10115 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 11.07.2024
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Temperaturüberschreitung/ Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Tiefkühlware, Produkte im SB-Kühlregal.
Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrolle am 18.09.2024: Die bei der Kontrolle am 11.07.2024 festgestellten Mängel waren nur teilweise behoben und die Betriebshygiene daher lediglich anteilig verbessert.

Datum: 10.09.2024
Lebensmittelunternehmen: Poke Mana, Friedrichstraße 67, 10117 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 02.07.2024
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Sushi, Reis, Gemüse.
Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrolle am 11.09.2024: Die am 02.07.2024 festgestellten Mängel wurden größtenteils – jedoch noch nicht vollumfänglich – behoben.

Datum: 10.09.2024
Lebensmittelunternehmen: X-Terrain, Oranienburger Straße 40/41, 10117 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 13.06.2024
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Getränke.

Datum: 03.09.2024
Lebensmittelunternehmen: Punjab Food GmbH, Tromsöer Straße 6, 13359 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 10.07.2024
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Temperaturüberschreitung/ Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Tiefkühlware, Produkte im SB-Kühlregal.

Datum: 12.08.2024
Lebensmittelunternehmen: Asia Pavillon, Leipziger Platz 12, 10117 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 24.04.2024
Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Temperaturüberschreitung/ Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Geflügelfleisch, Reis, geschnittener Salat.
Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrolle am 25.04.2024: Die bei der am 24.04.2024 festgestellten Mängel wurden behoben.

Datum: 12.08.2024
Lebensmittelunternehmen: Bella Vita, Mittelstraße 62, 10117 Berlin
Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 07.06.2024
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Pizza, Mundeis; Irreführende Angaben in der Speisekarte (Verwendung von Garnelen und Weisskäse aus Kuhmilch anstatt Scampi und Schafskäse).

Straßen- und Grünflächenamt

Derzeit liegen keine Meldungen vor.

Stadtentwicklungsamt

Derzeit liegen keine Meldungen vor.

Amt für Bürgerdienste

Derzeit liegen keine Meldungen vor.

Jugendamt

Derzeit liegen keine Meldungen vor.

Amt für Soziales

Derzeit liegen keine Meldungen vor.

Amt für Weiterbildung und Kultur

Derzeit liegen keine Meldungen vor.

Aktuelle Informationen aus dem Amt für Weiterbildung und Kultur finden Sie hier

Gesundheitsamt

Allgemeinverfügung zur Isolation von engen Kontaktpersonen und Verdachtspersonen

Um noch schneller und unkomplizierter gegen die Verbreitung des Coronavirus vorgehen zu können, hatte das Gesundheitsamt eine Allgemeinverfügung erlassen.

Diese ist mit Ablauf des 31. Januar 2022 außer Kraft getreten. Die in der Vergangenheit gültig gewesenen Allgemeinverfügungen finden Sie lediglich zu Dokumentationszwecken nachfolgend verlinkt.

Für positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestete Personen und Kontakt- sowie Verdachtspersonen galten dessen ungeachtet die Regelungen der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes Berlin in ihrer jeweils gültigen Fassung bis zum 13. Februar 2023 fort.

Umwelt- und Naturschutzamt

Derzeit liegen keine Meldungen vor.

Schul- und Sportamt

Derzeit liegen keine Meldungen vor.

Bauleistungen (VOB) und Liefer- und Dienstleistungen (VOL, VOF)

Das Bezirksamt Mitte stellt öffentliche Ausschreibungen für Bauleistungen (VOB) und Liefer- und Dienstleistungen (VOL, VOF) auf die elektronische Vergabeplattform des Landes Berlin. Weitere Informationen

Weitere Ausschreibungen: