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Ordnungsamt

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Mitte von Berlin zur Anordnung eines Impfverboles gegen die Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe (BVD-Virus) vom 03.06.2025

Impfverbot, Einstellungsverbot

Auf Grundlage des §2 Abs. l Nr. 2 Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV) und nach Artikel 20 Absatz l und Artikel 18 Absatz l Buchstabe b Ziffer vi i. V. m. Anhang IV Teil VI Kapitel l der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 werden für den Bezirk Mitte von Berlin nachstehende Maßnahmen angeordnet:

l. Die Impfung von Rindern der Gattungen Bison, Bos (einschließlich der Untergattungen Bös, Bibos, Novibos, Poephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen gegen Infektionen mit dem BVD-Virus mit Impfstoffen aller Art (Lebendimpfsfoffe und Totimpfsfoffe) ist verboten.

2. Zur Bekämpfung von Ausbrüchen der BVD oder nach Feststellung von persistent mit BVD infizierten Tieren o.g. Arten oder aus anderen Gründen der Tierseuchenbekämpfung kann eine Impfung in den davon betroffenen Betrieben von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

3. Im Gebiet des Bezirks Mitte von Berlin dürfen in einen Rinderbestand ausschließlich BVDV unverdächtige Rinder eingestellt werden, die nicht gegen BVDV geimpft worden sind, soweit das Land Berlin gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2016/429 als „BVD-freie Zone” gelistet ist.
Ausnahmen können nach Abwägung im Einzelfall genehmigt werden.

4. Die sofortige Vollziehung dieser Ordnungsverfügung wird im öffentlichen Interesse angeordnet, soweit nicht bereits kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung aufgehoben ist.

5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zu ihrer Aufhebung.

Begründung:
Die Bovine Virus Diarrhöe (BVD) ist eine Rinderkrankheit, die weltweit vorkommt und zu den bedeutendsten Virusinfektionen bei Rindern zählt. Die Übertragung des Virus erfolgt horizontal (von Tier zu Tier), über verschiedene Körpersekrete, oder vertikal als Infektion während der Trächtigkeit vom Muttertier auf das Kalb. Die Infektionen verlaufen oft symptomlos oder gehen mit Durchfällen, Atemwegserkrankungen und Leistungsabfall einher. Bei der Infektion serologisch negativer trächtiger Rinder kann es in Abhängigkeit vom Infektionszeitpunkt neben erschiedenen
Komplikationen zur Entstehung von persistent mit dem BVD-Virus infizierten (PI-)Kälbern kommen.
PI-Tiere können klinisch unauffällig erscheinen, spielen aber als dauerhafte Virusausscheider für die Aufrechterhaltung von Infekt-Keften in Beständen oder Regionen eine zentrale Rolle. So können sie das Virus über Kontakte, z. B. während des Transportes, sehr leicht weiterverbreiten. Die BVD wird seit dem 01.01.2011 in Deutschland staatlich bekämpft. Seitdem ist ein kontinuierlicher Rückgang der Anzahl BVD-Virus-infizierter Bestände zu verzeichnen. Im Vordergrund der Bekämpfung steht die Identifikation von PI-Tieren und deren Entfernung aus den Beständen. Langfristiges Ziel ist es, die Erkrankung vollständig zu tilgen. Berlin hat aufgrund des bisherigen Fortschritts bei der Bekämpfung der BVD bei der EU die Genehmigung eines Tilgungsprogramms gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 beantragt. Das Tilgungsprogramm zielt darauf ab, für das Land Berlin die Anerkennung als seuchenfreie Zone gemäß Artikel 36 zu erlangen. Ein solcher Status ermöglicht es dann, durch verpflichtende Zusatzgarantien beim Verbringen von Rindern die Rinderbesfände in Berlin vor Neuinfektionen mit dem BVD-Virus zu schützen.
Die rechtliche Grundlage der Anforderungen zur Gewährung und Aufrechterhaltung des Status „frei von BVD” in Bezug auf Rinderhaltungsbetriebe ergibt sich aus Artikel 18 Absatz l Buchstabe b Ziffer vi i. V. m. Anhang IV Teil VI Kapitel l der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689. Mit Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 am 21. April 2021 haben alle Rinderhaltungsbetrieben, die gemäß § l Nummer 2 der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virus Diarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung) als „BVDV-2-unverdächtiger Rinderbestand” eingestuft waren, der Status „frei von BVD” erhalten. Dieser
Status kann nur aufrechterhalten werden, wenn seit der Gewährung des Status im Bestand kein Rind gegen BVD geimpft wurde (Anhang IV Teil VI Kapitel l Abschnitt 2 Absatz l Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689).

Zu 1. und 2.
Gemäß § 2 Absatz l Nummer 2 der BVDV-Verordnung kann die zuständige Behörde die Impfung der Rinder eines bestimmten Gebietes gegen die Infektion mit dem BVD-Virus verbieten, wenn Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Außerdem ist die Impfung während eines Tilgungsprogramm nach Artikel 12 Absatz l Buchstabe c Ziffer i in V. m. Artikel 18 und Anhang IV Teil VI Kapitel l der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der gesamten Tilgungszone nicht zulässig.
Das Verbot der Impfung ist aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung geeignet, erforderlich und angemessen. Das Verbot soll verhindern, dass bei serologischen Untersuchungen in Rinderhaltungsbetrieben gegen BVDV geimpfte Rinder nicht von an BVDV erkrankten Rindern zu unterscheiden sind. Dieses würde das Erkennen eines Seuchenausbruchs verzögern und
einschränken und ein frühzeitiges Einsetzen von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen erschweren.
Das Verbot ist außerdem Voraussetzung für Anerkennung als seuchenfreie Zone, in der einer Ausbreitung der BVD durch Verbringungsbeschränkungen wirksam vorgebeugt werden kann. Bei der Abwägung, ob im vorliegenden Fall ein milderes Mittel ausreicht, sind die Eigenschaften des Erregers sowie die Interessen der betroffenen Tierhalter in die Entscheidungsfindung eingeflossen.

Das Bezirksamt Mitte von Berlin ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz l des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG) i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz l des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bin) i.V.m. Nr. 16a Abs. 4 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung. Von einer Anhörung konnte auf der Grundlage des § l Abs. l des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bin) i.V.m § 28 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) abgesehenwerden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Umstände führen würde.

Zu 3. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung des BVDV und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass ein BVDV Ausbruch möglichst frühzeitig erkannt wird, um sofort notwendige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen einleiten zu können.
Käme es hierbei zu einer zeitlichen Verzögerung durch Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung, würde die Verbreitung des BVDV begünstigt oder könnte eine bereits stattgefundene Verschleppung erst verspätet erkannt werden. Dadurch würden den betroffenen empfänglichen Tieren erhebliche, letztlich vermeidbare Leiden und Schäden zugefügt werden sowie den
Halterinnen und Haltern erhebliche wirtschaftliche Schäden entstehen.
Im Interesse einer effektiven Tierseuchenbekämpfung überwiegt das öffentliche Interesse daran, dass auch während eines Rechtsmittelverfahrens die erforderlichen Seuchenerkennungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Die Maßnahmen dienen dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.

Zu 4. Bekanntgabe
Diese tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung gilt gemäß § 4l Abs. 4 Satz 4 des VwVfG an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Die Allgemeinverfügung tritt wegen der Dringlichkeit der Seuchenbekämpfung bereits am Folgetag der Bekanntmachung über die Internetseite des Bezirkes Mitte von Berlin, also am 04.06.2025, in Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Ordnungsamt – Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Beusselstr. 44 N-Q
(Gebäude 32), 10553 Berlin oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur an die E-Mail-Adresse post@ba-mitte.berlin.de zu erheben.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Gemäß § 80 Abs. 2 VwGO hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.

Im Auftrag
Dr. Fischer
Leitender Amtstierarzt

Allgemeinverfügung des Bezirks Mitte von Berlin zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 20.08.2024

Hier: Genehmigung zur Impfung gegen BTV-3

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

1. Alle Halterinnen und Halter von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Tierarten (Rinder, Schafe, Ziegen, Neuweltkameliden sowie gehaltene Wildwiederkäuer) dürfen ihre Tiere dieser Arten mit einem zugelassenen inaktivierten Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit -Serotyp 3 – oder, bis ein solcher verfügbar ist, mit einem immunologischen Tierarzneimittel, dessen Anwendung durch die Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) gestattet wurde, durch Tierärztinnen und -ärzte impfen lassen. Hierbei sind die Angaben des Impfstoffherstellers in Verbindung mit denen des Friedrich-Löffler-Instituts zu beachten.

2. Wer als Tierhalterin oder -halter von der Genehmigung nach Ziffer 1 Gebrauch macht, hat dem zuständigen Bezirksamt jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach deren Durchführung unter Angabe nachfolgender Daten mitzuteilen.
a) der Registriernummer der Tierhaltung
b) des Datums der Impfung
c) des verwendeten Impfstoffs
d) bei Rindern: der Ohrmarkennummer eines jeden geimpften Tieres
e) bei Schafen und Ziegen: der Anzahl der geimpften Tiere
f) bei anderen empfänglichen Tieren: der Anzahl der geimpften Tiere sowie ggfs. der Einzeltierkennzeichnung

Die Mitteilung erfolgt formlos an r.weimer@ba-mitte.berlin.de mit dem Betreff „Impfung BTV“.

Begründung
I.
Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine Erkrankung bei Wiederkäuern und Kameliden, welche durch das Virus der Blauzungenkrankheit (BTV) verursacht wird. Das Virus existiert in 24 verschiedenen, klassischen Serotypen. Es wird nicht direkt von Tier zu Tier übertragen, sondern über kleine, blutsaugende Mücken (Gnitzen). Seit Oktober 2023 sind in Deutschland vermehrt Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 (BTV-3) aufgetreten, mittlerweile sind sämtliche Bundesländer betroffen. BTV-3 verursacht insbesondere bei Schafen teilweise schwere Symptome und führt häufig zum Tod der Tiere. Bei Rindern wird sehr oft ein massiver Rückgang der Milchleistung registriert.
Das Friedrich-Löffler-Institut sieht momentan eine schnelle Ausbreitung des Virus, wie es bereits im Rahmen des Seuchengeschehens der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 (BTV-8) von 2006 bis 2009 zu beobachten war. BTV-8 breitete sich in Deutschland sehr schnell flächendeckend aus, und erst die Zulassung eines Impfstoffes im Jahr 2008 und die Einführung einer Pflichtimpfung führten zu einem deutlichen Rückgang der Ausbrüche und schließlich zur Eradikation des Virus. Zum Schutz empfänglicher Tiere vor einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit kommt daher der Impfung eine besondere Bedeutung zu.

II.
Das Bezirksamt Mitte von Berlin ist gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz – AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.07.2024 (GVBl. S. 465, 473) i.V.m. § 2 Abs. 4 S. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln) in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 27.06.2024 (GVBl. S. 427) i.V.m. Nr. 16a Absatz 4 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.

Von einer Anhörung konnte auf der Grundlage des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10.07.2024 (GVBl. S. 465,473) i. V. m § 28 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist (VwVfG) abgesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge führen würde.

Zu Ziffer 1:
Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung aufgeführte Genehmigung der Impfung ist § 4 Abs, 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung) vom 30. Juni 2015 (BGBl. S. 1098), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist. Demnach dürfen empfängliche Tiere gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktiviertem Impfstoff geimpft werden. Die Genehmigung ist unter Berücksichtigung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts zu erteilen.
Das Friedrich-Loeffler-Institut hat am 12. April 2024 das Risiko einer saisonalen Übertragung der Blauzungenkrankheit ab Mai als hoch eingeschätzt.
Die Impfung mit inaktivierten Impfstoffen hat sich in der Vergangenheit als die effektivste, sicherste und auch einzige Möglichkeit zum wirksamen Schutz von Tieren gegen Infektion mit BTV herausgestellt. Derzeit ist in der Union jedoch kein zugelassener Impfstoff gegen BTV-3 verfügbar.
Am 6. Juni 2024 hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) die Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) (BGBl. 2024 I Nr. 181) erlassen. Die Verordnung ist am 7. Juni 2024 in Kraft getreten und gestattet die Anwendung der dort benannten Impfstoffe, die sich noch im Zulassungsverfahren befinden, solange kein Impfstoff in der Europäischen Union (EU) zugelassen ist. Ermächtigungsgrundlage für die BTV-3-ImpfgestattungsV ist Artikel 110 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6.
Nach klinischen Beobachtungen geimpfter Herden und deren serologischen Untersuchungen empfiehlt das Friedrich-Loeffler-Institut auch bei Schafen eine Zweifache Grundimmunisierung bei allen der 3 drei erlaubten BTD-3 Impfstoffe.
Das nach § 4 Absatz 1 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung eröffnete Ermessen für die Entscheidung über eine Genehmigung der Impfung hat das Bezirksamt Mitte von Berlin nach § 1 Abs. 1 VwVfG BE i. V. m. § 40 VwVfG pflichtgemäß ausgeübt. Die Impfung liegt sowohl im privaten Interesse der betroffenen Tierhalter an der Gesundheit ihres Tierbestandes als auch im öffentlichen Interesse an der Vermeidung und Eindämmung der Blauzungenkrankheit und ist als Maßnahme zur präventiven Tierseuchenbekämpfung geeignet und erforderlich. Die Möglichkeit der Beeinträchtigung von Grundrechten der Tierhalterinnen und – halter ist nicht ersichtlich, da die Impfung in der freien Entscheidung der jeweiligen tierhaltenden Person liegt. Die mit einer Impfung verbundene Unsicherheit in Bezug auf den Nachweis der Virusfreiheit stellt im Hinblick auf die absehbare Einschleppung von BTV durch den Gnitzenflug ein vertretbares Risiko dar.

Zu Ziffer 2:
Ermächtigungsgrundlage für diese Regelung ist § 4 Absatz 2 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, wonach der Tierhalter jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe der Registriernummer seines Betriebes, des Datums der Impfung und des verwendeten Impfstoffes der zuständigen Behörde mitzuteilen hat. Die Anordnung, die Ohrmarkennummern der Rinder mitzuteilen, dient dem Nachweis der ordnungsgemäßen Impfung im Rahmen des Verbringens von Rindern.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bezirksamt Mitte von Berlin,
Beusselstr. 44 n-q, Haus 32, 10553 Berlin, eingelegt werden.

Im Auftrag

Dr. Fischer
Amtstierarzt

  • Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung vom 03.06.2025

    Tierseuchenrechfliche Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Mitte von Berlin zur Anordnung eines Impfverboles gegen die Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe (BVD-Virus)

    PDF-Dokument (2.0 MB)

Lebensmittelaufsicht (Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a LFGB)

Datum: 23.12.2025

Lebensmittelunternehmen: Hacilar, Helal et Kombinasi Türkische Fleischgroßhandels GmbH
Beusselstraße 44 n-q
10553 Berlin

Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: ggf. Produktbezeichnung: 09.10.2025

Verstoß:
Mängel im System der Rückverfolgbarkeit nach Verordnung (EG) Nr. 178/2002 durch fehlendes Einfrierdatum (z.B. Rinderabschnitte) sowie fehlende Kennzeichnung (z.B. Geflügelfleisch); Gefahr der nachteiligen Beeinflussung durch fehlerhafte Lagerung (z.B. unverhülltes Rindfleisch neben offenem Geflügelfleisch)

Status der Mängelbeseitigung:
Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrolle am 06.11.2025: Die Mängel aus der Kontrolle am 09.10.2025 bestanden größtenteils weiterhin.

Datum: 23.12.2025

Lebensmittelunternehmen: Fontana di Trevi
Leipziger Straße 56
10117 Berlin

Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme:
ggf. Produktbezeichnung: 29.09.2025

Verstoß:
Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Pizza, Schinken, Mundeis.

Status der Mängelbeseitigung:
Steht noch aus

Datum: 23.12.2025

Lebensmittelunternehmen:Sushi Yana
Gotzkowskystraße 26
10555 Berlin

Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme:
ggf. Produktbezeichnung: 26.09.2025

Verstoß:
Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Akuter Schädlingsbefall (Schaben); Überschreitung von Temperaturvorgaben; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Lachs, Geflügelfleisch.

Status der Mängelbeseitigung:
Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrolle am 24.11.2025: Die Mängel aus der Kontrolle am 26.09.2025 waren am 24.11.2025 vollständig beseitigt.

Datum: 23.12.2025

Lebensmittelunternehmen:Öz Antep Baklavalari
Müllerstraße 144
13353 Berlin

Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme:
ggf. Produktbezeichnung: 31.10.2025

Verstoß:
Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Mängel beim Eigenkontrollsystem (Schädlingsmonitoring); Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Teigprodukte, Baklava.

Status der Mängelbeseitigung:
Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrollen am 19.11.2025 und 12.12.2025: Die Mängel aus der Kontrolle am 31.10.2025 waren am 19.11.2025 weiterhin vorhanden und am 12.12.2025 hinsichtlich der Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel behoben. Die Mängel beim Eigenkontrollsystem (Schädlingsmonitoring) sind weiterhin vorhanden.

Datum: 19.12.2025

Lebensmittelunternehmen:
Comebuy / Bubble Tea
Oranienburger Straße 83
10178 Berlin

Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme:
ggf. Produktbezeichnung: 30.10.2025

Verstoß:
Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Mängel beim Eigenkontrollsystem (Temperaturüberwachung); Lagerung von tiefgefrorenen Lebensmitteln erfolgte nicht bei der vorgeschriebenen Temperatur von – 18°C; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Getränke, Eiswürfel, Klebreis-Würstchen.

