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Ordnungsamt

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Mitte von Berlin zur Vorbeugung vor der Einschleppung und zur frühzeitigen Erkennung der Newcastle-Krankheit (Newcastle-Disease – ND) vom 20.05.2026

Auf der Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG), der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung vom 20. Dezember 2005 und der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung vom 15. Oktober 2018 werden für den Bezirk Mitte von Berlin nachstehende Maßnahmen angeordnet:

  1. Im gesamten Gebiet des Bezirkes Mitte von Berlin werden Geflügelausstellungen, Geflügel-märkte, Geflügelschauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel oder Tauben (insbesondere Taubenauflässe), verboten.
  2. 2. Alle Geflügelhalter im Gebiet des Bezirkes Mitte von Berlin haben
  3. 2.1. Verluste ab 3 % innerhalb von 24 Stunden bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren,
    2.2 Verluste ab 1 % innerhalb von 24 Stunden bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren oder
    2.3 auffällige Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme unverzüglich der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht im Bezirk Mitte von Berlin telefonisch (030 9018-43328) oder per E-Mail vetleb@ba-mitte.berlin.de mitzuteilen. Diese Geflügelhaltungen müssen dann virologisch auf Newcastle-Disease untersucht werden.
    3. Soweit die Anordnungen unter Ziffer 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind, wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2
    Nr. 4 VwG0 angeordnet. Im Übrigen ergibt sich die sofortige Vollziehbarkeit aus § 80 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 37 TierGesG.4. # Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zu ihrer Aufhebung.

Begründung

A – Sachverhalt:
Das Bezirksamt Mitte von Berlin ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständig-keiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG) i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bln) i.V.m. Nr. 16a Abs. 4 Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz, des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.

Von einer Anhörung konnte auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) abgesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Umstände führen würde.
Die Bekämpfung der Newcastle Krankheit ist im EU-Recht in der Verordnung (EU) 2016/429 und Verordnung (EU) 2020/687 (zuletzt geändert durch die Verordnung 2021/1140) geregelt.
Bei der Newcastle Krankheit handelt es sich um eine bekämpfungspflichtige Seuche der Kategorie A nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Nummer i.V.m. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 i.V.m. Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2 i.V.m. dem Anhang der Verordnung (EU) 2018/1882. Die Newcastle Krankheit ist somit eine Seuche, für die unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen wird.
Diese Tierseuchenallgemeinverfügung dient der Umsetzung der Maßregeln des europäischen und nationalen Tiergesundheitsrechts.

Mit der Allgemeinverfügung wird insbesondere auf das aktuelle Ausbruchsgeschehen der Newcastle-Krankheit und das daraus folgende Risiko der Einschleppung und Weiterverbreitung des Erregers reagiert. Das darin angeordnete Veranstaltungsverbot dient dem Schutz empfänglicher Geflügelbestände und der Verringerung seuchenhygienischer Risiken durch das Zusammenführen von Geflügel oder sonstigen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln. Dies betrifft insbesondere die Einbeziehung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten, Geflügelschauen und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel oder Tauben sowie zusätzliche Untersuchungsanordnungen bei bestimmten Verlustraten oder auffälligen Veränderungen der Legeleistung oder Gewichtszunahme. Die rechtliche Grundlage dieser Verfügung ergibt sich aus den in dieser Tierseuchenallgemeinverfügung benannten Rechtsnormen.

Die Newcastle-Krankheit ist eine weltweit verbreitete, hochansteckende Viruserkrankung bei Geflügel und anderen Vögeln. Sie wird durch das Paramyxovirus (APMV) verursacht und ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Aufgrund der teils ähnlichen klinischen Erscheinungen wird die Erkrankung auch als atypische Geflügelpest bezeichnet. Das Friedrich-Loeffler-Institut weist darauf hin, dass die Newcastle-Krankheit insbesondere bei Hühnern und Puten auftritt und dass in Verbindung mit der weiterhin auftretenden hochpathogenen aviären Influenza aktuell eine erhebliche Gefährdungslage für Geflügel und andere Vogelhaltungen besteht.

Die Erkrankung kann bei empfänglichen Vögeln schwer verlaufen und insbesondere in Geflügel-haltungen zu hohen Verlusten führen. Klinisch können unter anderem Atemnot, Durchfall, Apathie, Legeleistungsabfall, geschwollene Augenlider, Verfärbungen im Bereich des Kammes sowie neurologische Symptome wie Halsverdrehen, Lähmungen oder Zittern auftreten. Bei schweren Verläufen können hohe Erkrankungs- und Sterberaten auftreten.

Neben den erheblichen tiergesundheitlichen Auswirkungen sind mit einem Ausbruch regelmäßig erhebliche wirtschaftliche Schäden verbunden, insbesondere durch Bestandssperren, Tötungs-maßnahmen, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie Vermarktungs- und Verbringungs¬beschränkungen.

Von der Newcastle-Krankheit sind insbesondere Hühner und Puten betroffen.
Eine Empfänglichkeit besteht jedoch auch bei weiteren Vogelarten, darunter Enten, Gänse, Tauben, Zier- und Wildvögel. Die Einbeziehung sonstiger in Gefangenschaft gehaltener Vögel in diese Tierseuchenallgemeinverfügung ist daher fachlich geboten. Sie dient dazu, nicht nur klassische Geflügel¬veranstaltungen, sondern auch solche Veranstaltungen zu erfassen, bei denen andere gehaltene Vögel zusammengeführt, ausgestellt, gehandelt, getauscht, bewertet, prämiert oder vorgeführt werden.

Die Übertragung des Erregers kann direkt von Tier zu Tier erfolgen, insbesondere über erregerhaltige Sekrete, Ausscheidungen und die Atemluft. Daneben ist auch eine indirekte Übertragung über Personen, Fahrzeuge, Transportbehältnisse, Käfige, Einstreu, Futter, Tränken, Ausstellungsgegenstände, Kleidung, Schuhe und sonstige kontaminierte Materialien möglich.
Gerade Veranstaltungen mit Geflügel oder sonstigen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln bergen deshalb ein besonderes Risiko, weil dort Tiere aus unterschiedlichen Haltungen sowie Halter, Züchter, Händler, Besucher, Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände zusammenkommen.
In Deutschland besteht eine Impfpflicht gegen die Newcastle-Krankheit für Hühner und Puten. Diese Impfpflicht gilt unabhängig von der Bestandsgröße und erfasst daher auch Hobby- und Kleinsthaltungen. Das Friedrich-Loeffler-Institut weist aktuell darauf hin, dass Geflügelhalter die vorgeschriebenen Impfungen in ihren Hühner- und Putenbeständen überprüfen und erforderlichenfalls auffrischen sollen. Zudem sollen Biosicherheitsmaßnahmen überprüft werden, insbesondere im Hinblick auf Personenkontakte und den Austausch von Gegenständen. Auch in geimpften Beständen soll bei unklaren Todesfällen oder Leistungseinbrüchen frühzeitig eine Laboruntersuchung auf Newcastle-Krankheit eingeleitet werden.

Am 20.02.2026 wurde im Land Brandenburg erstmals wieder ein Ausbruch der Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt. Seitdem hat sich das Tierseuchengeschehen im Land Brandenburg erheblich ausgeweitet. Mit Stand 29.04.2026 wurden im Land Brandburg bislang insgesamt 47 Ausbrüche der Newcastle-Krankheit in gehaltenen Geflügelbeständen (darunter auch ein Taubenbestand) amtlich festgestellt. Teile eines Berliner Bezirks liegen seit März 2026 in einem Restriktionsgebiet.

Weiterführende virologische Untersuchungen weisen darauf hin, dass die bisher aufgetretenen Viren dem Genotyp VII.1.1 zuzuordnen sind. Dieser Genotyp kommt nach Angaben des Friedrich-Loeffler-Instituts derzeit insbesondere in Osteuropa, unter anderem in Polen und Tschechien, vor.
Vor dem Hintergrund der seit Februar 2026 anhaltenden und dynamischen Ausbreitung der Newcastle-Krankheit im Land Brandenburg wird das Risiko einer weiteren Verschleppung des Erregers in Geflügel¬haltungen als hoch eingeschätzt. Veranstaltungen mit Geflügel oder sonstigen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln können hierbei eine besondere Rolle spielen, weil sie regelmäßig mit Tiertrans¬porten, der Zusammenführung von Tieren aus unterschiedlichen Haltungen, engem Kontakt zwischen Personen und Tieren sowie der Nutzung gemeinsam berührter oder kontaminierter Gegenstände verbunden sind. Dadurch entsteht ein erhöhtes Risiko, dass ein bislang unerkannter Erregereintrag weiterverbreitet oder in bislang nicht betroffene Bestände verschleppt wird.

B- rechtliche Begründung:

Zu Ziffer 1
Die Anordnung des Verbots von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten, Geflügelschauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel oder Tauben stützt sich auf § 16a der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 in Verbindung mit § 67 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung in der aktuell geltenden Fassung. Nach § 67 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung in der aktuell geltenden Fassung sind die Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 hinsichtlich der Newcastle-Krankheit bis zum Erlass einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung weiter anzuwenden. Damit ist § 16a der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 für Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle Krankheit weiterhin heranzuziehen. Nach § 16a Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 kann die zuständige Behörde Geflügelmärkte, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Diese spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage ist vorliegend einschlägig, weil Ziffer 1 gerade Veranstaltungen betrifft, bei denen Geflügel oder Tauben zusammengeführt, ausgestellt, gehandelt, bewertet, vorgeführt oder in vergleichbarer Weise in Kontakt mit anderen Tieren, Personen oder Gegenständen gebracht werden können. Die Voraussetzungen der Norm liegen vor. Aufgrund des aktuellen und dynamischen Seuchengeschehens im Land Brandenburg mit einer hohen Anzahl amtlich bestätigter Ausbrüche der Newcastle-Krankheit besteht ein erhebliches Risiko der Einschleppung und Weiterverbreitung des Erregers. Dieses Risiko ist nicht lediglich abstrakt, sondern konkret gegeben, da sich das Seuchengeschehen räumlich ausweitet und nicht mehr auf einzelne Regionen beschränkt ist. Berlin ist von Brandburg umschlossen.

Veranstaltungen mit Geflügel oder Tauben sind in besonderem Maße geeignet, zur Verbreitung des Erregers beizutragen. Bei solchen Veranstaltungen werden Tiere aus unterschiedlichen Haltungen zusammengeführt. Darüber hinaus kommt es zu zahlreichen Kontakten zwischen Personen, Transport¬mitteln, Käfigen, Ausstellungsgegenständen, Kleidung, Schuhwerk und sonstigen Gegenständen. Dadurch entsteht ein erhöhtes Risiko sowohl einer direkten Übertragung zwischen Tieren als auch einer indirekten Übertragung über kontaminierte Materialien.
Vor diesem Hintergrund ist das Verbot der¬artiger Veranstaltungen geeignet und erforderlich, um die Einschleppung und Weiterver¬breitung der Newcastle-Krankheit zu verhindern. Eine Beschränkung auf einzelne Veranstalt¬ungsarten, einzelne Orte oder bereits bekannte Veranstaltungen wäre angesichts der aktuellen Seuchenlage nicht gleich wirk¬sam. Auch bloße Auflagen, etwa zu Hygiene, Zugangsbe¬schränkungen oder Reinigung und Des¬infektion, könnten das mit der Zusammenführung und anschließenden Rückverbringung von Tieren verbundene Risiko nicht in gleicher Weise reduzieren. Die Maßnahme ist auch angemessen. Zwar werden Veranstalter, Rassegeflügelzuchtvereine, Geflügel¬halterinnen und Geflügelhalter sowie weitere betroffene Personen in ihrer Betätigung eingeschränkt. Demgegenüber steht jedoch das überwiegende öffentliche Interesse am Schutz der Tiergesundheit, an der Vermeidung weiterer Ausbrüche sowie an der Verhinderung erheblicher wirtschaftlicher Schäden und einschneidender Folgemaßnahmen. Die Maßnahme ist sachlich auf Veranstaltungen mit Geflügel oder Tauben begrenzt und bleibt an die weitere Entwicklung der Tierseuchenlage gebunden.

Zu Ziffer 2
Die Anordnung unter Ziffer 2 stützt sich auf § 8 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 in Verbindung mit § 67 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung in der aktuell geltenden Fassung. Nach § 8 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 kann die zuständige Behörde die Untersuchung von Geflügelbeständen anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Die in Ziffer 2 genannten Verlustraten sowie auffällige Veränderungen der Legeleistung oder der Gewichtszunahme stellen in der aktuellen Tierseuchenlage relevante Warnsignale für ein mögliches Infektionsgeschehen dar.

Gerade bei der derzeit auftretenden Newcastle-Krankheit wurden in betroffenen Beständen deutliche klinische Erscheinungen, erhöhte Verluste und Leistungsrückgänge festgestellt. Eine unverzügliche Meldung solcher Auffälligkeiten und die anschließende virologische Untersuchung dienen daher der frühzeitigen Erkennung möglicher Erregereinträge. Die Meldepflicht gegenüber der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht ist erforderlich, damit die zuständige Behörde zeitnah über relevante Krankheitsanzeichen oder Leistungsabweichungen informiert wird und die weiteren seuchenrechtlichen Schritte veranlassen kann.

Die anschließende virologische Untersuchung ist notwendig, um die Newcastle-Krankheit sicher auszuschließen oder einen möglichen Ausbruch frühzeitig zu erkennen. Ohne eine solche Untersuchung bestünde die Gefahr, dass ein Infektionsgeschehen zunächst unerkannt bleibt und der Erreger weiter in andere Geflügelhaltungen verschleppt wird. Die festgelegten Schwellenwerte sind sachgerecht. Bei kleinen Beständen bis zu 100 Tieren wird eine Meldung ab Verlusten von 3 % innerhalb von 24 Stunden angeordnet. Bei größeren Beständen mit mehr als 100 Tieren wird bereits eine Verlustrate von 1 % innerhalb von 24 Stunden zugrunde gelegt, da dort auch geringere prozentuale Verluste eine erhebliche absolute Zahl betroffener Tiere bedeuten können und wegen der Bestandsgröße ein erhöhtes Risiko einer raschen innerbetrieblichen Ausbreitung besteht. Auffällige Veränderungen der Legeleistung oder der Gewichtszunahme werden unabhängig von einer konkreten Verlustrate erfasst, weil die Newcastle-Krankheit sich auch durch Leistungsrückgänge zeigen kann, bevor hohe Verluste auftreten.

Die Maßnahmen sind geeignet, weil durch die unverzügliche Meldung und virologische Untersuchung auffälliger Geflügelhaltungen mögliche Infektionen frühzeitig erkannt und notwendige Folgemaßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden können. Die Maßnahmen sind erforderlich, weil mildere Mittel wie bloße Eigenbeobachtung, freiwillige Meldungen oder eine ausschließlich klinische Einschätzung nicht gleichermaßen sicherstellen, dass ein möglicher Erregereintrag zeitnah erkannt oder ausgeschlossen wird. Sie sind auch angemessen, da die Verpflichtung erst bei konkreten Warnsignalen einsetzt und damit nicht alle Geflügelhaltungen anlasslos belastet. Das Interesse der Geflügelhalter an einem möglichst geringen Verwaltungs- und Untersuchungsaufwand tritt angesichts der aktuellen Ausbreitung der Newcastle-Krankheit und des erheblichen öffentlichen Interesses an einer frühzeitigen Seuchenerkennung zurück.
*
Zu Ziffer 3* – Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Nach § 37 TierGesG hat die Anfechtung bestimmter tierseuchenrechtlicher Anordnungen keine aufschiebende Wirkung. Soweit die Anordnungen unter den Ziffern 1 bis 3 dieser Tierseuchen¬all-gemeinverfügung nicht bereits von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind, wird die sofortige Voll¬ziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet.
Ein evtl. Rechtsbehelfsverfahren kann nicht abgewartet werden und wäre unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 80 Abs. 2 Nr. 4 zur Berücksichtigung des öffentlichen Interesses auch nicht hinnehmbar.

Ein besonderes öffentliches Interesse für die sofortige Vollziehung ist hier gegeben, weil durch einen Eintrag der Newcastle-Disease in weitere Tierbestände und eine folgende Weiterverbreitung die Gefahr von tiergesundheitlichen und wirtschaftlichen Schäden erheblich wäre und deshalb sofort zu unter¬binden ist. Der Schutz hoher Rechtsgüter (Tiergesundheitsschutz, Schutz der Volkswirtschaft) erford¬ert hier ein Zurückstehen der Individualinteressen von Tierhalterinnen und –haltern am Eintritt der auf¬schiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Das öffentliche Interesse an umgehenden Maßnahmen zum Schutz gegen eine Einschleppung und Weiterverbreitung der Newcastle-Disease überwiegt.

Die Anordnungen unter den Ziffern 1 – 3 erfolgen in Form einer Tierseuchenallgemeinverfügung. Sie richten sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personenkreis, insbesondere an Veranstalter, Vereine, Züchter, Händler, Geflügelhalter, Vogelhalter sowie sonstige natürliche oder juristische Personen, die im Gebiet des Bezirks Mitte von Berlin Veranstaltungen mit Geflügel oder sonstigen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchführen, organisieren, anbieten oder daran mitwirken wollen. Eine Regelung durch Einzelverfügungen wäre nicht gleich geeignet. Der Kreis der potenziell betroffenen Veranstalter und Teilnehmer ist nicht abschließend bestimmbar. Angesichts der aktuellen Seuchenlage ist eine schnelle Regelung erforderlich, um die Einschleppung und Weiterverbreitung der Newcastle-Krankheit wirksam zu verhindern.

Die Anordnungen dieser Tierseuchenallgemeinverfügung wurden nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen. Bei der Ermessensausübung wurden insbesondere die aktuelle Tierseuchenlage im Land Brandenburg, die hohe Zahl amtlich bestätigter Ausbrüche in gehaltenen Geflügelbeständen, die räumliche Ausbreitung des Seuchengeschehens, die möglichen Übertragungswege der Newcastle-Krankheit, die Schutzbedürftigkeit empfänglicher Geflügelbestände sowie die Interessen der Veranst¬alter, Vereine, Züchter, Händler, Halter und sonstigen betroffenen Personen berücksichtigt.

Ein milderes Mittel zur Verhinderung steht derzeit nicht zur Verfügung.
Insgesamt sind die Anordnungen unter den Ziffern 1 bis 3 verhältnismäßig.

Zu Ziffer 4 – Bekanntgabe
Ziffer 4 dieser Verfügung beruht auf § 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der zurzeit gültigen Fassung. Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekannt¬machung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekannt¬mach¬ung folgende Tag bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG).
Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die angeordnete tierseuchenrechtliche Maßnahme keinen Aufschub dulden. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügten Teils. Bei der ortsüblichen Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf die akute Gefahr infolge der Einschleppung einer hoch ansteckenden Tierseuche sowie des sich aktuell weiter ausbreitenden epidemiologischen Geschehens, nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG verzichtet.
Die Allgemeinverfügung tritt wegen der Dringlichkeit der Seuchenbekämpfung bereits am Folgetag der Bekanntmachung über die Internetseite des Bezirkes Mitte von Berlin, also am 21.05.2026, in Kraft.

II
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Ordnungsamt, Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Beusselstr. 44 N-Q,
Gebäude 32, 10553 Berlin oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur an die E-Mail-Adresse post@ba-mitte.berlin.de zu erheben.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Erhebung des Widerspruchs die Widerspruchs-frist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist.

Im Auftrag

Dr. Großpietsch
Leitender Amtstierarzt

Hinweise
1. Die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht weist alle Halterinnen und Halter von Hühnern und Puten ausdrücklich auf die bestehende Impfpflicht gegen die Newcastle-Krankheit hin.
Diese Pflicht gilt unabhängig von der Größe des Bestandes sowohl für gewerbliche Geflügelhaltungen als auch für private Hobbyhaltungen jeder Größe.
2. Die Impfung von Tauben gegen Paramyxovirose wird dringend empfohlen.
3. Jeder Halter von Geflügel hat seinen Tierbestand, sollte dies noch nicht geschehen sein, bei der für den Haltungsstandort zuständigen Veterinär- und Lebensmittelaufsicht anzumelden.
4. Alle Halter von Geflügel und Tauben werden auf die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen hingewiesen. Informationsmaterial und Checklisten sind auf der Homepage des Friedrich-Loeffler-Institutes zu erhalten.
5. Ordnungswidrigkeiten: Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- € geahndet werden.
6. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung bzw. da die Anfechtung von Anordnungen dieser Verfügung gemäß § 37 TierGesG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwG0 keine aufschiebende Wirkung hat, ist den Anordnungen selbst bei der Einlegung eines etwaigen Widerspruchs nachzukommen. Es kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Berlin beantragt werden, dass die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise angeordnet wird oder die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederhergestellt wird.

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Mitte von Berlin zur Anordnung eines Impfverboles gegen die Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe (BVD-Virus) vom 03.06.2025

Impfverbot, Einstellungsverbot

Auf Grundlage des §2 Abs. l Nr. 2 Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV) und nach Artikel 20 Absatz l und Artikel 18 Absatz l Buchstabe b Ziffer vi i. V. m. Anhang IV Teil VI Kapitel l der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 werden für den Bezirk Mitte von Berlin nachstehende Maßnahmen angeordnet:

l. Die Impfung von Rindern der Gattungen Bison, Bos (einschließlich der Untergattungen Bös, Bibos, Novibos, Poephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen gegen Infektionen mit dem BVD-Virus mit Impfstoffen aller Art (Lebendimpfsfoffe und Totimpfsfoffe) ist verboten.

2. Zur Bekämpfung von Ausbrüchen der BVD oder nach Feststellung von persistent mit BVD infizierten Tieren o.g. Arten oder aus anderen Gründen der Tierseuchenbekämpfung kann eine Impfung in den davon betroffenen Betrieben von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

3. Im Gebiet des Bezirks Mitte von Berlin dürfen in einen Rinderbestand ausschließlich BVDV unverdächtige Rinder eingestellt werden, die nicht gegen BVDV geimpft worden sind, soweit das Land Berlin gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2016/429 als „BVD-freie Zone” gelistet ist.
Ausnahmen können nach Abwägung im Einzelfall genehmigt werden.

4. Die sofortige Vollziehung dieser Ordnungsverfügung wird im öffentlichen Interesse angeordnet, soweit nicht bereits kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung aufgehoben ist.

5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zu ihrer Aufhebung.

Begründung:
Die Bovine Virus Diarrhöe (BVD) ist eine Rinderkrankheit, die weltweit vorkommt und zu den bedeutendsten Virusinfektionen bei Rindern zählt. Die Übertragung des Virus erfolgt horizontal (von Tier zu Tier), über verschiedene Körpersekrete, oder vertikal als Infektion während der Trächtigkeit vom Muttertier auf das Kalb. Die Infektionen verlaufen oft symptomlos oder gehen mit Durchfällen, Atemwegserkrankungen und Leistungsabfall einher. Bei der Infektion serologisch negativer trächtiger Rinder kann es in Abhängigkeit vom Infektionszeitpunkt neben erschiedenen
Komplikationen zur Entstehung von persistent mit dem BVD-Virus infizierten (PI-)Kälbern kommen.
PI-Tiere können klinisch unauffällig erscheinen, spielen aber als dauerhafte Virusausscheider für die Aufrechterhaltung von Infekt-Keften in Beständen oder Regionen eine zentrale Rolle. So können sie das Virus über Kontakte, z. B. während des Transportes, sehr leicht weiterverbreiten. Die BVD wird seit dem 01.01.2011 in Deutschland staatlich bekämpft. Seitdem ist ein kontinuierlicher Rückgang der Anzahl BVD-Virus-infizierter Bestände zu verzeichnen. Im Vordergrund der Bekämpfung steht die Identifikation von PI-Tieren und deren Entfernung aus den Beständen. Langfristiges Ziel ist es, die Erkrankung vollständig zu tilgen. Berlin hat aufgrund des bisherigen Fortschritts bei der Bekämpfung der BVD bei der EU die Genehmigung eines Tilgungsprogramms gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 beantragt. Das Tilgungsprogramm zielt darauf ab, für das Land Berlin die Anerkennung als seuchenfreie Zone gemäß Artikel 36 zu erlangen. Ein solcher Status ermöglicht es dann, durch verpflichtende Zusatzgarantien beim Verbringen von Rindern die Rinderbesfände in Berlin vor Neuinfektionen mit dem BVD-Virus zu schützen.
Die rechtliche Grundlage der Anforderungen zur Gewährung und Aufrechterhaltung des Status „frei von BVD” in Bezug auf Rinderhaltungsbetriebe ergibt sich aus Artikel 18 Absatz l Buchstabe b Ziffer vi i. V. m. Anhang IV Teil VI Kapitel l der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689. Mit Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 am 21. April 2021 haben alle Rinderhaltungsbetrieben, die gemäß § l Nummer 2 der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virus Diarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung) als „BVDV-2-unverdächtiger Rinderbestand” eingestuft waren, der Status „frei von BVD” erhalten. Dieser
Status kann nur aufrechterhalten werden, wenn seit der Gewährung des Status im Bestand kein Rind gegen BVD geimpft wurde (Anhang IV Teil VI Kapitel l Abschnitt 2 Absatz l Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689).

Zu 1. und 2.
Gemäß § 2 Absatz l Nummer 2 der BVDV-Verordnung kann die zuständige Behörde die Impfung der Rinder eines bestimmten Gebietes gegen die Infektion mit dem BVD-Virus verbieten, wenn Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Außerdem ist die Impfung während eines Tilgungsprogramm nach Artikel 12 Absatz l Buchstabe c Ziffer i in V. m. Artikel 18 und Anhang IV Teil VI Kapitel l der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der gesamten Tilgungszone nicht zulässig.
Das Verbot der Impfung ist aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung geeignet, erforderlich und angemessen. Das Verbot soll verhindern, dass bei serologischen Untersuchungen in Rinderhaltungsbetrieben gegen BVDV geimpfte Rinder nicht von an BVDV erkrankten Rindern zu unterscheiden sind. Dieses würde das Erkennen eines Seuchenausbruchs verzögern und
einschränken und ein frühzeitiges Einsetzen von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen erschweren.
Das Verbot ist außerdem Voraussetzung für Anerkennung als seuchenfreie Zone, in der einer Ausbreitung der BVD durch Verbringungsbeschränkungen wirksam vorgebeugt werden kann. Bei der Abwägung, ob im vorliegenden Fall ein milderes Mittel ausreicht, sind die Eigenschaften des Erregers sowie die Interessen der betroffenen Tierhalter in die Entscheidungsfindung eingeflossen.

Das Bezirksamt Mitte von Berlin ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz l des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG) i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz l des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bin) i.V.m. Nr. 16a Abs. 4 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung. Von einer Anhörung konnte auf der Grundlage des § l Abs. l des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bin) i.V.m § 28 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) abgesehenwerden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Umstände führen würde.

Zu 3. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung des BVDV und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass ein BVDV Ausbruch möglichst frühzeitig erkannt wird, um sofort notwendige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen einleiten zu können.
Käme es hierbei zu einer zeitlichen Verzögerung durch Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung, würde die Verbreitung des BVDV begünstigt oder könnte eine bereits stattgefundene Verschleppung erst verspätet erkannt werden. Dadurch würden den betroffenen empfänglichen Tieren erhebliche, letztlich vermeidbare Leiden und Schäden zugefügt werden sowie den
Halterinnen und Haltern erhebliche wirtschaftliche Schäden entstehen.
Im Interesse einer effektiven Tierseuchenbekämpfung überwiegt das öffentliche Interesse daran, dass auch während eines Rechtsmittelverfahrens die erforderlichen Seuchenerkennungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Die Maßnahmen dienen dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.

Zu 4. Bekanntgabe
Diese tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung gilt gemäß § 4l Abs. 4 Satz 4 des VwVfG an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Die Allgemeinverfügung tritt wegen der Dringlichkeit der Seuchenbekämpfung bereits am Folgetag der Bekanntmachung über die Internetseite des Bezirkes Mitte von Berlin, also am 04.06.2025, in Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Ordnungsamt – Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Beusselstr. 44 N-Q
(Gebäude 32), 10553 Berlin oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur an die E-Mail-Adresse post@ba-mitte.berlin.de zu erheben.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Gemäß § 80 Abs. 2 VwGO hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.

Im Auftrag
Dr. Fischer
Leitender Amtstierarzt

Allgemeinverfügung des Bezirks Mitte von Berlin zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 20.08.2024

Hier: Genehmigung zur Impfung gegen BTV-3

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

1. Alle Halterinnen und Halter von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Tierarten (Rinder, Schafe, Ziegen, Neuweltkameliden sowie gehaltene Wildwiederkäuer) dürfen ihre Tiere dieser Arten mit einem zugelassenen inaktivierten Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit -Serotyp 3 – oder, bis ein solcher verfügbar ist, mit einem immunologischen Tierarzneimittel, dessen Anwendung durch die Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) gestattet wurde, durch Tierärztinnen und -ärzte impfen lassen. Hierbei sind die Angaben des Impfstoffherstellers in Verbindung mit denen des Friedrich-Löffler-Instituts zu beachten.

2. Wer als Tierhalterin oder -halter von der Genehmigung nach Ziffer 1 Gebrauch macht, hat dem zuständigen Bezirksamt jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach deren Durchführung unter Angabe nachfolgender Daten mitzuteilen.
a) der Registriernummer der Tierhaltung
b) des Datums der Impfung
c) des verwendeten Impfstoffs
d) bei Rindern: der Ohrmarkennummer eines jeden geimpften Tieres
e) bei Schafen und Ziegen: der Anzahl der geimpften Tiere
f) bei anderen empfänglichen Tieren: der Anzahl der geimpften Tiere sowie ggfs. der Einzeltierkennzeichnung

Die Mitteilung erfolgt formlos an r.weimer@ba-mitte.berlin.de mit dem Betreff „Impfung BTV“.

Begründung
I.
Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine Erkrankung bei Wiederkäuern und Kameliden, welche durch das Virus der Blauzungenkrankheit (BTV) verursacht wird. Das Virus existiert in 24 verschiedenen, klassischen Serotypen. Es wird nicht direkt von Tier zu Tier übertragen, sondern über kleine, blutsaugende Mücken (Gnitzen). Seit Oktober 2023 sind in Deutschland vermehrt Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 (BTV-3) aufgetreten, mittlerweile sind sämtliche Bundesländer betroffen. BTV-3 verursacht insbesondere bei Schafen teilweise schwere Symptome und führt häufig zum Tod der Tiere. Bei Rindern wird sehr oft ein massiver Rückgang der Milchleistung registriert.
Das Friedrich-Löffler-Institut sieht momentan eine schnelle Ausbreitung des Virus, wie es bereits im Rahmen des Seuchengeschehens der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 (BTV-8) von 2006 bis 2009 zu beobachten war. BTV-8 breitete sich in Deutschland sehr schnell flächendeckend aus, und erst die Zulassung eines Impfstoffes im Jahr 2008 und die Einführung einer Pflichtimpfung führten zu einem deutlichen Rückgang der Ausbrüche und schließlich zur Eradikation des Virus. Zum Schutz empfänglicher Tiere vor einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit kommt daher der Impfung eine besondere Bedeutung zu.

II.
Das Bezirksamt Mitte von Berlin ist gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz – AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.07.2024 (GVBl. S. 465, 473) i.V.m. § 2 Abs. 4 S. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln) in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 27.06.2024 (GVBl. S. 427) i.V.m. Nr. 16a Absatz 4 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.

Von einer Anhörung konnte auf der Grundlage des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10.07.2024 (GVBl. S. 465,473) i. V. m § 28 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist (VwVfG) abgesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge führen würde.

Zu Ziffer 1:
Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung aufgeführte Genehmigung der Impfung ist § 4 Abs, 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung) vom 30. Juni 2015 (BGBl. S. 1098), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist. Demnach dürfen empfängliche Tiere gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktiviertem Impfstoff geimpft werden. Die Genehmigung ist unter Berücksichtigung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts zu erteilen.
Das Friedrich-Loeffler-Institut hat am 12. April 2024 das Risiko einer saisonalen Übertragung der Blauzungenkrankheit ab Mai als hoch eingeschätzt.
Die Impfung mit inaktivierten Impfstoffen hat sich in der Vergangenheit als die effektivste, sicherste und auch einzige Möglichkeit zum wirksamen Schutz von Tieren gegen Infektion mit BTV herausgestellt. Derzeit ist in der Union jedoch kein zugelassener Impfstoff gegen BTV-3 verfügbar.
Am 6. Juni 2024 hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) die Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) (BGBl. 2024 I Nr. 181) erlassen. Die Verordnung ist am 7. Juni 2024 in Kraft getreten und gestattet die Anwendung der dort benannten Impfstoffe, die sich noch im Zulassungsverfahren befinden, solange kein Impfstoff in der Europäischen Union (EU) zugelassen ist. Ermächtigungsgrundlage für die BTV-3-ImpfgestattungsV ist Artikel 110 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6.
Nach klinischen Beobachtungen geimpfter Herden und deren serologischen Untersuchungen empfiehlt das Friedrich-Loeffler-Institut auch bei Schafen eine Zweifache Grundimmunisierung bei allen der 3 drei erlaubten BTD-3 Impfstoffe.
Das nach § 4 Absatz 1 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung eröffnete Ermessen für die Entscheidung über eine Genehmigung der Impfung hat das Bezirksamt Mitte von Berlin nach § 1 Abs. 1 VwVfG BE i. V. m. § 40 VwVfG pflichtgemäß ausgeübt. Die Impfung liegt sowohl im privaten Interesse der betroffenen Tierhalter an der Gesundheit ihres Tierbestandes als auch im öffentlichen Interesse an der Vermeidung und Eindämmung der Blauzungenkrankheit und ist als Maßnahme zur präventiven Tierseuchenbekämpfung geeignet und erforderlich. Die Möglichkeit der Beeinträchtigung von Grundrechten der Tierhalterinnen und – halter ist nicht ersichtlich, da die Impfung in der freien Entscheidung der jeweiligen tierhaltenden Person liegt. Die mit einer Impfung verbundene Unsicherheit in Bezug auf den Nachweis der Virusfreiheit stellt im Hinblick auf die absehbare Einschleppung von BTV durch den Gnitzenflug ein vertretbares Risiko dar.

Zu Ziffer 2:
Ermächtigungsgrundlage für diese Regelung ist § 4 Absatz 2 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, wonach der Tierhalter jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe der Registriernummer seines Betriebes, des Datums der Impfung und des verwendeten Impfstoffes der zuständigen Behörde mitzuteilen hat. Die Anordnung, die Ohrmarkennummern der Rinder mitzuteilen, dient dem Nachweis der ordnungsgemäßen Impfung im Rahmen des Verbringens von Rindern.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bezirksamt Mitte von Berlin,
Beusselstr. 44 n-q, Haus 32, 10553 Berlin, eingelegt werden.

Im Auftrag

Dr. Fischer
Amtstierarzt

  • Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung vom 03.06.2025

    Tierseuchenrechfliche Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Mitte von Berlin zur Anordnung eines Impfverboles gegen die Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe (BVD-Virus)

    PDF-Dokument (2.0 MB)

Lebensmittelaufsicht (Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a LFGB)

Datum: 08.05.2026

Lebensmittelunternehmen: KABUKI Restaurant, Alte Potsdamer Straße 7, 10785 Berlin

Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 05.03.2026
Verstoß: Handwaschbecken zum Zeitpunkt der Kontrolle ohne Wasserzufuhr, Aufbereitung von Warmwasser nicht möglich; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln durch fehlenden Spuckschutz am Tresen, z.B. gebratene Mungobohnensprossen.

Datum: 10.04.2025

Lebensmittelunternehmen: Asia-Imbiss
Leipziger Straße / Wochenmarkt
10117 Berlin

Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: ggf. Produktbezeichnung: 21.11.2025

Verstoß:
Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; unzureichende Wasserversorgung von Handwasch- und Spülbecken; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Gemüse, Glasnudeln, Hühnerfleisch.

Status der Mängelbeseitigung:
Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrolle am 26.11.2025: Die am 21.11.2025 festgestellten hygienischen Mängel waren vollständig behoben.

Datum: 02.04.2025

Lebensmittelunternehmen: Bella Vita
Mittelstraße 62
10117 Berlin

Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: ggf. Produktbezeichnung: 14.01.2026

Verstoß:
Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Ravioli, rohes Rindfleisch (für Carpaccio), Mundeis.

Status der Mängelbeseitigung:
Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrolle am 15.01.2026: Die am 14.01.2026 festgestellten hygienischen Mängel waren vollständig behoben.

Datum: 02.04.2025

Lebensmittelunternehmen: Vivolo olé!
Am Zwirngraben 11-12
10178 Berlin

Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: ggf. Produktbezeichnung: 08.12.2025

Verstoß:
Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Mängel im Eigenkontrollsystem (unvollständige Temperaturaufzeichnungen, kein Schädlingsmonitoring, fehlende Reinigungspläne); Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. zubereitete Speisen.

Status der Mängelbeseitigung:
Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrolle am 11.12.2025 und 16.12.2025: Die am 08.12.2025 festgestellten hygienischen Mängel waren vollständig behoben.

Datum: 02.04.2025

Lebensmittelunternehmen: Exclusive Coffee
Leipziger Platz 18
10117 Berlin

Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: ggf. Produktbezeichnung: 21.01.2026

Verstoß:
Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Backwaren, Torten, Mundeis.

Status der Mängelbeseitigung:
Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrollen am 05.02.2026 und 25.03.2026: Bei der Nachkontrolle am 05.02.2026 waren die festgestellten
hygienischen Mängel nur teilweise behoben.

Datum: 02.04.2025

Lebensmittelunternehmen: GH & EH Punjab Food Traders
Tromsöer Straße 6
13359 Berlin

Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: ggf. Produktbezeichnung: 20.01.2026

Verstoß:
Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel im Bereich der Fleischtheke; Mängel im Eigenkontrollsystem (Temperaturdokumentation); Ungekennzeichneter/unverpackter Fisch in Tiefkühltruhe im Verkaufsraum zur Selbstbedienung; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Fleischwaren, Fisch.

Status der Mängelbeseitigung:
Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrollen am 23.02.2026 und 25.03.2026: Die am 20.01.2026 festgestellten Mängel bestanden am 23.02.2023 weiterhin. Am 25.03.2026 waren die Hygienemängel zufriedenstellend behoben, die Temperaturvorgaben werden weiter überschritten.

Datum: 02.04.2025

Lebensmittelunternehmen: Savory Chay
Kronenstraße 70
10117 Berlin

Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: ggf. Produktbezeichnung: 10.11.2025

Verstoß:
Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Gemüse, Glasnudeln, Hühnerfleisch.

Status der Mängelbeseitigung:
Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrollen am 05.12.2025: Die am 10.11.2025 festgestellten Mängel waren vollständig beseitigt.

Datum: 23.12.2025

Lebensmittelunternehmen: Kaffeeserie
Universitätsstraße 2
10117 Berlin

Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: ggf. Produktbezeichnung: 19.01.2026

Verstoß:
Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Mängel im Eigenkontrollsystem (Temperaturdokumentation); Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Brot, Gemüse (Tomaten, Avocado), Mundeis.

Status der Mängelbeseitigung:
Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrollen am 04.02.2026: Die am 19.01.2026 festgestellten Mängel waren am 04.02.2026 vollständig beseitigt.

Datum: 23.12.2025

Lebensmittelunternehmen: Hacilar, Helal et Kombinasi Türkische Fleischgroßhandels GmbH
Beusselstraße 44 n-q
10553 Berlin

Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: ggf. Produktbezeichnung: 09.10.2025

Verstoß:
Mängel im System der Rückverfolgbarkeit nach Verordnung (EG) Nr. 178/2002 durch fehlendes Einfrierdatum (z.B. Rinderabschnitte) sowie fehlende Kennzeichnung (z.B. Geflügelfleisch); Gefahr der nachteiligen Beeinflussung durch fehlerhafte Lagerung (z.B. unverhülltes Rindfleisch neben offenem Geflügelfleisch)

Status der Mängelbeseitigung:
Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrolle am 06.11.2025: Die Mängel aus der Kontrolle am 09.10.2025 bestanden größtenteils weiterhin.

Datum: 23.12.2025

Lebensmittelunternehmen: Fontana di Trevi
Leipziger Straße 56
10117 Berlin

Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme:
ggf. Produktbezeichnung: 29.09.2025

Verstoß:
Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Pizza, Schinken, Mundeis.

Status der Mängelbeseitigung:
Steht noch aus

Datum: 23.12.2025

Lebensmittelunternehmen:Sushi Yana
Gotzkowskystraße 26
10555 Berlin

Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme:
ggf. Produktbezeichnung: 26.09.2025

Verstoß:
Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Akuter Schädlingsbefall (Schaben); Überschreitung von Temperaturvorgaben; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Lachs, Geflügelfleisch.

Status der Mängelbeseitigung:
Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrolle am 24.11.2025: Die Mängel aus der Kontrolle am 26.09.2025 waren am 24.11.2025 vollständig beseitigt.

Datum: 23.12.2025

Lebensmittelunternehmen:Öz Antep Baklavalari
Müllerstraße 144
13353 Berlin

Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme:
ggf. Produktbezeichnung: 31.10.2025

Verstoß:
Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Mängel beim Eigenkontrollsystem (Schädlingsmonitoring); Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Teigprodukte, Baklava.

Status der Mängelbeseitigung:
Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrollen am 19.11.2025 und 12.12.2025: Die Mängel aus der Kontrolle am 31.10.2025 waren am 19.11.2025 weiterhin vorhanden und am 12.12.2025 hinsichtlich der Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel behoben. Die Mängel beim Eigenkontrollsystem (Schädlingsmonitoring) sind weiterhin vorhanden.

Datum: 19.12.2025

Lebensmittelunternehmen:
Comebuy / Bubble Tea
Oranienburger Straße 83
10178 Berlin

Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme:
ggf. Produktbezeichnung: 30.10.2025

Verstoß:
Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Mängel beim Eigenkontrollsystem (Temperaturüberwachung); Lagerung von tiefgefrorenen Lebensmitteln erfolgte nicht bei der vorgeschriebenen Temperatur von – 18°C; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Getränke, Eiswürfel, Klebreis-Würstchen.

Status der Mängelbeseitigung:
Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrollen am 05.11.2025 und 10.11.2025: Die Mängel aus der Kontrolle am 30.10.2025 waren am 05.11.2025 größtenteils weiterhin vorhanden und am 10.11.2025 behoben.

Straßen- und Grünflächenamt

Interessenbekundungsverfahren für Veranstaltungen auf dem Alexanderplatz in Berlin Mitte 2026

Wichtiger Hinweis:
Aufgrund eines gesonderten Verfahrens „Weihnachtsmärkte in Mitte“ finden entsprechende Konzepte sowie der Zeitraum vom 01.11. bis 31.12. in diesem Interessenbekundungsverfahren „Veranstaltungen Alexanderplatz“ fortan keine Berücksichtigung mehr. Die maximalen Veranstaltungstage für das Interessenbekundungsverfahren „Veranstaltungen Alexanderplatz“ werden deshalb von 120 auf 70 Tage reduziert.

Der Bezirk Mitte von Berlin beabsichtigt, im Jahr 2026 ein Veranstaltungsangebot zu ermöglichen, das der Bedeutung des Ortes im Herzen der Stadt gerecht wird.
Der Alexanderplatz ist der am stärksten frequentierte Ort Berlins. Veranstaltungen dort stehen also im besonderen öffentlichen Fokus. Um eine Aufwertung des Platzes zu erzielen, sollen hier Veranstaltungen in verbesserter Qualität und für maximal 70 Tage (inklusive Auf- und Abbau) stattfinden: offen für alle Berliner*innen und Besucher*innen unserer Stadt sowie als Synonym der weltoffenen Stadt der Kultur, der Kunst, des Sports, der politischen Debatte und der Diversität der Lebensstile.
Aber der Alexanderplatz ist auch ein bewohnter Ort. Er ist auch das Zuhause vieler Bewohner*innen, die ihn zu allen Jahreszeiten mit seiner Infrastruktur, seiner erlebten und ablesbaren Geschichte als persönlichen Identitätspunkt in Berlin und als Heimat erfahren.

Wir wünschen uns deshalb Veranstaltende,
  • die den Alexanderplatz mit den kulturellen Inhalten ihrer Veranstaltung attraktiver machen.
  • die mit ihrer Veranstaltung identitätsstiftend für den Alexanderplatz wirken und die Marke Alexanderplatz positiv stärken.
  • die innovative Veranstaltungsformate bieten, die thematische Bezüge zu Berlin aufweisen und sich ggf. im weitesten Sinne auch auf historische, kulturelle, städtebauliche oder sportliche Ereignisse beziehen, die für Berlin von Bedeutung sind oder waren.
  • die bedeutende Zukunftsthemen behandeln.
  • die Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung auf dem Alexanderplatz etablieren.
  • deren Veranstaltung sich durch ein hochwertiges, attraktives und einheitliches Erscheinungsbild (inkl. der Aufbauten) auszeichnen.
  • die eine rücksichts- wie maßvolle Nutzung (räumlich und zeitlich) des Alexanderplatzes mit Blick auf Anrainer*innen und weitere Nutzungen sichern.
  • die Nachhaltigkeit und ökologische Standards fest in ihr Konzept aufnehmen und eine abwechslungsreiche, ressourcensparende Gastronomie mit Angeboten aus biologischer und/oder regionaler Produktion präferieren.
  • die Erfahrungen haben mit Veranstaltungen auf großen, öffentlichen Plätzen. Das betrifft unter anderem Fragen der Sicherheit, Prävention, Sauberkeit (Müllbeseitigung), Genehmigungsverfahren und der Zusammenarbeit mit der Polizei.
  • die bereit sind zur produktiven Zusammenarbeit mit den zuständigen bezirklichen Ämtern und getroffene Vereinbarungen einhalten.
Veranstaltungen mit werblichem Charakter für ein Produkt oder ein Unternehmen sind nicht möglich. Für Ihre Veranstaltungskonzeption im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens berücksichtigen Sie bitte folgende Kriterien:
  • Die Zugänglichkeit des Brunnens auf dem Alexanderplatz ist jederzeit sicherstellen.
  • Die Abstände zu den Gebäudefronten müssen mind. 8 Meter betragen.
  • U-Bahn-Ein- und Ausgänge sind freizuhalten.
  • Bei einem Verkauf zur Straßenbahn hin ist die Gleisanlage der Tram beidseitig auf jeweils mind. 10 Meter zwingend freizuhalten, ansonsten mind. 8 Meter.
  • Der Abstand zu der auf dem Alexanderplatz befindlichen mobilen Polizeiwache muss mind. 15 Meter betragen.
  • Der Alexanderplatz kann mit Fahrzeugen bis 20t zulässiges Gesamtgewicht befahren werden.
  • Gesondert gekennzeichnete Flächen dürfen nur mit Fahrzeugen bis 7,5t befahren und müssen durch lastverteilende Mittel gesichert werden. (Das Parken ist nicht gestattet!)
  • Ein Verkauf in Richtung Galeria Kaufhof ist nicht gestattet.
  • Der Schutz der Bäume ist zu gewährleisten.
    Die jeweilige Veranstaltung ist in eigener Verantwortung nach der Genehmigung durchzuführen.
    Bitte reichen Sie Ihre Vorschläge inkl. Visualisierung per E-Mail ein bis zum

19.12.2025
an: veranstaltungen@ba-mitte.berlin.de

Bitte geben Sie die geplante Größe und Dauer der Veranstaltung an, Art und Umfang der Aufbauten sowie das gestalterische und inhaltliche Konzept und einen dazu gehörigen Lageplanentwurf. Im Sinne einer möglichst vielfältigen Veranstaltungskultur auf dem Alexanderplatz sollen die einzelnen Veranstaltungen eine Dauer von 16 Tagen inkl. Auf- und Abbau nicht überschreiten. Saisonale Besonderheiten können bei der Dauer der Veranstaltung Berücksichtigung finden. Die eingereichten Projekte werden auf ihre grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit gesichtet und anschließend durch eine fachliche Kommission nach den aufgeführten Kriterien bewertet. Die Kommission besteht aus dem Bezirksamt Mitte, Anrainer*innen des Alexanderplatzes und Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlung. Entscheidungskriterien der Kommission
  • Kulturelle Gesamtleistung 35%
  • identitätsstiftende Wirkung für den Alexanderplatz 20%
  • überregionale Bedeutung 10 %
  • Innovationscharakter / bedeutendes Zukunftsthema 10%
  • Design und Gestaltung der Aufbauten 10 %
  • Nachhaltigkeit, ökologische Gastronomie 15%
  • erforderliche Mindestpunktzahl: 60 % der Maximalpunktzahl
    Wird ein eingereichtes Projekt durch die Kommission befürwortet, bittet das Bezirksamt Mitte die jeweiligen Bewerber*innen um Einreichung aller notwendigen Unterlagen (s. u.).
Hinweise für das spätere Antrags- und Genehmigungsverfahren: Rechtliche Hinweise nach der StVO und BerlStrG sowie dem bezirklichen Positiv-Negativ-Katalog:
  • Die Erteilung einer straßenverkehrsbehördlichen Erlaubnis ist nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr grundsätzlich gebührenpflichtig.
  • Der Veranstalter hat rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung Auskunft darüber einzuholen, ob im Verlauf der Veranstaltungsfläche/-strecke Verkehrssperren oder Baustellen eingerichtet wurden. Die Erlaubnisbehörde übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Veranstaltungsfläche oder die Wegstrecke am Veranstaltungstag uneingeschränkt frei und nutzbar sind.
  • Wenn die Polizei es für erforderlich hält, muss ggf. ein Überfahrschutz gegen durchbrechende Fahrzeuge auf eigene Kosten eingerichtet werden.
  • Für die Auf- und Abbauten ist der jeweilige Arbeitsbereich so zu sichern (Gitter), dass eine Gefährdung des allgemeinen Fußgängerverkehrs auszuschließen ist.
Erforderliche Unterlagen für das spätere Genehmigungsverfahren:
  • Erklärung des Veranstalters über die Freistellung der Behörden von allen Ersatzansprüchen
  • Bestätigung der Versicherungsgesellschaft über ihre Bereitschaft, Versicherungsschutz zu gewähren
  • Veranstaltungskonzept
  • Sicherheitskonzept (ggf. ergänzt durch Hygienekonzept)
  • Auf- und Abbaukonzept
  • Auf- und Abbauzeiten mit Datum und Uhrzeit
  • Veranstaltungszeiten mit Datum und Uhrzeit
  • Anzahl der Veranstaltungsteilnehmenden
  • Anzahl der Fahrzeuge die den Alexanderplatz zum Zwecke des Be- und Entladens in der Auf- und Abbauphase befahren (max. 10).
  • Maßstabsgerechter Lageplan (DIN A3)
  • Eine detaillierte Liste teilnehmender Händler, unterteilt in reine Verkaufsstände mit dem jeweiligen Warenangebot, Kunsthandwerksstände, Infostände (in Unterscheidung zwischen Werbestände und Stände ohne Verkauf bzw. kommerzieller Werbung usw.) sowie die Angaben der Größenbezeichnung aller einzelnen Aufbauten (Schausteller, Fahrgeschäfte, Technik, Lagerbereiche usw.)
  • Die veröffentlichten Merkblätter zu Märkten/Löschwasser/2. Rettungsweg/Propangas sowie zum Sanitätsdienst (Berliner Feuerwehr) und Barrierefreiheit (SenStadt) sind zu beachten
    Folgende Stellen sind ebenfalls zu beteiligen:
  • Für eine Ausnahmezulassung nach dem Immissionsschutzgesetz: Bezirkliches Umweltamt
  • Für eine Festsetzung nach der Gewerbeordnung: Ordnungsamt
  • Die Veranstaltung ist im Vorfeld mit der Berliner Feuerwehr (Einsatzvorbereitung der Serviceeinheit Einsatzlenkung) abzustimmen.

Das Bezirksamt Mitte behält sich vor, Anträge trotz Befürwortung durch die Kommission abzulehnen, wenn wesentliche Abweichungen vom vorher eingereichten Konzept vorliegen, die zu einer abschlägigen Entscheidung der Kommission geführt hätten. Das betrifft insbesondere gravierende Änderungen der Standplanung und Abweichungen vom eingereichten Konzept hinsichtlich des kulturellen Anteils. Das Bezirksamt Mitte behält sich in einem solchen Fall vor, den Veranstalter von zukünftigen Verfahren auszuschließen.

Stadtentwicklungsamt

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an einem Bebauungsplanentwurf

Für den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 1-119 VE für das Gelände zwischen Schicklerstraße, Alexanderstraße, Stralauer Straße und Dircksenstraße sowie für die Dircksenstraße zwischen Schicklerstraße und Stralauer Straße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte, wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) durchgeführt.

Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines Hochhauses mit Büronutzung und Boardinghouse sowie ergänzenden Nutzungen geschaffen werden.

Der Bebauungsplanentwurf wird in der Zeit

vom 24.11.2025 bis einschließlich 19.12.2025

Montag und Donnerstag von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr,
Dienstag und Mittwoch von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr,
Freitag von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr

im Rathaus Wedding, Stadtentwicklungsamt, Müllerstraße 146, 13353 Berlin, 1. Etage, Raum 167, sowie nach Terminvereinbarung unter der Telefonnummer (030)9018-45752 oder per E-Mail (bebauungsplan@ba-mitte.berlin.de ) bereitgehalten. Sie können den Bebauungsplanentwurf einsehen, sich über Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung informieren und Äußerungen hierzu abgeben. Die Äußerungen fließen in die weitere Planung ein.

Unterlagen zur Öffentlichkeitsbeteiligung finden Sie auch mit Beginn der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, dem 24.11.2025, auf unserer Internetseite www.berlin.de/bebauungsplaene-mitte und auf der Beteiligungsplattform www.mein.berlin.de.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des Artikels 6 Abs. 1 Buchst. e) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) und § 30c des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB). Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der „Information über die Datenverarbeitung im Bereich des Bebauungsplanverfahrens“, die mit veröffentlicht wird.

Jugendamt

Derzeit liegen keine Meldungen vor.

Amt für Soziales

Derzeit liegen keine Meldungen vor.

Amt für Weiterbildung und Kultur

Derzeit liegen keine Meldungen vor.

Aktuelle Informationen aus dem Amt für Weiterbildung und Kultur finden Sie hier

Gesundheitsamt

Derzeit liegen keine Meldungen vor.

Umwelt- und Naturschutzamt

Betretungsverbot Plötzensee

Allgemeinverfügung über das Betretungsverbot für bestimmte Uferbereiche des Plötzensees

Bekanntmachung vom 26. März 2026

Aufgrund von § 6 Absatz 4 des Grünanlagengesetzes (GrünanlG) vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch Artikel 7 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590, 626) geändert worden ist, ergeht folgende Allgemeinverfügung:

1. Für die gewidmete öffentliche Grün- und Erholungsanlage Park am Plötzensee wird das Betreten und Befahren der Uferbereiche am Plötzensee mit Ausnahme der Abschnitte am Strandbad, Tretbootverleih und an der Steinterrasse, dargestellt in A n l a g e 1 , verboten. Als Betreten zählen auch der Aufenthalt oder Anlanden in diesem Bereich durch Schwimmende, Boote oder andere Wasserfahrzeuge von der Wasserseite her. Als Uferbereich gelten in den Abschnitten jeweils die Landflächen zwischen der parallel zum Uferweg verlaufenden Einfriedung und der Uferlinie sowie der unter Wasser liegende Grund des Sees in einer Breite von drei Metern von der Uferlinie. An der Nordspitze des Sees ist die durch Bojen abgesperrte Röhrichtschutzzone dem Uferbereich zuzurechnen.

2. Die Allgemeinverfügung über das Betretungsverbot für bestimmte Uferbereiche des Plötzensees vom 17. September 2021 tritt mit Eintritt der Bestandskraft dieser Allgemeinverfügung außer Kraft. Bis zum Eintritt der Bestandskraft bleibt die bisherige Allgemeinverfügung über das Betretungsverbot für bestimmte Uferbereiche des Plötzensees vom 17. September 2021 gültig.

Begründung:
Zu 1.: Nach den Bestimmungen des Grünanlagengesetzes dürfen öffentliche Grün- und Erholungsanlagen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Benutzung muss schonend erfolgen, so dass Anpflanzungen und Ausstattungen nicht beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt und andere Anlagenbesucher nicht gefährdet oder unzumutbar gestört werden Die öffentliche Grün- und Erholungsanlage mit dem Gewässer Plötzensee ist für die Erholung der Bevölkerung, das Landschaftsbild sowie für die Natur und die Umwelt von großer Bedeutung. Der Plötzensee steht nach der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Volkspark Rehberge einschließlich des Plötzensees mit Ufergelände“ vom 25. März 1953 unter besonderem Schutz. Ausschließlich das Strandbad Plötzensee, das nicht zum Landschaftsschutzgebiet gehört, ist für die Badenutzung freigegeben. Hier ist über den abgeflachten Strandbereich ein naturschonender Zugang ins Gewässer möglich. Vom Strandbadbetreiber ist sicherzustellen, dass die Badegäste den mit einer Bojenkette markierten Schwimmbereich des Strandbades nicht verlassen. Der restliche See ist kein Badegewässer (Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer [Badegewässerverordnung] vom 7. Juli 2008 [GVBl. S. 182]).
Die außerhalb des Strandbades liegenden Uferbereiche, die weitestgehend durch Zäune geschützt wurden, sind äußerst empfindliche Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Nicht nur das Baden an ungeeigneten Stellen, sondern jegliches Betreten und Befahren der Uferbereiche außerhalb des Strandbades ist unvereinbar mit der Natur dieser öffentlichen Grün- und Erholungsanlage und ihrer Zweckbestimmung. Zudem ist das Überwinden des Zaunes als Ausstattung der öffentlichen Grünanlage nachweislich mit dessen Beschädigung verbunden. Die dauernde Trittbelastung führte und führt zu erheblichen Beeinträchtigungen des geschützten Uferbereichs. Durch den Tritt werden die hier wachsenden Pflanzen niedergetreten und der Boden verdichtet. Es entstehen erst schmale, dann breitere Trampelpfade und schließlich größere Flächen ohne jeglichen Vegetationsbewuchs. Die ohnehin fragile Röhricht- und Seggen-Vegetation am Plötzensee wurde bereits nahezu zerstört. Ohne den Schutz der Vegetation kommt es zu einer sichtbaren starken Erosion des Bodens und der Böschungen. Die steilen natürlichen Ufer dieses eiszeitlichen Rinnensees sind hierfür extrem anfällig. Die Ufer werden ausgespült und die Wurzeln der hier wachsenden Bäume verlieren ihren Halt. Die Wasserqualität des Plötzensees wird durch den eingespülten nährstoffreichen Boden verringert. Damit wird die öffentliche Grün- und Erholungsanlage in ihrer Bedeutung für die Umwelt, insbesondere das Naturerleben dieses eiszeitlich geprägten Landschaftsraums, nachhaltig beschädigt. Zudem werden durch das Betreten der geschützten Uferzone brütende Vögel wie Schwäne und Enten und andere Tiere gestört und an der Fortpflanzung gehindert. Hinzu kommen immer wieder Schäden durch das Grillen und Anzünden von Lagerfeuern sowie eine erhebliche Abfallbelastung. Ergebnis dieses Verhaltens ist auch, dass das Überwinden des Zaunes und die Folgen des Erholungsbetriebes im Uferbereich zu einer unzumutbaren Störung anderer Anlagenbesucherinnen und Anlagenbesucher führen. Insbesondere sind hier Belästigungen und Verschmutzungen durch Lärm, Abfälle, Grillrauch und -asche, die Zerstörung und Verarmung der unter Landschaftsschutz stehenden Ufervegetation und die zunehmende Erosion und Ausspülung der Ufer zu nennen. Die Höhe der Geldbuße beträgt mindestens 200 Euro und bemisst sich nach der Schwere der Tat, dem Wiederholungsgrad und den verursachten Folgen, wobei der angesetzte Mindestbetrag der Abschreckung dienen soll.

Zu 2.: Punkt 2 der Allgemeinverfügung regelt den Übergang der Gültigkeit von der bisherigen Allgemeinverfügung vom 17. September 2021 auf die neue Allgemeinverfügung. Diese Regelung ist notwendig, um eine rechtliche Lücke zu vermeiden und einen nahtlosen Übergang der Regelungen zu gewährleisten. Die bisherige Allgemeinverfügung vom 17. September 2021 bleibt bis zum Eintritt der Bestandskraft der neuen Allgemeinverfügung gültig. Dies stellt sicher, dass die Schutzbestimmungen für die Uferbereiche des Plötzensees ohne Unterbrechung fortgelten und die Natur- und Umweltschutzziele weiterhin gewährleistet sind. Sobald die neue Allgemeinverfügung bestandskräftig wird, tritt die bisherige Allgemeinverfügung automatisch außer Kraft. Diese Regelung dient der Rechtssicherheit und vermeidet Verwirrung oder Missverständnisse bei den Nutzern der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage. Durch diese Übergangslösung wird sichergestellt, dass die Schutzmaßnahmen für die empfindlichen Uferbereiche des Plötzensees kontinuierlich und ohne Unterbrechung fortbestehen, bis die neue Allgemeinverfügung ihre volle rechtliche Wirkung entfaltet

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Geschäftsbereich Ordnung, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen, Umwelt- und Naturschutzamt mit Sitz: Karl-Marx-Allee 31, 10178 Berlin, eingelegt werden.

Schul- und Sportamt

Derzeit liegen keine Meldungen vor.

Bauleistungen (VOB) und Liefer- und Dienstleistungen (VOL, VOF)

Das Bezirksamt Mitte stellt öffentliche Ausschreibungen für Bauleistungen (VOB) und Liefer- und Dienstleistungen (VOL, VOF) auf die elektronische Vergabeplattform des Landes Berlin. Weitere Informationen

Weitere Ausschreibungen: