Drucksache - 1424/IV
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung Tel.: 44 600
Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin Drucksache Nr. 1424/IV -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über
Verkehrssituation am Schiffbauerdamm
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 20.11.2014 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1424/IV):
Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, ob eine Tempo-10-Regelung am Schiffbauerdamm zwischen Friedrichstraße und Albrechtstraße umgesetzt werden kann. Zudem wird das Bezirksamt ersucht zu prüfen, ob es auf diesem Abschnitt des Schiffbauerdamms durch eine Einführung einer Einbahnstraßen-Regelung zu einer spürbaren Entlastung für die Anlieger kommen kann.
Das Bezirksamt hat am 08.12.2015 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
Aufgrund der dominierenden Nutzungsstruktur in dem Abschnitt des Schiffbauerdammes zwischen Friedrichstraße und Albrechtstraße, mit Wohnnutzungen und diversen in den Erdgeschossen der Gebäude angesiedelten Gastronomiebetrieben inkl. großflächiger Einrichtung von Schankvorgärten auf dem gegenüberliegenden spreeseitigen Gehweg, dem nahegelegenen Berliner Ensemble sowie einem Zugang zum Bahnhof Friedrichstraße liegt in dem Bereich ein überdurchschnittliches Fußgängeraufkommen gerade auch in der wärmeren Jahreszeit vor. In dem Bereich gilt eine Tempo-30-Zonenregelung. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass hier die ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme der VerkehrsteilnehmerInnen (AnwohnerInnen, BesucherInnen, KellnerInnen, die mit Tabletts permanent die Straße queren, FahrradfahrerInnen, Fahrzeugführer etc.) im besonderen Maße erforderlich ist.
Es käme hier eine Geschwindigkeitsbegrenzung aus Sicherheitsgründen in Betracht. Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) sollen Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen auf bestehenden Straßen angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Dies jedoch nur dann, wenn festgestellt worden ist, dass die geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit von der Mehrheit der Kraftfahrer eingehalten wird. Anderenfalls müsste die geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit durchgesetzt werden.
Eine Abfrage der registrierten Verkehrsunfälle beim Zentralen Verkehrsdienst des Polizeipräsidenten in Berlin für den Zeitraum 2010 bis 2015 erbrachte im Ergebnis 159 registrierte Verkehrsunfälle im Bereich Schiffbauerdamm, wovon 2 auf nicht angepasste Geschwindigkeit zurückgeführt werden konnten. Die häufigste Unfallursache waren ungenügender Sicherheitsabstand (85 x) sowie Fehler beim Wenden oder Rückwärtsfahren (47 x).
Sämtliche in Unfälle verwickelte FußgängerInnen (6) waren selbst Unfall verursachend, so dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung hier kaum eine Verbesserung ergeben könnte. Zwar reduzieren sich die Bremswege von Fahrzeugen bei einer Geschwindigkeitsabsenkung von 30 auf 10 km/h geringfügig, andererseits nehmen die Fahrzeuggeräusche weiter ab, so dass unachtsame FußgängerInnen Fahrzeuge kaum noch wahrnehmen würden. Die zwei auf nicht angepasste Geschwindigkeit zurückzuführenden Unfälle in einem Zeitraum von 5 Jahren sind bedauerlich, machen es aus Sicht der zuständigen Straßenverkehrsbehörde jedoch nicht erforderlich, eine Anordnung von Tempo 10 zu treffen.
Die Einführung einer Einbahnstraßen-Regelung würde das Verkehrsaufkommen am Schiffbauerdamm deutlich reduzieren. Allerdings würde damit der Verkehr auf den ohnehin stark frequentierten Ausweichstrecken stärker belastet werden (z.B. Marienstraße, Albrechtstraße, Reinhardtstraße), was den dortigen Anliegern nicht zuzumuten wäre, zumal in der Albrechtstraße kein leistungsfähiger Straßenquerschnitt besteht. Einbahnstraßen-Regelungen ermöglichen regelmäßig höhere Geschwindigkeiten durch Reduzierung der Kollisionsgefahr mit dem Gegenverkehr, was dem Ziel der Geschwindigkeitsabsenkung zuwider laufen würde.
Beeinträchtigungen der Anlieger durch Verkehrslärm im Bereich Schiffbauerdamm sind der Straßenverkehrsbehörde nicht bekannt geworden. Gemäß Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) wird in Wohngebieten mit der Anordnung von Tempo-30-Zonen dem Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm weitgehend Rechnung getragen.
Im Ergebnis ist unter Berücksichtigung der derzeitigen Gegebenheiten eine Anordnung der genannten straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen nicht möglich.
A. Rechtsgrundlage: § 13 i.V.m. § 36 BezVG
B. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine
Berlin, den
Bezirksbürgermeister Dr. Hanke Bezirksstadtrat Spallek
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