Status der Mängelbeseitigung:
Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrollen am 05.11.2025 und 10.11.2025: Die Mängel aus der Kontrolle am 30.10.2025 waren am 05.11.2025 größtenteils weiterhin vorhanden und am 10.11.2025 behoben.

Datum: 21.11.2025

Lebensmittelunternehmen: Schoko-Fabrik
Leipziger Platz 12
10117 Berlin

Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme:
ggf. Produktbezeichnung: 15.09.2025

Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; keine Warm- und Kaltwasserzufuhr vorhanden; Akuter Schädlingsbefall (Schaben); Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Crêpes.

Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrolle am 22.09.2025: Die am 15.09.2025 festgestellten Mängel bestanden weiterhin.
Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrolle am 07.11.2025:
Am 07.11.2025 waren die Mängel nur teilweise behoben (Schädlingsbekämpfung).

Datum: 21.11.2025
Lebensmittelunternehmen: Seven Coffee Stay Green
Friedrichstraße 120
10117 Berlin

Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme:
ggf. Produktbezeichnung: 18.09.2025

Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Mängel beim Eigenkontrollsystem (Schädlingsmonitoring, Temperaturüberwachung); keine Kennzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. zubereitete Speisen.

Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrollen am 23.09.2025 und 06.10.2025:
Die Mängel waren bei der Nachkontrolle am 23.09.2025
behoben und ein Kontrollsystem zum Schädlingsmonitoring wurde eingerichtet.

Datum: 24.10.2025

Lebensmittelunternehmen: Adam Restaurant
Müllerstraße 54
13349 Berlin

Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme:
ggf. Produktbezeichnung: 31.07.2025

Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Akuter Schädlingsbefall (Ratten); Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Fleischzubereitungen, Salate, zubereitete Speisen.

Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrollen am 05.08.2025 und 01.09.2025: Die Reinigungsmängel waren bei der Nachkontrolle am 05.08.2025 behoben und eine Schädlingsbekämpfung wurde beauftragt. Am 01.09.2025 waren die Mängel (Schädlingsbekämpfung) nur teilweise behoben.

Datum: 26.09.2025

Lebensmittelunternehmen: MANJU Indian Cuisine
Leipziger Platz 12
10117 Berlin

Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme:
ggf. Produktbezeichnung: 21.07.2025

Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; fehlende Dokumentation über Eigenkontrollmaßnahmen (z.B. Schädlingsmonitoring, Temperaturüberwachung, Reinigungs- und Desinfektionspläne); Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Gemüse, zubereitete Speisen.

Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrollen am 01.08.2025 und 05.09.2025: Bei den Nachkontrollen am 01.08.2025 und 05.09.2025 waren die am 21.07.2025 festgestellten hygienischen Mängel nur teilweise behoben.

Datum: 26.09.2025

Lebensmittelunternehmen: Aradhya
Leipziger Platz 12
10117 Berlin

Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 16.06.2025
Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Akuter Schädlingsbefall (Mäuse); Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Reis, Brot, zubereitete Speisen.

Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrolle am 01.08.2025: Bei der Nachkontrolle am 01.08.2025 waren die am 21.07.2025 festgestellten hygienischen Mängel nur teilweise behoben.

Datum: 05.09.2025

Lebensmittelunternehmen: Noodle Plus
Hannah-Arendt-Straße 1
10117 Berlin

Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme:
ggf. Produktbezeichnung: 12.06.2025

Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Mängel beim betrieblichen Eigenkontrollsystem; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. zubereitete Speisen.

Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrollen am 13.06.2025
Die Reinigungsmängel waren bei der Nachkontrolle am 13.06.2025 überwiegend behoben.

Datum: 29.08.2025
Lebensmittelunternehmen: Viale dei Tigli
Wilhelmstraße 75
10117 Berlin

Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme:
ggf. Produktbezeichnung: 16.06.2025

Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Gemüse, Nudeln, zubereitete Speisen.

Status der Mängelbeseitigung:
Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrolle am 25.07.2025:
Die Reinigungsmängel waren bei der Nachkontrolle am 25.07.2025 vollumfänglich behoben.

Datum: 29.08.2025
Lebensmittelunternehmen: Viadukt Feinkost
Kleine Präsidentenstraße 1
10178 Berlin

Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 16.06.2025

Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Feinkostprodukte, Salate; Irreführende Auslobung von Feta-Käse.

Datum: 22.08.2025
Lebensmittelunternehmen:
Happy Buddha
Schlegelstr. 22
10115 Berlin

Tag der Kontrolle / ggf. Probennahme: 20.06.2025

Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, z.B. Reisgerichte, zubereitete Speisen.

Status der Mängelbeseitigung: Hinweise zur Mängelbeseitigung aus Nachkontrolle am 27.06.2025: Die Reinigungsmängel waren bei der Nachkontrolle am 27.06.2025 vollumfänglich behoben.

Straßen- und Grünflächenamt

Interessenbekundungsverfahren für Veranstaltungen auf dem Alexanderplatz in Berlin Mitte 2026

Wichtiger Hinweis:
Aufgrund eines gesonderten Verfahrens „Weihnachtsmärkte in Mitte“ finden entsprechende Konzepte sowie der Zeitraum vom 01.11. bis 31.12. in diesem Interessenbekundungsverfahren „Veranstaltungen Alexanderplatz“ fortan keine Berücksichtigung mehr. Die maximalen Veranstaltungstage für das Interessenbekundungsverfahren „Veranstaltungen Alexanderplatz“ werden deshalb von 120 auf 70 Tage reduziert.

Der Bezirk Mitte von Berlin beabsichtigt, im Jahr 2026 ein Veranstaltungsangebot zu ermöglichen, das der Bedeutung des Ortes im Herzen der Stadt gerecht wird.
Der Alexanderplatz ist der am stärksten frequentierte Ort Berlins. Veranstaltungen dort stehen also im besonderen öffentlichen Fokus. Um eine Aufwertung des Platzes zu erzielen, sollen hier Veranstaltungen in verbesserter Qualität und für maximal 70 Tage (inklusive Auf- und Abbau) stattfinden: offen für alle Berliner*innen und Besucher*innen unserer Stadt sowie als Synonym der weltoffenen Stadt der Kultur, der Kunst, des Sports, der politischen Debatte und der Diversität der Lebensstile.
Aber der Alexanderplatz ist auch ein bewohnter Ort. Er ist auch das Zuhause vieler Bewohner*innen, die ihn zu allen Jahreszeiten mit seiner Infrastruktur, seiner erlebten und ablesbaren Geschichte als persönlichen Identitätspunkt in Berlin und als Heimat erfahren.

Wir wünschen uns deshalb Veranstaltende,
  • die den Alexanderplatz mit den kulturellen Inhalten ihrer Veranstaltung attraktiver machen.
  • die mit ihrer Veranstaltung identitätsstiftend für den Alexanderplatz wirken und die Marke Alexanderplatz positiv stärken.
  • die innovative Veranstaltungsformate bieten, die thematische Bezüge zu Berlin aufweisen und sich ggf. im weitesten Sinne auch auf historische, kulturelle, städtebauliche oder sportliche Ereignisse beziehen, die für Berlin von Bedeutung sind oder waren.
  • die bedeutende Zukunftsthemen behandeln.
  • die Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung auf dem Alexanderplatz etablieren.
  • deren Veranstaltung sich durch ein hochwertiges, attraktives und einheitliches Erscheinungsbild (inkl. der Aufbauten) auszeichnen.
  • die eine rücksichts- wie maßvolle Nutzung (räumlich und zeitlich) des Alexanderplatzes mit Blick auf Anrainer*innen und weitere Nutzungen sichern.
  • die Nachhaltigkeit und ökologische Standards fest in ihr Konzept aufnehmen und eine abwechslungsreiche, ressourcensparende Gastronomie mit Angeboten aus biologischer und/oder regionaler Produktion präferieren.
  • die Erfahrungen haben mit Veranstaltungen auf großen, öffentlichen Plätzen. Das betrifft unter anderem Fragen der Sicherheit, Prävention, Sauberkeit (Müllbeseitigung), Genehmigungsverfahren und der Zusammenarbeit mit der Polizei.
  • die bereit sind zur produktiven Zusammenarbeit mit den zuständigen bezirklichen Ämtern und getroffene Vereinbarungen einhalten.
Veranstaltungen mit werblichem Charakter für ein Produkt oder ein Unternehmen sind nicht möglich. Für Ihre Veranstaltungskonzeption im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens berücksichtigen Sie bitte folgende Kriterien:
  • Die Zugänglichkeit des Brunnens auf dem Alexanderplatz ist jederzeit sicherstellen.
  • Die Abstände zu den Gebäudefronten müssen mind. 8 Meter betragen.
  • U-Bahn-Ein- und Ausgänge sind freizuhalten.
  • Bei einem Verkauf zur Straßenbahn hin ist die Gleisanlage der Tram beidseitig auf jeweils mind. 10 Meter zwingend freizuhalten, ansonsten mind. 8 Meter.
  • Der Abstand zu der auf dem Alexanderplatz befindlichen mobilen Polizeiwache muss mind. 15 Meter betragen.
  • Der Alexanderplatz kann mit Fahrzeugen bis 20t zulässiges Gesamtgewicht befahren werden.
  • Gesondert gekennzeichnete Flächen dürfen nur mit Fahrzeugen bis 7,5t befahren und müssen durch lastverteilende Mittel gesichert werden. (Das Parken ist nicht gestattet!)
  • Ein Verkauf in Richtung Galeria Kaufhof ist nicht gestattet.
  • Der Schutz der Bäume ist zu gewährleisten.
    Die jeweilige Veranstaltung ist in eigener Verantwortung nach der Genehmigung durchzuführen.
    Bitte reichen Sie Ihre Vorschläge inkl. Visualisierung per E-Mail ein bis zum

19.12.2025
an: veranstaltungen@ba-mitte.berlin.de

Bitte geben Sie die geplante Größe und Dauer der Veranstaltung an, Art und Umfang der Aufbauten sowie das gestalterische und inhaltliche Konzept und einen dazu gehörigen Lageplanentwurf. Im Sinne einer möglichst vielfältigen Veranstaltungskultur auf dem Alexanderplatz sollen die einzelnen Veranstaltungen eine Dauer von 16 Tagen inkl. Auf- und Abbau nicht überschreiten. Saisonale Besonderheiten können bei der Dauer der Veranstaltung Berücksichtigung finden. Die eingereichten Projekte werden auf ihre grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit gesichtet und anschließend durch eine fachliche Kommission nach den aufgeführten Kriterien bewertet. Die Kommission besteht aus dem Bezirksamt Mitte, Anrainer*innen des Alexanderplatzes und Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlung. Entscheidungskriterien der Kommission
  • Kulturelle Gesamtleistung 35%
  • identitätsstiftende Wirkung für den Alexanderplatz 20%
  • überregionale Bedeutung 10 %
  • Innovationscharakter / bedeutendes Zukunftsthema 10%
  • Design und Gestaltung der Aufbauten 10 %
  • Nachhaltigkeit, ökologische Gastronomie 15%
  • erforderliche Mindestpunktzahl: 60 % der Maximalpunktzahl
    Wird ein eingereichtes Projekt durch die Kommission befürwortet, bittet das Bezirksamt Mitte die jeweiligen Bewerber*innen um Einreichung aller notwendigen Unterlagen (s. u.).
Hinweise für das spätere Antrags- und Genehmigungsverfahren: Rechtliche Hinweise nach der StVO und BerlStrG sowie dem bezirklichen Positiv-Negativ-Katalog:
  • Die Erteilung einer straßenverkehrsbehördlichen Erlaubnis ist nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr grundsätzlich gebührenpflichtig.
  • Der Veranstalter hat rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung Auskunft darüber einzuholen, ob im Verlauf der Veranstaltungsfläche/-strecke Verkehrssperren oder Baustellen eingerichtet wurden. Die Erlaubnisbehörde übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Veranstaltungsfläche oder die Wegstrecke am Veranstaltungstag uneingeschränkt frei und nutzbar sind.
  • Wenn die Polizei es für erforderlich hält, muss ggf. ein Überfahrschutz gegen durchbrechende Fahrzeuge auf eigene Kosten eingerichtet werden.
  • Für die Auf- und Abbauten ist der jeweilige Arbeitsbereich so zu sichern (Gitter), dass eine Gefährdung des allgemeinen Fußgängerverkehrs auszuschließen ist.
Erforderliche Unterlagen für das spätere Genehmigungsverfahren:
  • Erklärung des Veranstalters über die Freistellung der Behörden von allen Ersatzansprüchen
  • Bestätigung der Versicherungsgesellschaft über ihre Bereitschaft, Versicherungsschutz zu gewähren
  • Veranstaltungskonzept
  • Sicherheitskonzept (ggf. ergänzt durch Hygienekonzept)
  • Auf- und Abbaukonzept
  • Auf- und Abbauzeiten mit Datum und Uhrzeit
  • Veranstaltungszeiten mit Datum und Uhrzeit
  • Anzahl der Veranstaltungsteilnehmenden
  • Anzahl der Fahrzeuge die den Alexanderplatz zum Zwecke des Be- und Entladens in der Auf- und Abbauphase befahren (max. 10).
  • Maßstabsgerechter Lageplan (DIN A3)
  • Eine detaillierte Liste teilnehmender Händler, unterteilt in reine Verkaufsstände mit dem jeweiligen Warenangebot, Kunsthandwerksstände, Infostände (in Unterscheidung zwischen Werbestände und Stände ohne Verkauf bzw. kommerzieller Werbung usw.) sowie die Angaben der Größenbezeichnung aller einzelnen Aufbauten (Schausteller, Fahrgeschäfte, Technik, Lagerbereiche usw.)
  • Die veröffentlichten Merkblätter zu Märkten/Löschwasser/2. Rettungsweg/Propangas sowie zum Sanitätsdienst (Berliner Feuerwehr) und Barrierefreiheit (SenStadt) sind zu beachten
    Folgende Stellen sind ebenfalls zu beteiligen:
  • Für eine Ausnahmezulassung nach dem Immissionsschutzgesetz: Bezirkliches Umweltamt
  • Für eine Festsetzung nach der Gewerbeordnung: Ordnungsamt
  • Die Veranstaltung ist im Vorfeld mit der Berliner Feuerwehr (Einsatzvorbereitung der Serviceeinheit Einsatzlenkung) abzustimmen.

Das Bezirksamt Mitte behält sich vor, Anträge trotz Befürwortung durch die Kommission abzulehnen, wenn wesentliche Abweichungen vom vorher eingereichten Konzept vorliegen, die zu einer abschlägigen Entscheidung der Kommission geführt hätten. Das betrifft insbesondere gravierende Änderungen der Standplanung und Abweichungen vom eingereichten Konzept hinsichtlich des kulturellen Anteils. Das Bezirksamt Mitte behält sich in einem solchen Fall vor, den Veranstalter von zukünftigen Verfahren auszuschließen.

Stadtentwicklungsamt

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an einem Bebauungsplanentwurf

Für den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 1-119 VE für das Gelände zwischen Schicklerstraße, Alexanderstraße, Stralauer Straße und Dircksenstraße sowie für die Dircksenstraße zwischen Schicklerstraße und Stralauer Straße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte, wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) durchgeführt.

Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines Hochhauses mit Büronutzung und Boardinghouse sowie ergänzenden Nutzungen geschaffen werden.

Der Bebauungsplanentwurf wird in der Zeit

vom 24.11.2025 bis einschließlich 19.12.2025

Montag und Donnerstag von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr,
Dienstag und Mittwoch von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr,
Freitag von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr

im Rathaus Wedding, Stadtentwicklungsamt, Müllerstraße 146, 13353 Berlin, 1. Etage, Raum 167, sowie nach Terminvereinbarung unter der Telefonnummer (030)9018-45752 oder per E-Mail (bebauungsplan@ba-mitte.berlin.de ) bereitgehalten. Sie können den Bebauungsplanentwurf einsehen, sich über Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung informieren und Äußerungen hierzu abgeben. Die Äußerungen fließen in die weitere Planung ein.

Unterlagen zur Öffentlichkeitsbeteiligung finden Sie auch mit Beginn der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, dem 24.11.2025, auf unserer Internetseite www.berlin.de/bebauungsplaene-mitte und auf der Beteiligungsplattform www.mein.berlin.de.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des Artikels 6 Abs. 1 Buchst. e) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) und § 30c des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB). Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der „Information über die Datenverarbeitung im Bereich des Bebauungsplanverfahrens“, die mit veröffentlicht wird.

Jugendamt

Derzeit liegen keine Meldungen vor.

Amt für Soziales

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Amt für Weiterbildung und Kultur

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Aktuelle Informationen aus dem Amt für Weiterbildung und Kultur finden Sie hier

Gesundheitsamt

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Umwelt- und Naturschutzamt

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Schul- und Sportamt

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Bauleistungen (VOB) und Liefer- und Dienstleistungen (VOL, VOF)

Das Bezirksamt Mitte stellt öffentliche Ausschreibungen für Bauleistungen (VOB) und Liefer- und Dienstleistungen (VOL, VOF) auf die elektronische Vergabeplattform des Landes Berlin. Weitere Informationen

Weitere Ausschreibungen: